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27/01 RechtsanwälteNorm
ASVG §17Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. M T, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. August 2020, Zl. VGW-162/006/12612/2017-9, betreffend eine Angelegenheit nach der Rechtsanwaltsordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 18. April 2017 wies das Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (RAK Wien) - in Bestätigung eines mit Vorstellung angefochtenen Bescheides der Abteilung I des Ausschusses der RAK Wien vom 23. Februar 2016 - den Antrag des Revisionswerbers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der RAK Wien „Zusatzpension“ gemäß § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der RAK Wien Teil B ab (Spruchpunkt 1.).
2 Auch der hilfsweise gestellte Antrag des Revisionswerbers, den Jahresbeitrag 2016 zur Versorgungseinrichtung Teil B auf 1/5 des ordentlichen Beitrags zu ermäßigen, wurde abgewiesen (Spruchpunkt 2.); gleichzeitig wurde aber eine Ermäßigung dieses Jahresbeitrags auf 2/5 des ordentlichen Beitrags bewilligt (Spruchpunkt 3.).
3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, in der er weiterhin die Befreiung von der Beitragspflicht anstrebte.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
5 Begründend stützte sich das Verwaltungsgericht - wie schon die RAK Wien - auf das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/03/0015, wonach die auch fallbezogen geltend gemachte freiwillige Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG keinen Befreiungsgrund von Beitragszahlungen begründe.
6 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit zusammengefasst geltend gemacht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. sei die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden. Die zu lösende Rechtsfrage „besteh[e] zwischen dem Allgemeinen Pensionsgesetz ..., dem § 4 Abs. 1 Allgemeines Pensionsgesetz, wo ein gesetzlicher Anspruch auf Alterspension der versicherten Person (des Einschreiters und Revisionswerbers) bei Vorliegen von mindestens 180 Versicherungsmonaten gegeben ist, dem § 10 Allgemeines Pensionsgesetz, wo normiert ist, dass für jede Person, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ... fällt, ein Pensionskonto einzurichten ist, der Umstand, dass der Einschreiter in den Geltungsbereich des Allgemeinen Pensionsgesetzes fällt, dem tatsächlich bestehenden Pensionskonto des Einschreiters bei der Pensionsversicherungsanstalt, dem bundesgesetzlich verankerten Rechtsanspruch des Einschreiters auf Auszahlung einer Alterspension nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes in Verbindung mit dem ASVG, den beim Einschreiter/Revisionswerber bereits vorhandenen aktuell 413 Versicherungsmonaten in dem bundesgesetzlich verankerten Pensionskonto einerseits und andererseits der Internen Satzung der Rechtsanwaltskammer Wien, insbesondere dem § 12, betreffend die Zusatzpension Neu, Teil B, und der strittigen Frage eines Befreiungstatbestandes und ob dieser Befreiungstatbestand im vorliegenden Fall beim Einschreiter/Revisionswerber gegeben ist oder nicht.
7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
9 Das Verwaltungsgericht hat sich in der vorliegenden Entscheidung auf das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/03/0015, gestützt, das zu § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil B ergangen ist. Da die im gegenständlichen Fall relevante Norm des § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der RAK Wien Teil B mit jener im entschiedenen Fall wortgleich ist, können die im zitierten Judikat angestellten Erwägungen auch fallbezogen herangezogen werden.
10 Im hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/03/0015, wurde unter anderem ausgeführt, dass es sich bei einer freiwilligen Weiterversicherung im Sinne des § 17 ASVG zwar um eine Altersvorsorge im Sinne des § 12 Abs. 6 der Satzung handelt, die Einbeziehung in diese aber nicht (wie in § 12 Abs. 6 der Satzung gefordert) „aufgrund gesetzlicher Bestimmungen“ stattfindet; vielmehr erfolgt die Einbeziehung aufgrund eines (freiwilligen) Antrags des Versicherten, auch wenn der Inhalt der Versicherung in der Folge durch das Gesetz bestimmt wird. Der Befreiungsgrund von der Beitragspflicht nach § 12 Abs. 6 der Satzung wird dadurch nicht erfüllt.
11 Auch im vorliegenden Fall beruft sich der Revisionswerber darauf, aufgrund einer Weiterversicherung nach § 17 ASVG von der Beitragspflicht zur Versorgungseinrichtung der RAK Wien befreit zu sein; eine Sichtweise, die vom Verwaltungsgericht Wien unter Hinweis auf das zitierte höchstgerichtliche Erkenntnis zu Recht nicht geteilt wurde.
12 Die Zulassungsbegründung der Revision behauptet zwar, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der entscheidungsrelevanten Rechtsfrage nicht einheitlich sein soll, führt aber nicht an, woraus sie diesen - im Übrigen unzutreffenden - Schluss zieht.
13 Soweit die Revision fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend macht, vermag sie nicht hinreichend darzulegen, dass und welche relevante weitere Rechtsfrage geklärt werden müsste, um den Revisionsfall zu lösen. Das Vorhandensein eines Pensionskontos und eines allfälligen Pensionsanspruches aufgrund der freiwilligen Weiterversicherung ändert an der Beitragspflicht zur Versorgungseinrichtung der RAK Wien aus den im hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/03/0015, dargelegten Gründen nichts.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. November 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030148.L00Im RIS seit
21.12.2020Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020