Index
23/01 Konkursordnung;Norm
KO §157;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Priesterhausgasse 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. September 1996, Zl. 91.514/478-III/7/96, betreffend das Erlöschen der Befugnis eines Ziviltechnikers, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Gemäß Edikt des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30. August 1996 wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers der Konkurs eröffnet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 17 Abs. 3 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 (ZTG), festgestellt, daß die dem Beschwerdeführer verliehene Befugnis eines Architekten gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG im Hinblick auf die Eröffnung des Konkurses mit Wirksamkeit vom 30. August 1996 erloschen ist.
Die Behandlung der zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 1997, B 3481/96-8, abgelehnt und die Beschwerde zur Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In der auf Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf Ausübung des Berufes eines Ziviltechnikers verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 (ZTG), ist die Befugnis eines Ziviltechnikers österreichischen Staatsbürgern und ihnen durch zwischenstaatliche Vereinbarungen gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt. Gemäß § 5 Abs. 2 ZTG sind von der Verleihung einer Befugnis u.a. Personen ausgeschlossen, über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden ist (Z. 2). Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG erlischt die Befugnis eines Ziviltechnikers durch die Eröffnung des Konkurses oder deren Abweisung mangels hinreichenden Vermögens. Gemäß § 17 Abs. 3 ZTG ist das Erlöschen der Befugnis durch Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzustellen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, daß die Konkurssache vor dem Landesgericht Klagenfurt nach Abschluß eines Zwangsausgleiches gemäß § 157 KO aufgehoben worden sei. (Aus einer Beilage ergibt sich, daß die Aufhebung des Konkurses mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 5. März 1997 erfolgte.) Damit seien auch sämtliche die freie Verfügung des Gemeinschuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben worden. Es bestünden aus tatsächlicher Sicht keine Bedenken mehr, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Dies umso mehr, als die seinerzeitige Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers auf einer unverschuldeten Notlage desselben beruht habe. Bei rechtsrichtiger Auslegung des § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG wäre daher auszusprechen, daß die Befugnis des Beschwerdeführers als Ziviltechniker nicht erloschen sei.
Der Beschwerdeführer ist mit diesem Vorbringen nicht im Recht. § 17 Abs. 1 ZTG ordnet von Gesetzes wegen an, daß die Befugnis eines Ziviltechnikers u.a. durch die Eröffnung des Konkurses erlischt. Dieses ex lege angeordnete Erlöschen der Befugnis ist durch Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheit gemäß § 17 Abs. 3 ZTG festzustellen. Für das ex lege Erlöschen der Befugnis des Ziviltechnikers gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG ist u.a. das Faktum der Eröffnung des Konkurses maßgeblich. Die Eröffnung des Konkurses erfolgte unbestritten mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt mit Edikt am 30. August 1996 kundgemacht wurde. Im Einklang mit § 17 Abs. 3 ZTG wurde von der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Eröffnung des Konkurses das Erlöschen der Befugnis eines Ziviltechnikers festgestellt. Die nunmehr nach dem dargestellten maßgeblichen Zeitpunkt erfolgte Aufhebung des Konkurses (Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 5. März 1997) hat keinerlei Bedeutung in bezug auf ein Verfahren, in dem gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 17 Abs. 3 ZTG das ex lege Erlöschen der Befugnis eines Ziviltechnikers auszusprechen ist. Ein Rückgängigmachen eines solchen von Gesetzes wegen eingetretenen Erlöschens im Fall der späteren Aufhebung des Konkurses sieht das ZTG nicht vor.
Der Beschwerdeführer macht weiters eine Verletzung im Parteiengehör geltend, weil ihn die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren nicht beigezogen habe. Bei Einhaltung dieser Vorschrift hätte der Beschwerdeführer darlegen können, daß er völlig unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten sei. Darüber hinaus hätte er nachweisen können, daß der Konkurs aufgrund des Abschlusses eines Zwangsausgleiches gemäß § 157 KO aufgehoben worden sei und sämtliche die freie Verfügung des Gemeinschuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben worden seien.
Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, daß das Gesetz gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG allein auf den Tatbestand der Eröffnung des Konkurses bzw. dessen Abweisung mangels hinreichendem Vermögen abstellt. Daß der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt betreffend die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mit Edikt am 30. August 1996 kundgemacht wurde, wird vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten. Die Umstände, aus denen es zu einer Konkurseröffnung gegen eine Person gekommen ist, spielen im Rahmen des angeführten Erlöschenstatbestandes gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG keine Rolle. Auch die spätere Aufhebung des Konkurses u.a. aufgrund des Abschlusses eines Zwangsausgleiches beeinflußt das ex lege Erlöschen der Befugnis gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG nicht. Angemerkt wird, daß § 5 Abs. 2 Z. 2 ZTG als Antrittsvoraussetzung verlangt, daß kein Konkurs über das Vermögen des Antragstellers anhängig sein darf bzw. innerhalb der letzten fünf Jahre ein Konkurs nicht eröffnet bzw. mangels hinreichendem Vermögen nicht eröffnet worden sein darf. Der geltend gemachte Verfahrensfehler stellt sich somit nicht als wesentlich dar.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060123.X00Im RIS seit
18.04.2001