TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/16 W273 2233950-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.09.2020

Norm

BVergG 2018 §12 Abs1
BVergG 2018 §167
BVergG 2018 §175
BVergG 2018 §193 Abs1
BVergG 2018 §2 Z15
BVergG 2018 §2 Z5
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §334 Abs2
BVergG 2018 §342 Abs1
BVergG 2018 §344 Abs1
BVergG 2018 §347 Abs1
BVergG 2018 §6
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W273 2233950-2/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Vorsitzende sowie Dr. Alexander MICKEL als fachkundiger Laienrichter auf Auftraggeberseite und Mag. Rebekka GUTENTHALER als fachkundige Laienrichterin auf Auftragnehmerseite über den Antrag von XXXX , vertreten durch LTRA Rechtsanwälte, Lindengasse 38/3, 1070 Wien, betreffend das Vergabeverfahren „Lieferung von diversen Hygieneartikeln samt Spendern Z-2020-042“, der Flughafen Wien AG, Postfach 1, 1300 Wien-Flughafen, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge „die Ausschreibung samt all ihren Unterlagen für das Vergabeverfahren Hygieneartikel Z-2020-042 für nichtig erklären“ wird stattgegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht erklärt die Ausschreibung im Vergabeverfahren „Lieferung von diversen Hygieneartikeln samt Spendern Z-2020-042“ für nichtig.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien

1. Mit Schriftsatz vom 12.08.2020 stellte die XXXX (im Folgenden „die Antragstellerin“) einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung samt all ihren Unterlagen für das Vergabeverfahren „Lieferung von Hygieneartikel Z-2020-042“ der Flughafen Wien AG, Postfach 1, 1300 Wien-Flughafen (im Folgenden auch „die Auftraggeberin“), in eventu auf Streichung der für die Antragstellerin diskriminierenden Anforderungen bzw. technisch unmöglichen Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen, sowie auf Ersatz der Pauschalgebühren. Die Antragstellerin verband ihren Nachprüfungsantrag mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

2. Mit Schreiben vom 12.08.2020 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Auftraggeberin von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens.

3. Mit Schriftsatz vom 17.08.2020 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren, legte die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor und beantragte, sämtliche Anträge der Antragstellerin zurück-, in eventu abzuweisen sowie in eventu dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur hinsichtlich der Untersagung der Öffnung der Teilnahmeanträge stattzugeben.

4. Mit Beschluss vom 19.08.2020 erließ das Bundesverwaltungsgericht eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wurde, die Teilnahmeanträge zu öffnen.

5. Mit Schriftsatz vom 19.08.2020 nahm die Auftraggeberin zum Antragsvorbringen Stellung und wiederholte ihre Anträge auf Ab-, in eventu Zurückweisung der Anträge der Antragstellerin.

6. Mit Schreiben vom 25.08.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin die Schriftsätze der Auftraggeberin zur allfälligen Stellungnahme.

7. Mit Schriftsatz vom 01.09.2020 replizierte die Antragstellerin auf die Schriftsätze der Auftraggeberin.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.09.2020 in Anwesenheit der Parteien und ihrer anwaltlichen Vertreter eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Antragstellerin zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung einige Punkte ihres Vorbringens aus dem Nachprüfungsantrag zurück. Die Auftraggeberin sagte die Anpassung einiger Punkte der angefochtenen Bestimmungen der Ausschreibung zu.

9. Mit Urkundenvorlage vom 09.09.2020 legte die Auftraggeberin die erste Berichtigung zu dem gegenständlichen Vergabeverfahren im Umfang der in der mündlichen Verhandlung zugesagten Punkte vor.

10. Mit Schreiben vom 09.09.2020 legte die Antragstellerin die erste Berichtigung zum gegenständlichen Vergabeverfahren ebenfalls vor und gab bekannt, dass die Antragstellerin hinsichtlich der berichtigten Punkte klaglos gestellt sei.

11. Mit Schriftsatz vom 11.09.2020 legte die Auftraggeberin die Fragenbeantwortung vom 10.09.2020 samt Anhang, mit welcher den Interessenten die Abmessungen der Bohrlöcher der bestehenden Spender bekanntgegeben wurden, vor.

12. Am 15.09.2020 erfolgte die Beschlussfassung im Senat.

13. Mit Schriftsatz vom 14.09.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.09.2020, 15.20 Uhr, erstattete die Antragstellerin ergänzendes Vorbringen.

14. Mit Schreiben vom 16.09.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Auftraggeberin den Schriftsatz der Antragstellerin vom 14.09.2020 zur Kenntnis.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Flughafen Wien AG (im Folgenden „Auftraggeberin“) versandte die Bekanntmachung für den Auftrag „Lieferung von diversen Hygieneartikeln samt Spendern Z-2020-042“ am 04.08.2020 ans Amtsblatt der Europäischen Union zur Veröffentlichung. Die Bekanntmachung wurde am 07.08.2020 zur Zahl 2020/S 152-373156 im Supplement zum Amtsblatt veröffentlicht. Die nationale Bekanntmachung der Kerndaten erfolgte am 06.08.2020. Es handelt sich um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung. Das Vergabeverfahren wird als Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung geführt. Der geschätzte Auftragswert beträgt maximal EUR 2 Mio. pro Jahr über die gesamte Laufzeit (Vergabeakt, Allgemeine Auskünfte der Auftraggeberin).

1.2. Die Auftragsbekanntmachung lautet auszugsweise (Vergabeakt, ABl./S S 152,373156-2020-DE):

„Österreich-Wien: Papierhandtücher

2020/S 152-373156

Auftragsbekanntmachung – Sektoren

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/25/EU

Abschnitt I: Auftraggeber

I.1) Name und Adressen

Offizielle Bezeichnung: Flughafen Wien AG Nationale Identifikationsnummer: 9110015275728Postanschrift: Postfach 1Ort: Wien-Flughafen NUTS-Code: AT ÖSTERREICH Postleitzahl: 1300Land: Österreich E-Mail: a.eder@viennaairport.com Telefon: +43 170070

Internet-Adresse(n):

Hauptadresse: www.viennaairport.com

I.2) Informationen zur gemeinsamen Beschaffung

I.3) Kommunikation

Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://gv.vergabeportal.at/Detail/87484

Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen

Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen elektronisch via: https://gv.vergabeportal.at/Detail/87484

I.6) Haupttätigkeit(en)

Flughafenanlagen

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)

Umfang der Beschaffung

II.1.1) Bezeichnung des Auftrags:

Lieferung von Hygieneartikeln wie Papierhandtücher, Seife, Beduftungsmittel und Toilettensitzreiniger sowie jeweils dazu passender Spender für diese Materialien und die Wartung bzw. Reparatur der Spe

Referenznummer der Bekanntmachung: Z-2020-042

II.1.2) CPV-Code Hauptteil

33763000 Papierhandtücher

II.1.3) Art des Auftrags

Lieferauftrag

II.1.4) Kurze Beschreibung:

Lieferung von Hygieneartikeln wie Papierhandtücher, Seife, Beduftungsmittel und Toilettensitzreiniger sowie jeweils dazu passender Spender für diese Materialien und die Wartung bzw. Reparatur der Spender, sowie deren Austausch im Bedarfsfall (Betrieb der Spendersysteme).

