TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/18 G314 2204898-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2020
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Entscheidungsdatum

18.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2

Spruch

G314 2204898-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , ungarischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .08.2018, Zahl XXXX , zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt I. zu lauten hat: „Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen."

B)             Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.07.2018 wurde er aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots Stellung zu nehmen; dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen privater oder familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich begründet.

Dagegen richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde mit den Anträgen, Spruchpunkt I. zu beheben, in eventu, das Aufenthaltsverbot zu verkürzen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Behörde nicht berücksichtigt habe, dass es sich um seine erste strafgerichtliche Verurteilung handle und das Aufenthaltsverbot seine Tätigkeit als XXXX erheblich einschränke. Es sei zudem nicht ausreichend begründet worden, warum er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

Der BF wurde nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 05.10.2018 nach Ungarn abgeschoben.

Feststellungen:

Der XXXX jährige BF ist verheiratet, gesund und arbeitsfähig und hat seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn, wo er vor der Haft als XXXX arbeitete und einen Wohnsitz in seiner Geburtsstadt XXXX hat. Er ist ungarischer Staatsangehöriger, spricht Ungarisch und verfügt über einen bis Juli 2022 gültigen ungarischen Personalausweis (Vollzugsinformation AS 87, Ausweiskopie AS 31 f, Strafurteil AS 3 ff, Beschluss AS 81).

Der BF hatte nie einen Wohnsitz in Österreich und war hier nie erwerbstätig (ZMR-Auszug; Beschwerde AS 97 f). Ihm wurde nie eine Anmeldebescheinigung für Österreich ausgestellt (IZR- Auszug).

Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von 14 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum XXXX .09.2017 bis XXXX .10.2017 gemeinsam mit einem Mittäter in mehreren Angriffen als XXXX gewerbsmäßig Gegenstände (Laptops, Mobiltelefone, Werkzeug und Computerzubehör im Gesamtwert von über EUR 233.000) aus verplombten XXXX an sich genommen und anschließend mit seinem Privatauto zum Verkauf nach Ungarn gebracht hatte. Es handelt sich um seine erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung. Bei der Strafzumessung wurden sein bisher ordentlicher Lebenswandel, das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd gewertet, die hohe Schadenssumme, die Tatbegehung aus reiner Gewinnsucht und die Ausnützung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Arbeitgeber hingegen als erschwerend (Strafurteil AS 3 ff).

Der BF trat die Freiheitsstrafe am XXXX .06.2018 an. Er wurde in der Justizanstalt XXXX im gelockerten Vollzug angehalten und nach der Verbüßung von zwei Dritteln des unbedingten Strafteils unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Haft entlassen (Beschluss AS 81; Vollzugsinformation AS 87; ZMR-Auszug).

Der BF hat in Österreich weder Familienangehörige noch andere nahe Bezugspersonen. Er ist hier nicht integriert und hat abgesehen davon, dass er als XXXX XXXX Routen durch das Bundesgebiet befuhr und diese Tätigkeit nach dem Strafvollzug fortsetzen wollte, keine Bindungen zu Österreich (Strafurteil AS 3 ff; Beschwerde AS 95 ff).

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen basieren jeweils auf den in den Klammerzitaten angegebenen Beweismitteln. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des BF ergeben sich aus den Angaben zu seiner Person im Strafurteil sowie aus seinem (dem BVwG in Kopie vorliegenden) Personalausweis. Der Familienstand des BF wird anhand des Strafurteils festgestellt. Ungarischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel und gehen auch aus der Vollzugsinformation hervor.

Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich, dass der BF - abgesehen von der Zeit seiner Haft in der Justizanstalt XXXX - nie über eine Wohnsitzmeldung in Österreich verfügte. Die Schlussfolgerung, dass er in Österreich nie erwerbstätig war, ergibt sich aus einem Auszug seiner Versicherungsdaten, zumal aus der Beschwerde übereinstimmend mit dem sonstigen Akteninhalt hervorgeht, dass er in Ungarn als XXXX tätig war. Bei dieser Tätigkeit hat er letztlich auch die der Verurteilung zugrundeliegenden Diebstähle begangen.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist und vor seiner Inhaftierung einer Erwerbstätigkeit nachging, die er laut Beschwerde nach dem Strafvollzug fortsetzen wollte. Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit liegen nicht vor.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Urteil des Landesgerichts XXXX . Die Rechtskraft der Verurteilung und die bedingte Entlassung des BF werden durch entsprechende Eintragungen im Strafregister belegt, in dem keine weiteren Verurteilungen aufscheinen. Damit übereinstimmend wird im Strafurteil seine Unbescholtenheit hervorgehoben. Es gibt keine Indizien für eine strafrechtliche Verurteilung in anderen Staaten. Der Strafvollzug wird anhand der Vollzugsinformation und der Wohnsitzmeldung laut ZMR festgestellt.

