TE Vwgh Beschluss 1997/9/10 97/21/0495

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Veröffentlicht am 10.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §61a;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/21/0496

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, in der Beschwerdesache des SZ, geboren am 13. Juni 1970, vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, Burgfriedstraße 11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 12. Mai 1997, Zl. Fr 3248/96, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers der angefochtene Bescheid am 2. Juni 1997 zugestellt. Die Frist für die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde lief daher am 14. Juli 1997 ab. Die vorliegende Beschwerde wurde am 24. Juli 1997 verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag zur Post gegeben.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, sein damaliger Rechtsanwalt habe ihm das Original des angefochtenen Bescheides geschickt. Darin habe er die Rechtsmittelbelehrung lesen können, wonach gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden könne. Diesen Bescheid habe er am 18. Juni 1997 erhalten. Er sei davon ausgegangen, die sechswöchige Frist würde ab dem Zeitpunkt der Zustellung an ihn zu laufen beginnen. Er habe beabsichtigt, die Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde zu erheben und mit ihrer Ausführung seinen nunmehrigen Rechtsvertreter zu beauftragen. Andrea Gölss habe für ihn telefonisch mit der Kanzleileiterin seines neuen Rechtsanwaltes am 14. Juli 1997 einen Termin für die erste Besprechung und Rechtsberatung vereinbart; diese Besprechung habe um 17.30 Uhr stattgefunden und es sei im Hinblick auf die fortgeschrittene Tageszeit und wegen des bevorstehenden Endes der zulässigen Arbeitszeit des Kanzleipersonals nicht möglich gewesen, noch am selben Tag (dem letzten Tag der Beschwerdefrist) die Beschwerde zu verfassen und zur Post zu bringen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob mangelnde Rechtskenntnisse oder unterlaufene Rechtsirrtümer als unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG zu werten sind, welche grundsätzlich die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1997, Zl. 95/21/0926).

Der Beschwerdeführer ist jedenfalls verpflichtet, im Wiedereinsetzungsantrag darzulegen, bloß aus einem minderen Grad des Versehens gehandelt zu haben (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 95/21/0926). Im vorliegenden Fall ist ihm anzulasten, nicht eine juristisch geschulte Person befragt zu haben, um rechtzeitig die Beschwerde einbringen zu können. Weiters legte der Beschwerdeführer nicht dar, warum er einige Wochen zugewartet hat, um seinen nunmehrigen Rechtsvertreter aufzusuchen, ihm den Sachverhalt bekanntzugeben und ihn mit der Einbringung einer Beschwerde zu beauftragen. Dieses Verhalten ist dem Beschwerdeführer als eine Sorglosigkeit anzusehen, die einen bloß minderen Grad des Versehens übersteigt (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis, Zl. 95/21/0926, und zum Gesichtspunkt des unnötigen Zuwartens bis zur Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwalt das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1997, Zl. 96/15/0101, welches die dem § 46 Abs. 1 VwGG vergleichbare Bestimmung des § 308 Abs. 1 BAO betraf). Außerdem enthält der Antrag keine Begründung dafür, weshalb die Beschwerde nicht am Abend des 14. Juli 1997 rechtzeitig zur Post gegeben oder mittels Telefax an den Verwaltungsgerichtshof gesendet wurde.

Im übrigen widerspricht die eidesstättige Erklärung der Andrea Gölss teilweise dem Beschwerdevorbringen. Nach dem Inhalt der eidesstättigen Erklärung habe der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid anläßlich einer Besprechung mit seinem damaligen Rechtsanwalt erhalten. Wird nun dieser Sachverhalt der Entscheidung über die begehrte Wiedereinsetzung zugrundegelegt, ist zu berücksichtigen, daß das Verschulden des Vertreters die vertretene Partei trifft (vgl. die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 656, angeführte Rechtsprechung). Dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers wäre es nämlich als grobes Verschulden anzulasten, den Beschwerdeführer nicht über den Beginn und somit über das Ende der Frist zur Beschwerdeerhebung informiert zu haben.

In keinem Fall kann somit die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden. Aus diesem Grund waren der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen und die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210495.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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