II.1.5) Geschätzter Gesamtwert

II.1.6) Angaben zu den Losen

Aufteilung des Auftrags in Lose: nein

II.2) Beschreibung

II.2.1) Bezeichnung des Auftrags:

II.2.2) Weitere(r) CPV-Code(s)

33711900 Seife 33710000 Parfüme, Toilettenartikel und Kondome 42968200 Spender im Sanitärbereich 33711140 Duftstoffe 24455000 Desinfektionsmittel

II.2.3) Erfüllungsort

NUTS-Code: AT130 Wien

Hauptort der Ausführung:

Flughafen Wien

II.2.4) Beschreibung der Beschaffung:

Lieferung unterschiedlicher Hygieneartikel wie Papierhandtücher, Seife, Beduf-tungsmittel und Toilettensitzreiniger sowie jeweils dazu passender Spender für diese Materialien und die Wartung bzw. Reparatur der Spender, sowie deren Austausch im Bedarfsfall (Betrieb der Spendersysteme).

II.2.5) Zuschlagskriterien

Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt

II.2.6) Geschätzter Wert

II.2.7) Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Monaten: 120

Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein

II.2.9) Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden

Geplante Anzahl der Bewerber: 3

Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern:

Siehe Teilnahmeunterlagen

II.2.10) Angaben über Varianten/Alternativangebote

Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein

II.2.11) Angaben zu Optionen

Optionen: ja

Beschreibung der Optionen:

650 batteriebetriebene WC-Duftspender und Lieferung passender Beduftungsmittel

650 Spender für Toilettensitzreiniger und Lieferung passender Desinfektionsmittel

Weitere Optionen siehe Teilnahmeunterlagen

II.2.12) Angaben zu elektronischen Katalogen

II.2.13) Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein

II.2.14) Zusätzliche Angaben

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1) Teilnahmebedingungen

III.1.1) Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister

Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen: Siehe Teilnahmeunterlagen

III.1.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen

III.1.3) Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen

III.1.4) Objektive Teilnahmeregeln und -kriterien

Auflistung und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:

Siehe Teilnahmeunterlagen

III.1.5) Angaben zu vorbehaltenen Aufträgen

III.1.6) Geforderte Kautionen oder Sicherheiten:

III.1.7) Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind:

III.1.8) Rechtsform, die die Unternehmensgruppe, der der Auftrag erteilt wird, haben muss:

Siehe Teilnahmeunterlagen

III.2) Bedingungen für den Auftrag

III.2.2) Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:

III.2.3) Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal

Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Beschreibung

IV.1.1) Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem

Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung

Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer

Bei Rahmenvereinbarungen – Begründung, falls die Laufzeit der Rahmenvereinbarung acht Jahre übersteigt:

Die Rahmenvereinbarung wird – aufgrund des Montage- bzw. Umstellungsaufwandes (insbesondere in Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen am Flughafen Wien) – für die genannte Dauer abgeschlossen

IV.1.4) Angaben zur Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer oder Lösungen im Laufe der Verhandlung bzw. des Dialogs

IV.1.6) Angaben zur elektronischen Auktion

IV.1.8) Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein

IV.2) Verwaltungsangaben

IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

IV.2.2) Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge

Tag: 20/08/2020

Ortszeit: 11:00

IV.2.3) Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber

IV.2.4) Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können:

Deutsch

IV.2.6) Bindefrist des Angebots

Laufzeit in Monaten: 6 (ab dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote)

IV.2.7) Bedingungen für die Öffnung der Angebote

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1) Angaben zur Wiederkehr des Auftrags

Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein

VI.2) Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert

VI.3) Zusätzliche Angaben:

VI.4) Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren

VI.4.1) Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Offizielle Bezeichnung: Bundesverwaltungsgericht Postanschrift: Erdbergstraße 192 - 196Ort: Wien Postleitzahl: 1030Land: Österreich

VI.4.2) Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

VI.4.3) Einlegung von Rechtsbehelfen

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

VI.4.4) Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

VI.5) Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:

04/08/2020“

1.3. Die Frist für die Abgabe von Teilnahmeanträgen ist noch offen und endet am 01.10.2020 um 11:00 Uhr. Die Frist für die Angabe von Teilnahmeanträge wurde von der Auftraggeberin am 15.08.2020 von statt des ursprünglichen Fristendes am 20.08.2020 auf dieses Datum erstreckt. Es wurden noch keine Teilnahmeanträge geöffnet (Vergabeakt, Allgemeine Auskünfte der Auftraggeberin).

1.4. Die Teilnahmebedingungen zum Vergabeverfahren („Teilnahmebedingungen und/oder „TB“) lauten auszugsweise (Vergabeakt, Hervorhebungen im Original):

„…

2.       Ziel des Vergabeverfahrens und Auftragsgegenstand

Ziel des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen über die Lieferung unterschiedlicher Hygieneartikel wie Papierhandtücher, Seife, Beduftungsmittel und Toilettensitzreiniger sowie jeweils dazu passender Spender für diese Materialien und die Wartung bzw. Reparatur der Spender, sowie deren Austausch im Bedarfsfall (Betrieb der Spendersysteme).

Die Rahmenvereinbarung wird - aufgrund des Montage- bzw. Umstellungsaufwandes (insbesondere in Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen am Flughafen Wien) - für die Dauer von XXXX Jahren abgeschlossen. Abrufe auf Basis der Rahmenvereinbarung (Einzelaufträge) können für eine Laufzeit von bis zu drei Jahren getätigt werden.

Die angebotenen bzw. zugeschlagenen Spender und Verbrauchsmaterialien müssen mindestens 10 Jahre ab Abschluss der Rahmenvereinbarung lieferbar sein.

Der Wert der Rahmenvereinbarung ist mit € XXXX , -- netto pro Vertragsjahr beschränkt.

Für den Auftraggeber besteht keine Abrufverpflichtung aus der Rahmenvereinbarung.

2.1      Leistungsumfang und Mengengerüst

Von der Rahmenvereinbarung umfasst sind folgende Leistungen:

Zur-Verfügungstellung (kein Kauf; jedoch Kaufoption bei Vertragsende), Montage, laufende Wartung/Service, Reparatur und/oder Austausch (= Betrieb) von

•        ca. 2000 Papierhandtuchspendern und Lieferung von passenden Papierhandtüchern.

