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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des M K in G, vertreten durch Mag. Klaus Kabelka, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Kleistgasse 21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. August 2020, LVwG-S-2510/001-2019, betreffend Übertretungen baurechtlicher Bestimmungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
5 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird unter den Punkten 3.1., 3.2., 3.3., 3.4., 3.6., 3.7. und 3.8. vorgebracht, dass jeweils näher genannte Auffassungen des Verwaltungsgerichtes mit „oberstgerichtlicher“ Judikatur nicht vereinbar seien. Dabei wird es verabsäumt, konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - anzugeben, von welcher höchstgerichtlichen Rechtsprechung und inwiefern bezogen darauf das angefochtene Erkenntnis nach Ansicht des Revisionswerbers abweichen soll (vgl. VwGH 27.1.2016, Ra 2015/05/0042, mwN).
6 Im Revisionszulässigkeitspunkt 3.5. wird ausgeführt, dass sich die Bezirkshauptmannschaft K. - anders als das Verwaltungsgericht - auf die NÖ BO 1996 gestützt habe, dabei jedoch eine gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt habe. Dazu ist festzuhalten, dass vor dem Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes und nicht jene der Bezirkshauptmannschaft K. gegenständlich ist. Das Vorbringen unter dem Revisionszulässigkeitspunkt 3.5. geht daher ins Leere.
7 Im Revisionszulässigkeitspunkt 3.9. wird vorgebracht, dass der Revisionswerber „unabhängig von diesbezüglicher Judikatur ... die Bestrafung jedes Miteigentümers in Höhe der jeweils normierten Mindeststrafe für rechtswidrig“ halte. Auch hier wird nicht näher ausgeführt, welche diesbezügliche Judikatur der Revisionswerber meint und weshalb er deren Auffassung nicht teilt bzw. inwieweit von welcher konkreten hg. Judikatur abgewichen worden sein sollte.
8 Die Revision war aus den dargestellten Gründen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. November 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050211.L00Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021