TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/21 G306 2229477-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2020
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Entscheidungsdatum

21.09.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4

Spruch

G306 2229477-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Wolfgang WEBER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2020 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet einer Personenkontrolle unterzogen. Da der BF den sichtvermerkfreien Zeitraum bereits überschritten hatte (Eintragung Reisepass Einreise in den Schengen Raum am 16.05.2019) wurde dieser festgenommen und am XXXX .2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Es wurde ein Eurodac-Treffer für die Bundesrepublik Deutschland festgestellt. Dabei gab der BF an, dass er vor zwei Tagen – aus Deutschland kommend – nach Österreich eingereist sei. Befragt zu seinen Geldmitteln gab der BF an, um die € 500,- zu verfügen und dass sich das Geld bei seinem Schwager befinden würde, dessen Adresse ihm jedoch nicht bekannt sei. Gegenwärtig er kein Geld bei sich habe, da er dies nie mitnehme, da er sich fürchte, dass ihm dies gestohlen oder ähnliches, würde.

Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2020, Zl. XXXX wurde der BF zwecks Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 10.02.2020, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Der BF wurde am XXXX .2020 über dem Landweg nach Serbien abgeschoben.

Mit am 06.03.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (RV) Beschwerde gegen den Spruchpunkte VI. (Einreiseverbot) des im Spruch genannten Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

Darin wurden die Anträge gestellt, dass BVwG möge das Einreiseverbot ersatzlos beheben; in eventu die Dauer herabsetzen.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 11.03.2020 ein.

Mit Eingabe per Telefax vom 31.08.2020, wies die RV darauf hin, dass die Frist zur Entscheidung demnächst ablaufen würde und daher um Erledigung ersucht werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Seine Muttersprache ist Serbisch.

Der BF reiste, laut eigenen Angaben, am 05.02.2020 ins Bundesgebiet ein in welchem er unangemeldet Aufenthalt nahm. Der BF reiste laut Eintragung seines serbischen Reisepasses letztmalig am 16.05.2019 in den Schengen Raum ein und hielt sich in diesem bis zur Ausreise am XXXX .2020 durchgehend auf. Angemerkt wird, dass der BF bereits im Jahr 2018 illegal im Bundesgebiet angetroffen wurde. Damals wurde der freiwilligen Rückkehr seitens des BFA zugestimmt und das weitere Verfahren eingestellt.

Der BF ist/war nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder Niederlassungsbewilligung für Österreich. Der BF ist/war im Besitz eines gültigen Reisepasses von Serbien (ausgestellt 19.07.2017 – 19.07.2027).

Der BF ging in Österreich noch nie Erwerbstätigkeiten nach. Der BF wurde im Bundesgebiet im Zuge einer Personenkontrolle angehalten, kontrolliert und festgenommen. Der BF gab bei seiner Festnahme an, keine Barmittel bei sich zu führen. Zwar würde er in etwa über € 500,- verfügen jedoch würde sich dieses Geld bei seinem Schwager befinden, dessen Adresse er nicht kenne.

Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Serbien wo sich auch seine Lebensgefährtin und Kind aufhalten.

Berücksichtigungswürdige soziale und/oder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich konnten nicht getroffen werden. Der BF gab an, dass nur Angehörige seiner Freundin hier leben würden. Er selbst hier keine Verwandte habe.

Der BF ist gesund und erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über – aus legaler Quelle stammende –Geldmittel oder sonstiges Vermögen verfügt.

Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) und lässt sich einer Abfrage des Zentralen Fremdenregister der Nichtbesitz eines Aufenthaltstitels und einer Niederlassungsbewilligung entnehmen.

Das Zentrale Melderegister weist folgende Wohnsitzmeldungen desselben in Österreich aus: 19.04.2018 – 29.05.2018 sowie 06.02.2020 – 13.02.2020 ( XXXX ).

Die Außerlandesbringung des BF am XXXX .2020 ergibt sich aus dem Akteninhalt (AS 100).

Dem Vorbringen des BF folgen zudem die Feststellungen zur Einreise ins Bundesgebiet sowie zur seither durchgehenden Aufenthaltsnahme in Österreich.

Die Nichtfeststellbarkeit des Besitzes von Geldmitteln aus legalen Quellen sowie von sonstigen Vermögensmitteln erschließt sich – wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher dargelegt wird – aus der Nichtvorlage bzw. -anbieten von entsprechenden Beweismitteln seitens des BF. Wenn dieser auch vor der belangten Behörde vorbringt, zum Festnahmezeitpunkt keine Barmittel bei sich zu führen, sich diese bei seinem Schwager befinden würde, dessen Adresse er nicht kenne ist auszuführen, dass er einerseits schuldig bleibt die – legalen – Quellen der vermeintlichen Geldmittel zu benennen und diese zu belegen, und andererseits einen allfälligen Beweis dafür zu erbringen, dass das Geld tatsächlich vorhanden ist. Faktum ist, dass der BF bei seiner Festnahme über keinerlei Barmittel verfügte, er sich in Widersprüche betreffend dieser dahingehend verwickelte, dass er zu den einschreitenden Beamten sagte, dass ihm sein Onkel (Lokalbesitzer – Ort der Festnahme) Geld für den Kauf eines Tickets borgen könne. Der Lokalbesitzer daraufhin von den einschreitenden Beamten damit konfrontiert wurde und dieser angab, dem BF kein Geld zu borgen, außer es wäre unbedingt sofort Strafen zu zahlen. Das Vorhandensein sonstiger sich im Besitz des BF befindlicher frei verfügbarer Vermögenswerte wurden vom BF nicht vorgebracht. Die bloße Behauptung über Geldmittel zu verfügen, genügt vor dem Hintergrund eines behaupteten Aufenthalts in Österreich nicht aus. So kann – mangels Vorlage entsprechender Nachweise – die legale Herkunft allfälliger Geldmittel nicht verifiziert, und damit nicht ausgeschlossen werden, dass der BF die besagten Mittel aus „Schwarzarbeit“ erwirtschaftet hat, womit deren Herkunft nicht als legal angesehen werde kann. (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/21/0129: hinsichtlich der Notwendigkeit des Nachweises der legalen Herkunft von Vermögenswerten im gegenständlichen Kontext)