•        ca. 2000 Seifenspendern und Lieferung von passender Schaumseife sowie als Option

•        ca. 650 batteriebetriebene WC-Duftspender und Lieferung passender Beduftungsmittel

•        ca. 650 Spendern für Toilettensitzreiniger und Lieferung passender Desinfektionsmittel

Im Kalenderjahr 2019 ergab sich für ca. 32 Mio. Passagiere und ca. 4000 Mitarbeiter folgender Bedarf:

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Die Liefermengen hängen daher insbesondere vom jährlichen Passagieraufkommen am Flughafen Wien ab und können sowohl nach oben als auch nach unten (unter Umständen erheblich) schwanken. (Zusätzliche) Rückgänge aufgrund nicht erwartbarer Krisenszenarien sind nicht auszuschließen und berechtigen den Rahmenvereinbarungspartner nicht zur Anpassung seiner angebotenen Einheitspreise oder zur Geltendmachung von Mehrkosten (sofern dies nicht explizit in der Rahmenvereinbarung vorgesehen ist).

Die Erstmontage der ausschreibungsgegenständlichen Spender muss - im Falle des kompletten Austausches eines Spendersystems - innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab Abschluss der Rahmenvereinbarung/Abruf erfolgen. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass bei technischer Kompatibilität des angebotenen Verbrauchsmaterials eine Weiterverwendung der bestehenden (montierten) Spendersysteme grundsätzlich möglich ist, wobei der Auftraggeber (in den Unterlagen für die zweite Verfahrensstufe) sicherstellen wird, dass kein Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießt bzw. ein allfälliger Wettbewerbsvorteil ausgeglichen wird. Hingewiesen wird darauf, dass sich die Eigentümer der bestehenden Spender ( XXXX ) der Auftraggeberin gegenüber nicht bereit erklärt haben, einer Weiterverwendung der Spender durch Dritte zuzustimmen; ob oder unter welchen Umständen eine Weiterverwendung durch Dritte (Bieter) erfolgen kann, haben die an der Weiterverwendung interessierten Bieter ggf. direkt mit den Eigentümern der Spender abzuklären (sämtliche daraus resultierenden Aufwände und Risiken trägt allein der Bieter, die Auftraggeberin hat keine Präferenzen hinsichtlich Weiterverwendung von Spendern oder Montage neuer Spender). Der Auftraggeber verwendet gegenständlich die folgenden Spendersysteme:

•        Spendersystem Papierhandtücher: XXXX für Rollenhandtücher (H1 Rollenhandtuchsystem) / XXXX Spender für Endlos Handtücher ( XXXX )

•        Spendersystem Seife: XXXX Schaumseifenspender 1000 ml

•        Spendersystem WC-Duft: XXXX

•        Spendersystem Toilettensitzreiniger XXXX

Die Kosten für Lieferung, Montage, Wartung/Service, Reparatur und Austausch von Spendern (Betrieb des Spendersystems) werden gesondert vergütet (Betreiberentgelt). Der Auftraggeber erwirbt jedoch kein Eigentum an den Spendern (dem Auftraggeber ist jedoch eine Kaufoption an den montierten Spendern einzuräumen - vgl. hiezu die Rahmenvereinbarung).

Für alle genannten bzw. gelieferten und montierten Spender(arten) ist der Auftraggeber berechtigt, auch die zur Verfügungstellung zusätzlicher Spender zu den angebotenen Preisen zu beauftragen (insbesondere für den Fall von Umbauten, Erweiterungen etc. der Flughafen-Infrastruktur). Im Falle der Beauftragung mit der zur Verfügungstellung solcher zusätzlicher (neuer) Spender umfasst die Reparatur-, Wartungs- und Austauschverpflichtung auch diese zusätzlichen (neuen) Spender.

Für alle Lieferungen der angegebenen Hygieneartikel gilt, dass diese ohne Verschlechterung oder sonstige Nachteile (z.B. Verstopfung von Spendern, Flüssigkeitsverlust/Tropfen von Spendern etc.) mit den (bestehenden oder vom Partner der Rahmenvereinbarung montierten) Spendern kompatibel sein müssen und die volle Funktionsfähigkeit der Spender bei Befüllung mit dem jeweiligen Hygieneartikel gewährleisten müssen. Aus administrativen bzw. Praktikabilitätsgründen dürfen zwischen Entnahme aus der Verpackung und Befüllung der Spender keine weiteren Manipulationsschritte für die Hygieneartikel ("Zusammenbauen" von Teilen o.Ä.) erforderlich sein.

Der Partner der Rahmenvereinbarung hat zu garantieren, dass die Befüllung der (bestehenden oder vom Partner der Rahmenvereinbarung montierten) Spender mit dem gelieferten Hygieneartikel technisch möglich und rechtlich ohne unzulässigem Eingriff in Rechte Dritter zulässig ist, widrigenfalls er den Auftraggeber für sämtliche Aufwände, Kosten und Nachteile im Falle seiner gerichtlichen oder außergerichtlichen Inanspruchnahme im Zusammenhang mit einem allfälligen Verstoß schad- und klaglos zu halten hat. Dies gilt auch insbesondere für die Weiterverwendung bestehender Spender.

Für den AG kann während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung die Notwendigkeit entstehen, in geringem Umfang zusätzliche Hygieneartikel, wie bspw. Falthandtücher, Küchenrollen, Desinfektionsspender, etc., zu beschaffen, welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht benötigt bzw. nicht explizit gefordert wurden (diesfalls muss der AN ein Angebot legen, sofern er die Produkte zumindest als Handelsware in seinem Portfolio hat). Eine Beschaffung solcher zusätzlichen Hygieneartikel ist - soweit vergaberechtlich zulässig - bis zu einem Auftragswert von 10% des jährlichen Gesamtvolumens der (restlichen) Leistungen auf Basis der Rahmenvereinbarung zulässig.

2.2      Allgemeine Information zur Verrechnung

Für den Betrieb des Spendersystems kann der zukünftige Partner der Rahmen-vereinbarung - wie bereits erwähnt - ein Betreiberentgelt verrechnen. Das Verbrauchsmaterial wird nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet.

3.       Informationen zum Vergabeverfahren

3.1      Auftraggeber und vergebende Stelle

Auftraggeber und vergebende Stelle ist die Flughafen Wien AG, 1300 Wien-Flughafen.

3.2      Abrufberechtigte aus dieser Rahmenvereinbarung

Einzelaufträge auf Basis dieser Rahmenvereinbarung können sowohl die Flughafen Wien AG (i.d.F. FWAG) als auch deren verbundene Unternehmen oder Unternehmen sein, an denen die FWAG Beteiligungen hält (eingeschränkt auf den Standort Flughafen Wien), erteilen.

3.3      Zuständige Vergabekontrollbehörde

Die zuständige Vergabekontrollbehörde ist das Bundesverwaltungsgericht, Erd-bergstraße 192-196, 1030 Wien.

