TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/5 G314 2232597-2

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Veröffentlicht am 05.11.2020
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Entscheidungsdatum

05.11.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
FPG §76
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G314 2232597-2/15E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des marokkanischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX (BFA-Zl. XXXX ) in Schubhaft zu Recht:

A)       Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

An den Schubhaftvoraussetzungen hat sich seit der letzten Entscheidung des BVwG darüber nichts Entscheidungswesentliches geändert. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Es kommt ihm auch kein faktischer Abschiebeschutz aufgrund seines während der Schubhaft gestellten Folgeantrags auf internationalen Schutz zu. In Zusammenschau mit seiner nicht verfestigten sozialen Verankerung und der mangelnden Rückkehrbereitschaft liegt nach wie vor Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 3 und 9 FPG vor. Der Zweck der Schubhaft kann auch nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden, zumal der BF kaum eigene Unterhaltsmittel hat und die behauptete Lebensgemeinschaft erst nach der Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz (und damit in Kenntnis seines unsicheren Aufenthaltsstatus) begründete. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beziehung des BF die Intensität einer Lebensgemeinschaft erreichte, zumal nie eine gemeinsame Wohnsitzmeldung bestand. Es ist daher nach wie vor davon auszugehen, dass eine erhebliche Fluchtgefahr besteht. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Rückführung.

Die Schubhaftdauer überschreitet sechs Monate noch nicht. Da die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass sich der BF bereits einmal dem Verfahren entzogen hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG für bis zu 18 Monate aufrechterhalten werden.

Da nach wie vor davon auszugehen ist, dass für den BF innerhalb dieser Zeit ein Ersatzreisedokument ausgestellt und danach seine Rückführung nach Marokko durchgeführt werden kann, ist die Schubhaft derzeit trotz der Einschränkungen im internationalen Flugverkehr noch verhältnismäßig. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF ist davon auszugehen, dass er nach einer allfälligen Enthaftung wieder untertauchen oder versuchen würde, nach Italien weiterzureisen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war und sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte.

Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete Erkenntnis wird gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 29 Abs 2a VwGVG kein Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2232597.2.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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