Ferner lässt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Beschwerdeschrift (arg: dass kein Einreiseverbot verhängt werde, das verhängte Einreiseverbot auf ein den Umständen angemessenes Maß reduziert werde sowie dass sich die ganze Beschwerdebegründung ausschließlich auf das Einreiseverbot bezieht), entnehmen, dass gegenständlich nur noch über den Spruchpunkt VI. des im Spruch genannten Bescheides zu entscheiden war.

Die sonstigen zur gegenständlichen Rechtssache oben getroffen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht – substantiiert – entgegengetreten wurde.

Wie die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. In der gegenständlichen Beschwerde brachte der BF zudem keinen bisher unberücksichtigten neuen relevanten Sachverhalt vor und trat er den Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch nicht entgegen.

Im Ergebnis liegt sohin eine substantiierte Entgegnung seitens des BF nicht vor.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.       wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.       wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.       wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.       wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6.         den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7.         bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.       eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.       an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3.         ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4.         ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.       der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Der BF reiste zuletzt am 16.05. 2019 in das Schengen Gebiet ein und wurde am XXXX .2020 in Österreich ohne im Besitz von irgendwelchen Barmittel zu sein betreten. Demzufolge – wie im angefochtenen Bescheid festgestellt und rechtlichen richtig beurteilt – erweist sich der verfahrensgegenständliche Aufenthalt des BF in Österreich wegen Verstöße gegen die visumfreien Einreise- und Aufenthaltsbedingungen letztlich als unrechtmäßig.

Der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war abzuweisen. Dies ausfolgenden Erwägungen:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot als rechtmäßig:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

„Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).“ (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309). Hier wird angemerkt, dass der BF bei seiner niederschriftlichen Befragung vom 06.02.2020 angab, dass er sehrwohl sich seines illegalen Aufenthaltes im Schengen Raum bewusst sei. Er gab weiters an, dass er ehrenamtlich auf Baustellen arbeiten würde, sowohl in Deutschland als auch in Österreich.

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, der BF nicht in der Lage gewesen sei, seinen Unterhalt nachzuweisen und diesen legal zu sichern. Der BF über keinerlei wirtschaftliche Grundlagen in Österreich aber auch in seinem Heimatsland verfüge, er dort über keine Arbeit verfüge und kein offizielles Einkommen habe. Das Verhalten des BF erweise sich als die öffentlichen Interessen relevant gefährdend und rechtfertige die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 3 Jahren.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 2 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6 leg cit).

Der BF wurde am XXXX .2020 im Bundesgebiet betreten und vermochte der BF den Nachweis hinsichtlich des Besitzes hinreichender Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nicht zu erbringen.

Damit sind die Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG dem Grunde nach erfüllt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, und verwaltungsrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350 (Verhinderung von Schwarzarbeit), VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen) und VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßige Aufenthaltsnahme)]

Der BF lässt jegliche Reue und Einsicht vermissen. Dem BF war und ist auch bewusst, dass er sich illegal im Schengen Raum aufgehalten hat und ist dies nicht das erste Mal geschehen. Der BF wurde – wie bereits erwähnt – bereits im Jahr 2018 illegal im Bundesgebiet angetroffen. Der BF reiste ins Bundesgebiet ein und wollte sich hier aufhalten, obwohl im bewusst war, dass dieser Aufenthalt nur illegal erfolgen kann. Der BF unterließ es auch sich melderechtlich anzumelden. Mit keinem Wort geht der BF in seiner Einvernahme bzw. Beschwerde auf sein Fehlverhalten näher ein und bringt auch nicht vor, sich in Zukunft wohl zu verhalten, sodass dem BF eine Reue nicht attestiert werden kann. Es wurden in der Beschwerdeeingabe keinerlei Beweise vorgelegt bzw. konnte nicht substantiert vorgebracht werden, dass der BF über ausreichende Barmittel bei seiner Festnahme verfügte. Diesbezüglich wird der Vollständigkeitshalber darauf verwiesen, dass der BF einen Antrag für eine unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe stellte (AS 96) und untermauert dies jedenfalls auch seine Mittellosigkeit.

Vor diesem Hintergrund kann eine neuerliche Einreise ins Bundesgebiet ohne über die erforderlichen finanziellen Mittel zu verfügen, nicht ausgeschlossen werden, weshalb diesem auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann.

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

Letztlich führte der VwGH – unter Bezug auf seine eigene Judikatur – erst kürzlich wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde.

Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Serbien und können keine Anhaltspunkte weder für das Vorliegen maßgeblicher sozialer oder familiärer Bezugspunkte noch einer tiefgreifenden Integration in Österreich festgestellt werden.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 16.10.2019, Ra 2018/18/0272).

Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck von der BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist. Es wurde auch keine mündliche Verhandlung seites des BF beantragt. Von deren Durchführung wäre keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten gewesen, zumal ohnehin von der Richtigkeit der von der BF aufgestellten, glaubhaften Behauptungen zu seinen privaten und familiären Lebensumständen ausgegangen wird.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Abschiebung befristetes Einreiseverbot Interessenabwägung Mandatsbescheid mangelnder Anknüpfungspunkt öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schriftsatz Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2229477.1.00

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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