3.4      Art des Vergabeverfahrens

Der Abschluss der Rahmenvereinbarung erfolgt nach Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (i.d.F. BVergG 2018) in der zum Zeitpunkt der Absendung der Auftragsbekanntmachung gültigen Fassung und den dazu ergangenen Verordnungen. Für die FWAG kommen diesbezüglich die Bestimmungen für Sektorenauftraggeber zur Anwendung.

Die Wahl des Verhandlungsverfahrens erfolgt auf Basis der Bestimmung des § 205 BVergG 2018. Gegenstand der ausschreibungsgegenständlichen Rahmenvereinbarung sind (überwiegend) Lieferungen.

Die Entscheidung, mit welchem geeigneten Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird, wird nach dem Bestbieterprinzip (technisch und wirtschaftlich günstigstes Angebot) getroffen.

3.4.1   Auswahlverfahren und zeitlicher Ablauf

Die vergebende Stelle ermittelt aus den rechtzeitig eingelangten Teilnahmeanträgen gem. diesen Teilnahmebedingungen alle geeigneten Verfahrensteilnehmer und lädt gem. den Bestimmungen des Pkt. 7.1 „Auswahlkriterien und Gewichtung" die drei bestqualifizierten Bewerber (dh jene drei Bewerber, die im Rahmen der Bewertung anhand der Auswahlkritieren die höchste Punkteanzahl erreichen) zur Angebotsabgabe ein.

Die Übermittlung der Angebotsunterlagen an die ausgewählten/präqualifizierten Bewerber erfolgt voraussichtlich in der KW 36/2020, die (Erst-)Angebotsabgabe voraussichtlich in der KW 39/2020.

Nach erfolgter (Erst-)Angebotsabgabe werden die formal gültigen Angebote ggf. gemäß den Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen gereiht und die Bieter zu weiteren Verhandlungen eingeladen, wobei im Verfahren zum jetzigen Zeitpunkt nur eine Verhandlungsrunde vorgesehen ist.

Der Auftraggeber behält sich jedoch ausdrücklich vor, diesen Ablauf noch in den Ausschreibungsunterlagen, welche allen ausgewählten Bewerbern nach Abschluss des Teilnahmeverfahrens übermittelt werden, zu ändern und insbesondere weitere Verhandlungsrunden durchzuführen.

3.5      Teilnahmeunterlagen

Für die Teilnahmephase (bis zur Aufforderung zur Angebotslegung) gelten die folgenden Unterlagen in der angegebenen Reihenfolge:

•        etwaige Interessentenfragenbeantwortungen

•        diese „Teilnahmebedingungen"

•        der „Teilnahmeantrag" inkl. Eigenerklärung

•        die Vorlage „Subunternehmer - verbundene Unternehmen",

•        die Vorlage „Haftungserklärung Subunternehmer zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit"

•        die Vorlage „Technische Leistungsfähigkeit - Subunternehmer"

•        die Vorlage „Patronatserklärung"

•        die Vorlagen „Referenzen"

Sofern sich aus den Teilnahmeunterlagen in Hinblick auf die Verfahrensregelungen für das gegenständliche Vergabeverfahren bis zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotslegung Widersprüche ergeben, so gelten die vorstehenden Unterlagen in der zuvor genannten Reihenfolge (wobei das zuerst genannte Dokument dem nachfolgenden Dokument vorgeht).

3.6      Warnpflicht

Die vergebende Stelle empfiehlt, die Teilnahmeunterlagen nach Erhalt so schnell wie möglich auf Vollständigkeit und Verständlichkeit zu überprüfen. Sollten sich aufgrund der Prüfung Bedenken gegen die Teilnahmeunterlagen ergeben (z.B. Widersprüchlichkeiten in den Bedingungen, Unvollständigkeiten, etc.), hat der Bewerber die FWAG umgehend über das Kommunikationstool auf der eTendering-Plattform (www.vergabeportal.at) darauf hinzuweisen, um ehest eine Klärung im Zuge einer Berichtigung/Fragenbeantwortung durchführen zu können.

Mit der Abgabe des Teilnahmeantrages bestätigt der Bewerber, dass die Teilnahmeunterlagen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem BVergG 2018 entsprechen, vollständig sind und alle für die Erstellung des Teilnahmeantrages erforderlichen Informationen, Unterlagen bzw. Angaben beinhalten.

Mit Abgabe eines allfälligen Angebotes verzichtet der Bewerber bzw. Bieter ausdrücklich auf die Anfechtung des Angebotes wegen Irrtums sowie Wegfalls oder Nichteintritt der Geschäftsgrundlage.

3.7      Informationen

Informationen seitens der vergebenden Stelle an die Interessenten (z.B. Fragenbeantwortungen, Berichtigungen) erfolgen ausschließlich über die Plattform www.vergabeportal.at.

Achtung: Sofern ein Interessent die gegenständlichen Teilnahmeunterlagen ohne Registrierung vom oben genannten Portal bezogen hat, erhält er keine automatischen Benachrichtigungen über allfällige Berichtigungen, Änderungen oder Ergänzungen der Teilnahmeunterlagen. In diesem Fall liegt es daher allein in der Verantwortung des Interessenten, Kenntnis von allfälligen Berichtigungen, Änderungen oder Ergänzungen zu erlangen; eine allfällige mangelnde Kenntnis geht daher allein zu seinem Nachteil.

Fragen der Interessenten sind ausschließlich schriftlich über das Kommunikationstool auf der eTendering-Plattform (www.vergabeportal.at) an die vergebende Stelle zu richten.

Alle Fragebeantwortungen zum Vergabeverfahren werden so rasch als möglich, spätestens jedoch 3 Tage vor Ablauf der Teilnahmefrist anonymisiert und schriftlich über die eTendering-Plattform beantwortet.

3.8      Sprache

Das Vergabeverfahren (inkl. der erforderlichen Verhandlungen) wird in deutscher Sprache abgehandelt. Der Teilnahmeantrag, die Angebote, sowie sämtliche Schriftstücke sind daher in deutscher Sprache zu übermitteln. Dokumente bzw. erforderliche Nachweise von dritter Stelle (bspw. Firmenbuchauszüge, Auszüge aus dem Gewerberegister, etc.) sind in deutscher Übersetzung zu übermitteln, sofern die Originale nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind. Nicht in deutscher Sprache abgefasste oder in deutscher Übersetzung übermittelte Urkunden werden vom Auftraggeber im Vergabeverfahren nicht berücksichtigt. Auf gesonderte Anforderung der FWAG sind die nicht in deutscher Sprache vorgelegten Dokumente innerhalb von 7 Werktagen ab Aufforderung in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.

