Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.10.2020Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6 Abs1Rechtssatz
Ob ein Mangel behebbar oder unbehebbar ist, hat der öffentliche Auftraggeber anhand eines objektiven, an den allgemeinen Vergabegrundsätzen (insbesondere Wettbewerbsgebot und Gleichbehandlungsgebot) orientierten Maßstab zu beurteilen. Im Allgemeinen wird ein Mangel dann als verbesserungsfähig anzusehen sein, wenn die Mängelbehebung nicht zu einer Veränderung der Wettbewerbsstellung führt, also für den betroffenen Bieter insbesondere keine Besserstellung im Vergabewettbewerb bewirkt.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Ausscheidung; Angebot; Zuschlagsentscheidung; Mangel; Behebbarkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.11.002.2020Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020