TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/3 W141 2230541-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.2020
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Entscheidungsdatum

03.11.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W141 2230541-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,
geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch RA Mag. Nicole DUPONT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 22.10.2019, OB: 86368759600035, betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß § 41, § 43 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von siebzig (70) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin hat am 11.04.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie einen Antrag auf Eintragung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gestellt.

1.1.    Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.06.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 60 vH bewertet wurde.

1.2.    Mit Schreiben vom 13.08.2019 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des gemäß § 45 AVG erteilten Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

1.3.    Mit Schreiben vom 10.09.2019 hat die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme eingebracht. Unter Vorlage eines Befundkonvolutes nimmt diese zum Sachverständigengutachten ausführlich Stellung und beschreibt, dass die Diagnose Autoimmuncerebellitis darin gänzlich unbeachtet blieb. Neben den vorgelegten Blutbefunden zur Untermauerung der Immunsupression sei auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich wöchentlich einer Blutwäsche unterziehen müsse, im Gutachten nicht aufgenommen worden. Entgegen den Feststellungen im Sachverständigengutachten sei es sehr wohl zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen und auch die Angabe, es läge bei der Beschwerdeführerin keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems vor, sei gänzlich unrichtig. Die Haupterkrankung der Beschwerdeführerin sei eine undifferenzierte Kollagenose mit Beteiligung des Zentralnervensystems in Form einer rezidivierenden Kleinhirnentzündung.

1.4.    Zur Überprüfung der vorgebrachten Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine ärztliche Stellungnahme vom 22.10.2019 des Allgemeinmediziners mit dem Ergebnis eingeholt, dass die vorgebrachten Einwendungen nicht geeignet seien, um das Begutachtungsergebnis zu entkräften.

1.5.    Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpasses einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen.

2.       Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin am 04.12.2019 Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Gutachten, auf welches die belangte Behörde ihre Entscheidung begründet, fehlerhaft sei und evidente Befunde übersehe. Weiters wird zu den einzelnen Positionen im Sachverständigengutachten ausführlich Stellung genommen und behauptete Fehlerhaftigkeiten werden detailliert erläutert.

2.1.    Zur Überprüfung der vorgebrachten Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 15.01.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 vH festzusetzen sei.

3.       Mit Schreiben vom 22.04.2020 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4.1.    Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.06.2020, sowie ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.07.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 70 vH betrage.

4.2.    Mit Schreiben vom 26.08.2020 wurde den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Weder von Seiten der belangten Behörde noch von Seiten der Beschwerdeführerin wurde eine Stellungnahme eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1.       Feststellungen:

1.1.    Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2.    Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 (siebzig) vH.

1.2.1.   Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Größe: 173 cm Gewicht: 68 kg

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf frei beweglich, Hirnnerven: rotatorischer Nystagmus beim Blick nach rechts, keine Doppelbilder
Hörvermögen gut, Sehvermögen: unauffällig
Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich, Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent,
Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich Bauch: weich, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung,
Leber und Milz nicht tastbar,
WS: unauffällig

OE: frei, Nacken und Schürzengriff möglich, grobe Kraft seitengleich
Schulter: frei beweglich
EBO und Handgelenke: frei beweglich
Finger: frei beweglich, OSJ

UE: Hüfte und Knie: unauffällige Beweglichkeit keine Ödembildung, auffallender feinschlägiger Tremor, Muskelkraft seitengleich abgeschwächt

Neurologisch:

Rechtshänder, umgelernt von links.

Hirnnerven: rotatorischer Nystagmus beim Blick nach rechts, keine Doppelbilder, Visus ausreichend, sonst soweit prüfbar altersgemäß, Sprache derzeit unauffällig

Obere Extremitäten: Tonus, grobe Kraft und Sensibilität distal bds unauffällig, leichte Dysbradydiadochokinese bds, Finger-Nase-Versuch bds leicht zielunsicher. Muskeleigenreflexe bds mittellebhaft auslösbar.

Untere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds normal, leichte Koordinationsstörung, KHV bds etwas verwackelt, MER bds abgeschwächt Wirbelsäule: keine paravertebrale Verspannung

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gang etwas breitbeinig, ataktisches Gangbild, ausreichend sicher und stabil. Keine Fallneigung, Zehenspitzen- und Fersengang nicht möglich.