3.9      Vertraulichkeit

Alle dem Bewerber im Rahmen des Vergabeverfahrens bekannt gewordenen In-formationen - ungeachtet ob schriftlich, mündlich oder schlüssig - sind vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe von derart bekannt gewordenen Informationen an Dritte ist untersagt, sofern die Weitergabe nicht für Zwecke der Teilnahmeantrags- oder Angebotserstellung zwingend erforderlich ist (zB an Subunternehmer, Berater oÄ). Im Fall der zulässigen Weitergabe von Informationen hat der Bewerber auf Verlangen der FWAG nachzuweisen, dass sich die beigezogenen Personen zur Wahrung der Vertraulichkeit der ihnen weitergegebenen vertraulichen Informationen in schriftlicher Form verpflichtet haben oder gesetzlich dazu verpflichtet sind. Im Fall einer Weitergabe der vertraulichen Informationen durch den Bewerber oder eine von ihm beigezogene Person haftet der Bewerber gegenüber der FWAG für jeden Bruch der Vertraulichkeit verschuldensunabhängig.

Diese Bestimmungen gelten zeitlich und örtlich unbegrenzt.

Ausgenommen von der Geheimhaltungspflicht sind naturgemäß jene Informationen, die allgemein bekannt bzw. zugänglich sind oder werden.

4.       Bewerbergemeinschaften

4.1      Bewerber- bzw. Bietergemeinschaften

Bewerber- bzw. Bietergemeinschaften sind zulässig (vgl. aber Pkt. 4.2 „Unzulässige Mehrfachbeteiligung").

Unternehmer, die sich mit anderen Unternehmern zu einer Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft zusammenschließen, haben im Teilnahmeantrag folgende Angaben zu machen:

•        Aufgaben der einzelnen Unternehmer in der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft; Angaben über die jeweils zu erbringenden Leistungen bei der Ausführung des Ausschreibungsgegenstandes im Auftragsfall;

•        Benennung jenes Unternehmers, welcher bevollmächtigter Vertreter der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft und somit Zustellbevollmächtigter für das Vergabeverfahren und im Auftragsfall für die Durchführung des Auftrages ist und an den somit die FWAG Erklärungen rechtswirksam zustellen kann. Wird kein Mitglied als federführender Unternehmer bzw bevollmächtigter Vertreter namhaft gemacht oder ist dieser Unternehmer nicht mehr Mitglied der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft, so gilt jedes Mitglied der Bewerber- bzw Bietergemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber als bevollmächtigt. In diesem Fall gelten Erklärungen von oder an ein Mitglied der Bewerber- bzw Bietergemeinschaft als von allen bzw gegenüber allen Mitgliedern abgegeben.

Im Fall der Bildung einer Bewerbergemeinschaft haften die beteiligten Unternehmer solidarisch für sämtliche Verpflichtungen der Bewerbergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber. Bewerber- bzw. Bietergemeinschaften erbringen im Auftragsfall die Leistung als Arbeitsgemeinschaft (ARGE), welche die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben muss. Mit Abgabe des Teilnahmeantrages stimmen die Mitglieder von Bewerbergemeinschaften diesen Bedingungen zu.

4.2      Unzulässige Mehrfachbeteiligung

Eine Mehrfachbeteiligung am Vergabeverfahren - sei es gleichzeitig als Mitglied mehrerer Bewerbergemeinschaften, als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft und gleichzeitig als Einzelbewerber/-bieter oder gleichzeitig als (Sub-)Subunternehmer, sonstiger Dritte und/oder verbundenes Unternehmen - ist dann unzulässig, wenn durch diese Mehrfachbeteiligung der Wettbewerb beeinträchtigt wird. Der Nachweis der mangelnden Wettbewerbsbeeinträchtigung, insbesondere der Nachweis (in der zweiten Verfahrensstufe), dass die jeweiligen Angebote unabhängig voneinander kalkuliert wurden und die jeweiligen Angebotsinhalte durch die Mehrfachbeteiligung nicht beeinflusst wurden, obliegt dem sich mehrfach beteiligenden Unternehmen.

Die FWAG behält sich vor, im Fall eines Verstoßes gegen diese Bestimmung, eines unzureichenden Nachweises der mangelnden Wettbewerbsbeeinträchtigung bzw im Fall der Gefährdung des Wettbewerbs aus Sicht der FWAG, jene Bewerber bzw Bewerbergemeinschaften, die hiervon betroffen sind, vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen oder - sofern vergaberechtlich zulässig - andere geeignete Maßnahmen vorzuschreiben (zB Austausch von Sub-Subunternehmern), bei deren Nichtbefolgung und/oder Nichteinhaltung die FWAG sich wiederum den Ausschluss des Bewerbers / der Bewerbergemeinschaft vorbehält.

5.       Subunternehmer bzw. verbundene Unternehmen

5.1      Allgemeines

Der Bewerber kann sich zur Durchführung der ausschreibungsgegenständlichen Leistung auch Subunternehmer oder verbundener Unternehmen bedienen. Es ist darauf zu achten, dass der Subunternehmer bzw. das verbundene Unternehmen die für die Ausführung des entsprechenden Teils der Leistung erforderliche Eignung gem. den Bestimmungen des BVergG 2018 sowie dieser Teilnahmeunterlagen aufweist.

Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen.

Die folgenden Leistungsteile werden - insbesondere aufgrund der Sicherheitsanforderungen am Flughafen Wien - als "kritische Aufgaben” gemäß § 268 Abs 4 Z 1 BVergG festgelegt; eine Leistungserbringung ist daher nur durch die dort genannten Rechtspersonen zulässig (diesen Rechtspersonen muss dementsprechend auch der Referenzauftrag und die geforderte Personalausstattung zurechenbar sein iSd § 86 BVergG):

• Montage (sofern erforderlich), Wartungs-, Service- sowie Reparatur- bzw Austauschleistungen (Betrieb) in Hinblick auf Spender.

Die Bewerber haben alle (auch unwesentliche) Leistungsteile des Auftrages, die jedenfalls oder möglicherweise im Rahmen von Subaufträgen an Dritte (Subunternehmer) weitergegeben werden sollen, bekanntzugeben und den/die Subunternehmer zu nennen. Dies gilt insbesondere auch für die Durchführung von Leistungsteilen durch Konzernunternehmen; auch Konzernunternehmen sind als Subunternehmer bekannt zu geben. Weiters sind auch Sub-Subunternehmer und in sonstigen Beauftragungsketten mit dem Bewerber bzw. Bieter verbundene Unternehmer bekannt zu geben. Bewerber, die sich bei der Leistungserbringung eines Subunternehmers und/oder verbundenen Unternehmens bedienen wollen, haben in der Vorlage „Subunternehmer - verbundene Unternehmen" im Teilnahmeantrag darüberhinaus anzugeben, welche Leistungsteile an welche Subunternehmen bzw. verbundenen Unternehmen vergeben werden sollen.

Die in Frage kommenden Subunternehmer bzw. verbundenen Unternehmen sind im Formblatt „Subunternehmer - verbundene Unternehmen" (siehe Datei „Z_2020_042_Sub_Hygieneartikel.docx") im Teilnahmeantrag bekannt zu geben.

