TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/6 G314 2235518-2

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Veröffentlicht am 06.11.2020
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Entscheidungsdatum

06.11.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
FPG §76
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G314 2235518-2/5E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des nigerianischen Staatsangehörigen
XXXX , geb. XXXX (BFA-Zl. XXXX ) in Schubhaft zu Recht:

A)       Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

An den Schubhaftvoraussetzungen hat sich seit der letzten Entscheidung des BVwG darüber am 30.09.2020 nichts Entscheidungswesentliches geändert. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Es kommt ihm auch kein faktischer Abschiebeschutz aufgrund seines während der Schubhaft gestellten Folgeantrags auf internationalen Schutz zu. In Zusammenschau mit seiner mangelnden Rückkehrbereitschaft und dem Umstand, dass er nach der Negativentscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz untergetaucht ist, liegt nach wie vor Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 3 und 4 FPG vor. Der nach § 76 Abs 3 Z 9 FPG maßgebliche Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich steht dem nicht entgegen, zumal er vor der Schubhaft allenfalls nur ohne Wohnsitzmeldung bei seiner Freundin wohnte (wobei der vorgelegte Polizeibericht eher dafür spricht, dass er sich lediglich besuchsweise in ihrer Wohnung aufhielt) und gegen sie straffällig wurde.

Der Zweck der Schubhaft kann angesichts der zeitnahe bevorstehenden Abschiebung auch nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden, zumal der BF kaum eigene Unterhaltsmittel hat und bereits einmal untergetaucht ist.

Es liegt demnach nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr vor. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF erhöhte das öffentliche Interesse an seiner Rückführung.

Die Schubhaftdauer überschreitet die in § 80 Abs 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Maximaldauer von sechs Monate noch nicht.

Da für den BF bereits ein Ersatzreisedokument vorliegt und seine Abschiebung für den 12.11.2020 geplant ist, ist die Schubhaft derzeit noch verhältnismäßig.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war und sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte.

Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete Erkenntnis wird gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 29 Abs 2a VwGVG kein Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2235518.2.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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