Der Beschluss über die bedingte Entlassung des BF liegt vor. Da der darin genannte Entlassungstag ( XXXX .10.2018) ein Sonntag war, wurde der BF gemäß § 148 Abs 2 StVG am XXXX .10.2018 enthaftet. Die Feststellung, dass er am selben Tag nach Ungarn abgeschoben wurde, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), aus dem auch das Fehlen einer Anmeldebescheinigung hervorgeht.

Es gibt keine Anhaltspunkte für in Österreich lebende Bezugspersonen des BF oder eine (über gelegentliche kurze, berufsbedingte Aufenthalte hinausgehende) Integration. Aus den Akten und dem Beschwerdevorbringen ergibt sich vielmehr, dass sich sein familiärer, privater und beruflicher Lebensmittelpunkt stets in Ungarn befand.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er weder seit zehn Jahren seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte noch das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat (was grundsätzlich einen fünfjährigen, kontinuierlichen und rechtmäßigen Inlandsaufenthalt voraussetzt), ist der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG anzuwenden. Das Verhalten des BF muss demnach eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wobei strafrechtliche Verurteilungen allein diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen können und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann es auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an öffentlicher Ruhe und der Verteidigung der Ordnung, am wirtschaftlichen Wohl des Landes, zum Schutz der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer sowie insbesondere an der Verhinderung von strafbaren Handlungen) berührt. Die strafrechtliche Verurteilung wegen qualifizierten Vermögensdelikten und der damit einhergehende Vertrauensbruch gegenüber seinem Arbeitgeber führen dazu, dass für ihn keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann, zumal aufgrund der mehrfachen Angriffe und der gewerbsmäßigen Begehung eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht und der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/9233).

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF muss verhältnismäßig sein. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt, zumal sich sein Lebensmittelpunkt nie in Österreich befand und er hier weder einen Wohnsitz noch andere private oder familiäre Anknüpfungspunkte hat. Vielmehr bestehen starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liegt. Das Aufenthaltsverbot bedeutet zwar eine Einschränkung seiner Beschäftigungsmöglichkeiten als XXXX , bezieht sich aber nur auf das österreichische Bundesgebiet. Es ist dem BF zumutbar, während der Dauer des Aufenthaltsverbots einer anderen Beschäftigung nachzugehen, im XXXX keine Routen zu befahren, die nach oder durch das Bundesgebiet führen oder im Güternahverkehr außerhalb Österreichs tätig zu sein. Da er die Diebstähle unter Ausnutzung seiner Position als XXXX beging, erhöht die Ausübung dieser Tätigkeit die von ihm ausgehende Gefahr entsprechend.

Dem mit der Unmöglichkeit eines Transits durch Österreich verbundenen, vergleichsweise geringen Eingriff in das Privatleben des BF steht das das große öffentliche Interesse an der Verhinderung gewerbsmäßiger Eigentumsdelinquenz gegenüber, das im Ergebnis sein persönliches Interesse an der Möglichkeit eines Aufenthalts in oder Transits durch Österreich überwiegt. Das Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.

Die vom BFA mit acht Jahren festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch unverhältnismäßig, zumal damit die nach § 67 Abs 2 FPG mögliche Maximaldauer fast ausgeschöpft wurde, während die über den BF verhängte Freiheitsstrafe das untere Drittel des Strafrahmens nicht überschritt. Da er als Ersttäter zum ersten Mal das Haftübel verspürte und aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe vorzeitig bedingt entlassen werden konnte, ist die Dauer des Aufenthaltsverbots auf ein seinem Fehlverhalten und seinen privaten und familiären Verhältnissen angemessenes Maß zu reduzieren. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der von ihm begangenen Straftaten unter Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe ein vierjähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde in diesem Sinn abzuändern.

Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs 3 FPG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG) wurden in der Beschwerde nicht konkret beanstandet. Sie sind vor dem Hintergrund der angeführten gesetzlichen Bestimmungen rechtskonform, zumal die sofortige Ausreise des im Bundesgebiet nicht verankerten BF nach der Haftentlassung aufgrund der fortgesetzten gewerbsmäßigen Vermögensdelinquenz mit sehr hohem Beutewert notwendig war.

Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung, deren Durchführung von keiner Partei beantragt wurde, gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 1 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsverbot Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche Interessen private Interessen strafgerichtliche Verurteilung unverhältnismäßiger Eingriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2204898.1.00

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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