TE Bvwg Beschluss 2020/10/8 G306 2223866-1

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Entscheidungsdatum

08.10.2020

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
VwGVG §17

Spruch

G306 2223866-1/12Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter, über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Italien, gegen den
Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2019,
Zahl XXXX , beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Hauptverhandlung des Landesgericht XXXX zur Zahl XXXX , ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.06.2019, Zahl XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 2,5 Jahren erlassen. Dem BF wurde kein Durchsetzungsaufschub gewährt. Dagegen brachte der BF eine Beschwerde ein. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2019 wurde der Beschwerde insofern stattgegeben als dem BF ein Durchsetzungsaufschub von 1 Monat gewährt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Dagegen brachte der BF rechtzeitig einen Vorlageantrag ein.

Dieser Vorlageantrag langte am 01.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Eingabe des BFA vom 26.06.2020, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, wurde das Gericht von der Verhängung der Untersuchungshaft des BF mitgeteilt. Der BF befindet sich seit dem 26.06.2020 aufgrund des Verdachts des Verbrechens nach § 28a Abs. 1 SMG in Untersuchungshaft.

Eine Anfrage am Landesgericht XXXX vom XXXX .2020 ergab, dass nach wie vor gegen den BF Ermittlungen stattfinden und der Termin für die Hauptverhandlung noch nicht feststeht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

§ 38 AVG normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Folgendes:

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wird die nunmehrige noch ausständige Hauptverhandlung sowie die darauffolgende Verurteilung wesentlichen Ausschlag für das anhängige Verfahren haben.

Der Ausgang dieses Verfahrens ist wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren. Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aussetzung der Entscheidung Landesgericht Untersuchungshaft Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2223866.1.00

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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