Psychiatrischer Status:

Reaktiv dysthym, rezidivierende Depressionen, Schlaf: v.a. Durchschlafprobleme, Gedankenkreisen, Zustand nach Kindheitstrauma mit offenbar Flashbacks (AST wird bei Ansprache daraufhin sehr weinerlich)

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Kollagenose

Unterer Rahmensatz da neben der ZNS Mitbeteiligung auch eine ausgeprägte Ösophagusmotilitätsstörung besteht, mit Beschwerden im Rahmen der Nahrungsaufnahme, bestehende Gefäßschädigungen im Sinne der Mikroangiopathie; pulmonale Diffusionsstörung - eine komplexe Immuntherapie ist etabliert.

04.01.02

50 vH

02

G.z. Hyperlipidämie bei familiärer Hyperlipoproteinämie, Zöliakie

Oberer Rahmensatz da laufende Lipidapharese in einem 3 wöchigen Rhythmus besteht und andauernde glutenfreie Diät einzuhalten ist

09.03.01

40 vH

03

Allergisches Asthma bronchiale

Unterer Rahmensatz da rezidivierende Infektexarcerbation, jedoch im Intervall keine signifikante Klinik.

06.04.02

30 vH

04

Depressio

Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz entsprechend der depressiven Episoden und der Flashbacks nach Kindheitstrauma entsprechend einer posttraumatischen Belastungsstörung, sowie der erforderlichen Medikation.

03.06.01

30 vH

05

Schilddrüsenunterfunktion im Rahmen der Hashimoto Thyreoiditis

Unterer Rahmensatz da unter Substitutionstherapie euthyreote Stoffwechsellage.

09.01.01

10 vH

06

Pityriasis vesicolor

Fixer Rahmensatz

01.01.01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

70 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH. Das führende Leiden 1 wird aufgrund wesentlicher negativer Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 bis 4 um zwei Stufen erhöht. Die weiteren Leiden 5 und 6 erhöhen bei zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.

1.3.    Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ist am 11.04.2019 bei der belangten Behörde eingelangt.

2.       Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befunden, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Die medizinische Sachverständige und Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie setzt in ihrem Gutachten das führende Leiden 1, Kollagenose, unter der Positionsnummer 04.01.02 fest und bewertet dieses mit einem Grad der Behinderung von 50 vH. Dies entspricht dem unteren Rahmensatz dieser Position und wird von der Sachverständigen nachvollziehbar dahingehend begründet, dass neben der Mitbeteiligung des Zentralnervensystems auch eine ausgeprägte Ösophagusmotilitätsstörung mit Beschwerden im Rahmen der Nahrungsaufnahme sowie Gefäßschädigungen im Sinne der Mikroangiopathie bei der Beschwerdeführerin bestehen. Es liegt zudem eine pulmonale Diffusionsstörung vor. Die Sachverständige hält hierzu fest, dass eine komplexe Immuntherapie etabliert ist. Dieses Leiden wurde auch im Rahmen des Gutachtens durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie unter gleichlautender Positionsnummer und gleicher Höhe des Grades der Behinderung festgesetzt. Die Neurologin und Psychiaterin erläutert dazu nachvollziehbar, dass sie den unteren Richtsatzwert entsprechend der leichten Gangataxie mit breitbeinigem Gangbild, sowie dem Nystagmus und der leichten Koordinationsstörungen in den Händen gewählt hat.

Das Leiden 2, G.z. Hyperlipidämie bei familiärer Hyperlipoproteinämie, Zöliakie, wird im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie unter der Positionsnummer 09.03.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgesetzt. Die Wahl des oberen Rahmensatzes wird von der Fachärztin plausibel anhand laufenden Lipidapharese in einem dreiwöchigen Rhythmus und der andauernden Einhaltung einer glutenfreien Diät begründet.

Als weiteres Leiden wird Leiden 3, Allergisches Asthma bronchiale, im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie festgestellt und unter der Positionsnummer 06.04.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH angegeben. Dies entspricht laut Angaben der Sachverständigen dem unteren Rahmensatz dieser Position. Dazu hält sie klar und unmissverständlich fest, dass diese Einschätzung der rezidivierenden Infektexarcerbation, jedoch im Intervall ohne signifikante Klinik, entsprechend vorgenommen wurde.

Das Leiden 4, Depressio, wurde von der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie aus dem Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie mit der Richtsatzposition 03.06.01 übernommen und mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet. Die Einschätzung liegt eine Stufe unter dem oberen Richtsatzwert und wird von der medizinischen Sachverständigen plausibel durch bei der Beschwerdeführerin bestehende depressiven Episoden und der vor allem der Flashbacks nach Kindheitstrauma entsprechend einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie der erforderlichen Medikation begründet.