Bewerber, die sich hinsichtlich der gem. Pkt. 6.1 geforderten Eignung auf die Kapazitäten von Subunternehmern bzw. verbundenen Unternehmen stützen („notwendige" Subunternehmer), haben diese Subunternehmer bzw. verbundenen Unternehmen im Teilnahmeantrag verpflichtend zu benennen und dem Teilnahmeantrag ein entsprechend ausgefülltes Formblatt „Subunternehmer - verbundene Unternehmen" (siehe Datei „Z_2020_042_Sub_Hygieneartikel.docx") beizuschließen. (Hinweis: die Nichtbenennung eines notwendigen Subunternehmers im Teilnahmeantrag stellt einen unbehebbaren Mangel dar.)

5.2      Nachweise von Subunternehmern

Die Nachweise der Eignung des Subunternehmers (für den ihm zukommenden Leistungsteil) sind in der gleichen Weise wie für den Bewerber zu erbringen (siehe Pkt. 6.1ff „Eignung"). Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass Subunternehmer auch eine Eigenerklärung entsprechend den Regelungen des Punktes 6.1 abgeben können. Die Haftung des Bewerbers wird durch diese Angaben nicht berührt.

Die FWAG behält sich vor, (weitere) Nachweise über die Eignung des Subunternehmers, sonstiger Dritter und/oder verbundener Unternehmen - sowohl während des Vergabeverfahrens als auch während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung bzw auf dieser basierender Einzelaufträge - anzufordern. Der Bewerber verpflichtet sich mit Abgabe seines Teilnahmeantrags, die Nachweise unverzüglich, längstens jedoch binnen 5 (fünf) Kalendertagen ab Anforderung - sofern bei Anforderung keine andere Frist festlegt wird - an die FWAG zu übermitteln.

In Bezug auf die Nachweise betreffend Ausbildung und Bescheinigung über die berufliche Befähigung des Dienstleistungserbringers oder Unternehmers bzw. der Führungskräfte des Unternehmers oder den Nachweis über die einschlägige berufliche Erfahrung kann ein Unternehmer sich nur auf die Kapazitäten jener Unternehmer stützen, die die Leistung tatsächlich erbringen werden, für die diese Kapazitäten benötigt werden.

5.3      Mehrfachbeteiligung von Subunternehmern

Für den Fall, dass ein Unternehmen bei mehr als einem Bewerber als Subunter-nehmer oder verbundenes Unternehmen auftritt, hat der Bewerber in den dies-bezüglichen Verträgen sicherzustellen, dass durch die Teilnahme des Subunter-nehmers bzw. verbundenen Unternehmens keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der übrigen Bewerber erfolgt und auf Verlangen dem Auftraggeber jederzeit Einsicht in die entsprechenden Teile des Subunternehmerangebotes oder das Angebot des verbundenen Unternehmens bzw. die jeweilige Vereinbarungen gewährt wird. Die Feststellung einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung kann zum Ausschluss des Bewerbers vom gegenständlichen Vergabeverfahren führen.

5.4      Wechsel von Subunternehmern

Ein Wechsel eines Subunternehmers bzw. verbundenen Unternehmens im Rahmen des Vergabeverfahrens bzw nach Auftragserteilung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, der diese Zustimmung nur aus sachlichen Gründen verweigern wird. Gleiches gilt für die nachträgliche Namhaftmachung von Subunternehmern. Im Übrigen gilt § 363 BVergG 2018.

5.5      Sonstige Dritte

Die oben unter Punkt 5 „Subunternehmer bzw. verbundene Unternehmen" gemachten Ausführungen gelten sinngemäß auch für "sonstige Dritte” iSd § 257 BVergG. Dies sind Unternehmen, auf die der Bewerber zum Nachweis seiner Befugnis und/oder finanziellen und wirtschaftlichen und/oder technischen Leistungsfähigkeit verwiesen hat, ohne sie als Subunternehmer bekannt zu geben.

6.       Bestimmungen bezüglich des Teilnahmeantrages

6.1      Eignung

Der Bewerber muss für die Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen Leistung geeignet sein. Geeignet sind jene Unternehmer, die befugt sind, die Leistung zu erbringen, technisch, finanziell und wirtschaftlich leistungsfähig sowie zuverlässig sind. Dies ist durch die in diesen Teilnahmebedingungen angeführten Nachweise zu belegen. Die vergebende Stelle weist darauf hin, dass diese Nachweise - sofern nicht im Einzelfall Abweichendes geregelt ist - nicht älter als 6 Monate (Stichtag Ende der Teilnahmeantragsfrist) sein dürfen und in deutscher Sprache als Kopie bzw. in Falle von nicht deutschsprachigen Unterlagen in ggf beglaubigter Übersetzung vorzulegen sind.

Der Bewerber kann die in den Punkten 6.2. bis 6.4 geforderte Eignung zunächst auch durch Vorlage einer Eigenerklärung erfüllen (siehe Teilnahmeantrag), muss in diesem Fall jedoch über die geforderten Nachweise jedenfalls verfügen und diese nach Aufforderung der ausschreibenden Stelle binnen einer Frist von mindestens 2 Werktagen übermitteln können. Darüber hinaus ist auch die Verwendung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung zulässig (https://ec.europa.eu/tools/espd/fil- ter?lang=de). Die Vorlage von Eigenerklärungen ersetzt jedoch nicht die Vorlage von Formblättern zum Nachweis der technischen (zB Eignungsreferenz) bzw finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Bewerber müssen außerdem jene Nachweise nicht vorlegen, die sie dem Auftraggeber bereits in einem früheren Vergabeverfahren vorgelegt haben, sofern diese Nachweise - insbesondere hinsichtlich Aktualität - (weiterhin) geeignet sind, die Eignung des Bewerbers nachzuweisen. Möchte sich der Bewerber auf bereits vorgelegte Nachweise berufen, hat er im Teilnahmeantrag anzugeben, in welchem Vergabeverfahren er dem Auftraggeber welche konkreten Nachweise bereits vorgelegt hat.

