Entscheidungsdatum
06.10.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W251 2227788-1/9E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2019, Zl 1249683501 - 191061026 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
In der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2020 wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Der Beschwerdeführerin, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, sowie der Beschwerdeführervertreterin wurden jeweils eine schriftliche Ausfertigung der mündlichen Verkündung, samt wesentlicher
Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung in der Verhandlung am 01.09.2020 ausgefolgt. Auf die Frist des § 29 Abs 2a VwGVG wurde explizit hingewiesen.
Mit einem E-Mail vom 16.09.2020 beantragte die Beschwerdeführervertreterin die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
Vor dem 16.09.2020 sind weder von der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreterin noch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Anträge beim Bundesverwaltungsgericht auf schriftliche Ausfertigung des am 01.09.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses eingelangt.
Der am 16.09.2020 gestellte Antrag ist verspätet. Das Gericht wies mit Verspätungsvorhalt vom 21.09.2020 auch auf die Verspätung hin und räumte eine Frist zur Stellungnahme ein. Es wurde jedoch keine Stellungnahme bei Gericht eingebracht und es wurden auch keine Zustellnachweise über fristgerecht eingebrachte Anträge vorgelegt.
Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung (VwGH vom 26.03.2019, Ra 2019/19/0014). Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher auch aus diesem Grund keine Rechtswirkungen zu entfalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W251.2227788.1.00Im RIS seit
09.12.2020Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020