Als weiteres Leiden wird das Leiden 5, Schilddrüsenunterfunktion im Rahmen der Hashimoto Thyreoiditis, aufgelistet. Mit einer Bewertung des Grades der Behinderung in Höhe von 10 vH unter der Richtsatzpositionsnummer 09.01.01 entspricht dies dem unteren Rahmensatz dieser Position. Die Sachverständige führt dazu aus, dass aufgrund der Substitutionstherapie eine euthyreote Stoffwechsellage objektiviert werden konnte.

Letztlich führt die Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie das Leiden 6, Pityriasis vesicolor, unter der Positionsnummer 01.01.01 an. Sie bewertet das Leiden mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH, was dem fixen Richtsatz dieser Position entspricht.

Als Begründung für den Gesamtgrad in Höhe von 70 von Hundert führt die Fachärztin klar und schlüssig aus, dass das führende Leiden 1 aufgrund der wesentlichen negativen Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 bis 4 um zwei Stufen erhöht wird. Die Leiden 5 und 6 erhöhen aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz nicht weiter. Die sachverständige Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin beschreibt, dass das neurologische und psychiatrische Sachverständigengutachten in den Gesamtgrad der Behinderung subsummiert wurde und sich in den einzelnen Leiden abbildet.

Die Gutachtenserstellerin führt zudem nachvollziehbar und schlüssig aus, dass im Vergleich zu den Vorgutachten aus dem erstinstanzlichen Verfahren das führende Leiden 1 aufgrund der Befundlage bereits im neurologischen und psychiatrischen Sachverständigengutachten neu eingeschätzt wurde. Das Leiden 2 wurde aufgrund der Progredienz durch die Sachverständige höher eingeschätzt. Das Leiden 4 wurde aufgrund der fachärztlich neurologischen Beurteilung neu ins Sachverständigengutachten aufgenommen.

Weiters erläutert sie, dass das ehemalige Leiden 1 aus dem erstinstanzlichen Sachverständigengutachten, rezidivierender Vestibularisausfall, im aktuellen Gutachten keinen Niederschlag findet und begründet dies dahingehend, dass keine konklusiven Befunde vorliegend sind und somit die Einschätzung nicht möglich ist bzw. die Symptomatik bereits im aktuellen führenden Leiden 1 subsummiert ist. Die Sachverständige hält zudem fest, dass das PCO Syndrom und die APC Resistenz von ungenügender funktioneller Relevanz sind und somit nicht eingeschätzt werden.

Weiters gibt die Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie eine ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin ab. Sie beschreibt plausibel, dass die Diagnose entsprechend den vorgelegten Befunden eingeschätzt und in der entsprechenden Richtsatzposition festgehalten wurde. Die übrigen Leiden wurden nach EVO eingeschätzt und mit absteigendem Behinderungsgrad gelistet. Das neurologische Defizit im Rahmen der Grunderkrankung sowie die Diagnose der Depressio wurde, entsprechend im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie eingeschätzt und dokumentiert, in ihre Gesamtbeurteilung aufgenommen und berücksichtigt.

Aus diesem ergibt sich eine höhere Einschätzung im Gesamtgrad der Behinderung.

Unter Berücksichtigung des nervenärztlichen Gutachtens sowie des Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie ergibt sich somit eine Anhebung des Grades der Behinderung von 60 auf 70 vH.

Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin waren sohin geeignet, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.

Die Abweichung zur Beurteilung im der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten resultiert aus den nunmehr fachärztlichen Beurteilungen.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 11.04.2019 auf.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)
1.         Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1.       in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2.       in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

–        Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

–        Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

–        In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Maßgeblich für die gegenständliche Entscheidung ist, dass im führenden Leiden 1 „Kollagenose“ nunmehr die neurologische Ausfallsymptomatik ausführlich mitberücksichtigt wird, wodurch sich gegenüber den erstinstanzlich eingeholten Vorgutachten eine Anhebung des Grades der Behinderung um eine Stufe von 40 vH auf 50 vH ergibt sowie, dass das
Leiden 4, Depressio, neu in das Sachverständigengutachten aufgenommen wurde und eine Anhebung des führenden Leidens bewirkt. Insgesamt ist eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 70 von Hundert unter Berücksichtigung der Gutachten aus allen Fachgebieten gerechtfertigt. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.         Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Neurologie und Psychiatrie sowie ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Innere Medizin und Rheumatologie, beide basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der - verfahrensgegenständlichen - Höhe des Grades der Behinderung, wurde sowohl von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer bevollmächtigten Vertreterin als auch von der belangten Behörde zur Kenntnis genommen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und es resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W141.2230541.1.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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