6.2      Befugnis und berufliche Zuverlässigkeit

Bewerber haben ihre Befugnis und berufliche Zuverlässigkeit insbesondere mittels

• Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) bzw Bestätigung der einschlägigen Kammer über das Bestehen einer aufrechten einschlägigen Befugnis (ausländische Bewerber: gleichwertiges Dokument der zuständigen Behörde des Sitzstaates des Unternehmers, vgl. Anhang IX BVergG 2018); im Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrages haben jedenfalls die Befugnisse für sämtliche ausschreibungsgegenständliche Leistungsteile zu bestehen und sind entsprechend nachzuweisen;

•        Firmenbuchauszug oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichts oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmers (vgl. Anhang IX BVergG 2018);

•        letztgültigem Kontoauszug (nicht älter als ein Monat zum Ende der Teilnahmeantragsfrist) oder einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers mit dem/r nachgewiesen wird, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge erfüllt ist;

•        letztgültiger Rückstandsbescheinigung der zuständigen Finanzbehörde gemäß §229a Bundesabgabenordnung ("BAO") oder Buchungsmitteilung bzw. Auszüge aus dem Abgabenkonto oder gleichwertige Dokumente des Herkunftslandes des Unternehmers (nicht älter als ein Monat zum Ende der Teilnahmeantragsfrist), aus der hervorgeht, dass der Unternehmer seine Verpflichtungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zur Zahlung von Steuern und Abgaben erfüllt;

sowie nach ausdrücklicher gesonderter Aufforderung:

•        Strafregisterbescheinigung oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes sämtlicher im Vorstand bzw der Geschäftsführung tätigen natürlichen Personen (ausgenommen Prokuristen und Mitglieder von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen wie etwa Aufsichtsräte), aus der jeweils hervorgeht, dass die berufliche Zuverlässigkeit des Unternehmers oder im Falle einer juristischen Person seiner Geschäftsführung nicht in Frage gestellt ist und keine Ausschlussgründe gemäß § 249 Abs 1 BVergG 2018 vorliegen,

•        Verbandsregisterauskunft oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes, aus der jeweils hervorgeht, dass die berufliche Zuverlässigkeit des Verbandes nicht in Frage gestellt ist und keine Ausschlussgründe gemäß § 249 Abs 1 BVergG vorliegen,

nachzuweisen.

Für Bewerber aus dem (EU-)Ausland gilt hinsichtlich der Befugnis Folgendes: Die Voraussetzungen für die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit in Österreich müssen spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung geschlossen werden soll, vorliegen. Insbesondere ist eine allenfalls für die Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Tätigkeit erforderliche behördliche Entscheidung oder Mitteilung oder der Nachweis des Erwerbs solcher fehlender Kenntnisse, deren nachträglicher Erwerb aufgrund einer behördlichen Entscheidung gemäß § 373a Abs 5 Z 2 lit b GewO geboten war, spätestens bis zu diesem Zeitpunkt vorzulegen. Alternativ kann der Nachweis erbracht werden, dass seit dem Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen gemäß § 373a Abs 5 Z 3 GewO zwei Monate vergangen sind und seitens der Behörde keine Reaktion erfolgt ist.

Es ist generell die Obliegenheit des Bewerbers/Bieters, die Auftraggeberin über die erlangte Anerkennung bzw Gleichhaltung oder sonstige Zulassungsvoraussetzungen zu informieren. Der Bewerber hat unverzüglich nach Erhalt der jeweiligen Mitteilung, des Bescheides bzw des Ausspruches unaufgefordert einen Abzug der Urkunde an die Auftraggeberin zu übermitteln. Solange der Auftraggeberin keine entsprechende Urkunde vorliegt, geht sie zulässig davon aus, dass eine Berechtigung zur Tätigkeitsausübung in Österreich bzw eine Anerkennung bzw Gleichhaltung nicht besteht.

6.3      Wirtschaftliche/Finanzielle Leistungsfähigkeit

Der Bewerber muss bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit folgende Mindestkriterien erfüllen:

•        Durchschnittlicher Jahresumsatz während der letzten 3 Geschäftsjahre in Höhe von mindestens € 1.500.000,-- pro Jahr; besteht ein Unternehmen weniger als 3 Jahre, gilt das 12fache des durchschnittlichen Monatsumsatzes seit Bestehen des Unternehmens;

•        Berufshaftpflichtversicherung mit einer jährlichen Versicherungssumme von mindestens € 1.000.000,--.

Die Erfüllung der Mindestkriterien ist nachzuweisen mittels

•        einer Erklärung über den durchschnittlichen Jahresumsatz während der letzten 3 Geschäftsjahre und

•        einem Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung (zB Kopie der entsprechenden Versicherungspolizze) oder einer entsprechenden Deckungszusage/Verpflichtungserklärung eines Versicherungsunternehmens, im Fall des Abschlusses der Rahmenvereinbarung mit dem Bewerber eine solche Versicherung binnen zwei Wochen in Deckung zu nehmen.

6.4      Technische Leistungsfähigkeit

Der Bewerber muss für die Erbringung der Leistung die erforderliche technische Leistungsfähigkeit aufweisen und daher folgende Voraussetzungen erfüllen:

6.4.1   Anzahl an verfügbarem Servicepersonal

Der Bewerber muss über die nachstehende Anzahl an Personen, welche die jeweils genannten Anforderungen erfüllen (Mindest-Personalausstattung), verfügen:

• mind. 3 Servicemitarbeiter (Servicemitarbeiter sind im Umgang bzw der Wartung und Reparatur der ausschreibungsgegenständlichen Spender technisch geschulte Personen mit einer Berufserfahrung von zumindest zwei Jahren);

Alle genannten bzw. berücksichtigten Personen müssen die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen, so dass eine uneingeschränkte Kommunikation mit Vertretern des AG gegeben ist und unbescholten sein (beides ist auf Aufforderung durch den Auftraggeber hin nachzuweisen).

Die Rechtsperson, welche zum Nachweis der Mindest-Personalausstattung herangezogen wird (ARGE- bzw BIEGE-Mitglied), hat iSd § 86 BVergG auch im Rahmen der Leistungserbringung den Betrieb der Spendersysteme bzw die entsprechenden Service-Leistungen (Montage, Wartung, Service, Reparatur, Austausch) zu erbringen.

6.4.2   Referenzauftrag

Das Mindestniveau der technischen Leistungsfähigkeit hinsichtlich Eignungsreferenzen ist gegeben, wenn der Bewerber mindestens einen Referenzauftrag nachweisen kann, welcher die folgenden Merkmale aufweist (untenstehende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein):

•        Betrieb eines Spendersystems mit mindestens 1500 montierten Handtuchrollenhaltern und mindestens 1500 montierten Seifenspendern;

•        das Spendersystem für Papierhandtücher und Seife ist zumindest teilweise öffentlich zugänglich und räumlich an einem Standort (auf einem örtlich zusammengehörigen Betriebsgelände) zusammengefasst (z.B. Bahnhof, Flughafen, Krankenhaus, Messegelände; keine reinen Bürogebäude, keine Verteilung auf zB landesweite oder sonst an mehreren räumlich/örtlich getrennten Standorten verteilte Niederlassungen);

•        das Spendersystem muss dabei von zumindest 25 Millionen Personen jährlich genutzt werden (Passagier-/ Nutzer-/ Kundenfrequenz des betreffenden Standorts);

•        der Lieferumfang beinhaltet mindestens 90000 Handtuchrollen und 12000 Liter Seifennachfüllungen p.a.;

•        der Referenzauftrag umfasst den Betrieb bzw die Servicierung (Wartung, Reparatur, Tausch) der bestehenden Spendersysteme, welche vom Bewerber selbst erbracht worden sein müssen;

•        Die vereinbarte Laufzeit des Referenzauftrages beträgt mindestens 3 Jahre;

•        Ein aufrechter Referenzauftrag muss seit mindestens 12 Monaten bestehen;

•        ein allfälliger Vertragsablauf/-ende darf nicht länger als 36 Monate zurückliegen (Stichtag: Ende der Teilnahmefrist).

Sofern der Bewerber in einem Referenzauftrag nicht sowohl Handtuchrollen als auch Seife im geforderten Umfang geliefert hat, ist es zulässig, die Erfüllung der Anforderungen durch zwei getrennte Referenzaufträge (einen für Handtuchrollen und einen für Seife) nachzuweisen; diesfalls muss aber jeder der genannten Referenzaufträge jeweils alle übrigen oben stehenden Anforderungen erfüllen.

6.4.3   Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit

Die Erfüllung der Mindestkriterien gemäß Punkt 6.4 ist nachzuweisen mittels

a)       vollständig ausgefülltem Formblatt betreffend Servicepersonal;

b)       entsprechende Beschreibung des Referenzprojektes (siehe dazu Datei „Z_2020_042_Ref_Hygieneartikel.docx", welche unbedingt zu verwenden ist) mit mindestens den in dieser Vorlage abgefragten Informationen. Tunlichst sind die Angaben vom Auftraggeber zu bestätigen und entsprechende Referenzkontakte anzugeben. Ist dies dem Bewerber nicht möglich, sind ersatzweise entsprechende Nachweise (z.B. Vertragsunterlagen, Deckblatt mit Bewilligungsnachweis, Leistungsbeschreibungen etc.) beizubringen, um die abgefragten Angaben zu belegen.

Die FWAG behält sich vor, bei Zweifeln an der Erfüllung der Mindestkriterien jederzeit weitere geeignete Nachweise von Bewerbern bzw Bietern oder Auftragnehmern einzufordern.

Hinsichtlich der geforderten Mindestkriterien erklärt der Bewerber mit Abgabe seines Teilnahmeantrages, dass diese vollständig erfüllt sind.

6.5      Bestandteile des Teilnahmeantrages

Der Teilnahmeantrag des Bewerbers hat aus den folgenden Bestandteilen zu bestehen:

1.       Vollständig ausgefüllter und rechtsgültig gefertigter Teilnahmeantrag (siehe Datei „Z_2020_042_TA_Hygieneartikel.doc")

2.       dem Formblatt betreffend Servicepersonal (siehe Datei "Z_2020_042_SP_Hygieneartikel.docx")

3.       den Referenzen (siehe Dateien Z_2020_042_Ref_Hygieneartikel.docx" pro Referenz ein Blatt verwenden!) samt Nachweisen gemäß Punkt 6.4

4.       bei Bedarf die vollständig ausgefüllte Vorlage „Subunternehmer - verbundene Unternehmen" (siehe Datei „Z_2020_042_Sub_Hygienearti- kel.docx")

5.       Sonstige geforderte Nachweise, insbesondere aus den Punkten 6.2 und 6.3.

Der Teilnahmeantrag samt Anhängen ist ausschließlich elektronisch und im Dateiformat *.pdf über die eTendering-Plattform www.vergabeportal.at einzureichen. Kalkulationsblätter können zusätzlich als Excel-Tabellen vorgelegt werden. Zulässig sind sowohl händisch ausgefüllte und anschließend eingescannte Unterlagen als auch elektronisch ausgefüllte und erstellte Unterlagen.

Die Bestimmungen der §§ 292 bis 294 BVergG gelten sinngemäß auch für die Teilnahmeantragslegung. Der Bewerber hat insbesondere den elektronischen Teilnahmeantrag auszufüllen (wird über die Plattform www.vergabeportal.at automatisch generiert) und sicherzustellen, dass der elektronische Teilnahmeantrag mit einer rechtsgültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und sämtliche Teilnahmeantragsbestandteile sicher mit dem elektronischen Teilnahmeantrag verkettet/verknüpft sind. Bei Bewerbergemeinschaften ist der elektronische Teilnahmeantrag vom federführenden Unternehmen rechtsgültig qualifiziert elektronisch zu signieren. Die restlichen Mitglieder der Bewerbergemeinschaft haben das Dokument "Teilnahmeantrag" ( = Datei „Z_2020_042_TA_Hygieneartikel.doc") rechtsgültig (händisch oder elektronisch) zu unterfertigen. Neben dem Teilnahmeantrag muss kein weiterer Teilnahmeantragsbestandteil zwingend qualifiziert elektronisch signiert sein (sichere elektronische Verkettung dieser Teilnahmeantragsbestandteile mit dem elektronischen Teilnahmeantrag vorausgesetzt). Sofern Bestandteile des Teilnahmeantrages eine Unterschrift vorsehen, ist eine händische Signatur und anschließendes Einscannen dieses Dokumentes samt sicherer Verkettung mit dem (qualifiziert elektronisch signiertem) elektronischen Teilnahmeantrag ausreichend.

Rechtsgültige qualifizierte elektronische Signatur bedeutet, dass jene Person bzw Personen, welche den Bewerber bzw das unterfertigende Unternehmen rechtsgeschäftlich wirksam vertreten können, den elektronischen Teilnahmeantrag in vertretungsbefugter Anzahl qualifiziert elektronisch signieren. Sofern Personen unterfertigen, deren Vertretungsbefugnis nicht aus dem Firmenbuch (bzw dem entsprechenden öffentlich zugänglichen Berufs- oder Handelsregister des Sitzstaates) ersichtlich ist, hat der Bewerber die Rechtsgültigkeit der qualifizierten elektronischen Signatur durch Beilage einer entsprechenden Vollmacht für den Unterfertigenden nachzuweisen. Eine solche Vollmacht ist dem Teilnahmeantrag beizulegen (mit dem elektronischen Teilnahmeantrag sicher zu verketten).

Die qualifizierte elektronische Signatur ist vom Bewerber selbständig entweder über Signaturkarte oder mittels Handy-Signatur vorzunehmen. Auf der Plattform www.vergabeportal.at wird dem Bewerber kein eigenes Programm als Instrument zur qualifizierten elektronischen Signatur zur Verfügung gestellt.

Eine fehlende rechtsgültige qualifizierte elektronische Signatur des elektronischen Teilnahmeantrags wird als nicht geleistete Unterschrift gewertet und kann zum Ausscheiden des Teilnahmeantrages führen.

Der Bewerber haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller in Teilnahmeantrag und Unterlagen/Beilagen aufgenommenen Angaben. Fehlende Angaben sowie nicht sicher ve

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten