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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der R, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, Hauptstraße 7, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. März 1997, Zl. 03-12.10 S 72-97/14, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. E, vertreten durch Dr. Hannes Priebsch und DDr. Sven D. Fenz, Rechtsanwälte in Graz, Tummelplatz 6/II, 2. Gemeinde Seiersberg, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, Hartenaugasse 6), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. April 1995 wurde der erstmitbeteiligten Partei die Widmungsbewilligung für eine Reihe von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen in der KG Seiersberg zu einem Bauplatz erteilt. Die Nettobauplatzfläche beträgt 4.622 m2, es ist die offene Bebauung festgesetzt, weiters eine Bebauungsdichte von höchstens 0,6 der Nettobauplatzfläche im allgemeinen Wohngebiet und von höchstens 1,5 der Nettobauplatzfläche im Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet sowie ein Bebauungsgrad von höchstens 0,5 der Nettobauplatzfläche. Überdies wurde vorgeschrieben, daß Einfriedungen nur bis zu einer Gesamthöhe von 1,50 m zur Errichtung gelangen und nicht in geschlossener Form oder als Mauer ausgebildet werden dürfen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
In der Folge beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für ein Elffamilienwohnhaus mit einem Geschäftslokal und Lagerraum, fünf freien PKW-Abstellplätzen und einer Tiefgarage mit Rampe für elf PKW in der Alleegasse 3. Die beantragte Baubewilligung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 3. Oktober 1995 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit einem weiteren, am 11. März 1996 bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangten Ansuchen beantragte die Erstmitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaues bzw. eines Zubaues eines Geschäftslokales und einer Tiefgarage für 41 PKW zum bestehenden Wohnhaus Alleegasse 3 sowie 24 Abstellplätze und eine Lärmschutzwand auf dem Bauplatz bestehend aus den Grundstücken Nr. 356/5 und 356/17, EZ 377 und 2193, KG Seiersberg. Das zuletzt genannte Ansuchen war Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 26. Juni 1997, Zl. 97/06/0037, mit dem der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde.
Mit Ansuchen vom 28. August 1996, eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 29. August 1996, sowie einer Ergänzung vom 3. September 1996 beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Baubewilligung für
a)
den Um- und Zubau der Tiefgaragenrampe in Seiersberg, Kärntnerstraße, Grundstück Nr. 356/5 und 356/17, EZ: 377 und 2193,
b)
die Verlegung des Müllplatzes von Grundstück Nr. 356/26 auf Grundstück Nr. 356/17, EZ: 2193,
c)
die Verlegung von bereits bewilligten PKW-Abstellplätzen - ehemaliges Grundstück Nr. 356/5, jetziges Grundstück Nr. 256/26, EZ: 2563 - sowie Schaffung von einem zusätzlichen PKW-Abstellplatz auf dem Grundstück Nr. 356/5, EZ: 377,
d)
die Errichtung von 26 PKW-Abstellplätzen auf dem Grundstück Nr. 356/17, EZ: 2193, mit der Zufahrt von der Kärntnerstraße über die Grundstücke Nr. 356/5 und 356/26,
e)
die Errichtung einer Schallschutzmauer auf dem Grundstück Nr. 356/17, EZ: 2193,
in 8054 Seiersberg, Alleegasse/Kärntnerstraße, alle KG Seiersberg.
Anläßlich der über dieses Bauansuchen abgehaltenen mündlichen Verhandlung sprach sich die Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der Baubewilligung aus; sie brachte vor, es würden Vorschreibungen der Widmungsbewilligung nicht eingehalten, die Immissionen (Lärm und Abgase) seien unzumutbar, insbesondere komme es zu Schallreflexionen aufgrund der rechtwinkelig angeordneten Einfriedungs- bzw. Schallschutzmauern. Für die Abweichung des Bauvorhabens vom seinerzeitigen Widmungsbescheid, wonach nunmehr in geschlossener Bauweise gebaut werden solle, lägen keine ausreichenden Kriterien vor. Der nichtamtliche Bausachverständige gab dazu an, Planungsziel der Gemeinde sei es, zukünftig entlang der Kärntnerstraße eine geschlossene oder gekuppelte Bebauung im Sinne eines Lärmschutzes für die westlich dahinterliegenden Wohngebiete festzusetzen.
Der Beschwerdeführerin waren schon vor der Verhandlung die Gutachten der Dr. PF.-GesmbH vom 9. September 1996, betreffend Lärmimmissionen, vom 15. September 1996 des Univ.-Doz. DI. Dr. P. St., betreffend Immissionen (Luftschadstoffe), sowie eine Ergänzung des Gutachtens der Dr. PF.-GesmbH vom 24. September 1996, ein raumplanerisches Gutachten des DI. M.P. vom 24. September 1996 sowie das medizinische Gutachten des Dr. Z.V.-H. vom 25. September 1996 zur Kenntnis gebracht worden. An der Verhandlung vom 9. Oktober 1996 nahmen der nichtamtliche bautechnische Sachverständige, der lärmtechnische Sachverständige sowie medizinische nichtamtliche Sachverständige teil, sie vervollständigten ihre Gutachten bzw. replizierten auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin, die zusammengefaßt ausführte, die Gutachten seien unzureichend und unzutreffend.
Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 23. Oktober 1996 wurde der mitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden teils ab-, teils zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 20. November 1996 abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 17. März 1997 keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die erst- und die zweitmitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf das gegenständliche Baugesuch, das am 29. August 1996 eingebracht wurde, ist das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, anzuwenden.
Im Beschwerdefall wirft § 119 Abs. 3 des Baugesetzes die Frage auf, wieweit eine Widmungsbewilligung, die nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 erteilt wurde, weiter verbindlich ist. Nach dieser Bestimmung erlöschen Widmungsbewilligungen im Sinne des Abs. 1, die bis zum 1. März 1989 erteilt worden sind, am 1. März 1999.
Widmungsbewilligungen im Sinne des Abs. 1, die ab dem 1. März 1989 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, und solche, die im Sinne des Abs. 2 erteilt werden, erlöschen, wenn binnen zehn Jahren nach rechtskräftiger Erteilung nicht um die Baubewilligung angesucht worden ist. Nach § 22 Abs. 2 Z. 5 des Baugesetzes sind dem Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung Angaben über die Bauplatzeignung anzuschließen. § 18 des Baugesetzes normiert in seinem Abs. 1, daß die Behörde auf Antrag, sofern Bebauungspläne nicht erforderlich sind oder Bebauungsrichtlinien nicht bestehen, mit Bescheid folgende Bebauungsgrundlagen festzulegen hat:
1.
die Baugebietskategorien nach dem Flächenwidmungsplan,
2.
die Bebauungsweise, die Bebauungsdichte und den Bebauungsgrad,
3. die Straßenfluchtlinie und das Ausmaß der abzutretenden Grundfläche und
4. die zulässige Höhe der baulichen Anlagen.
Die mitbeteiligte Gemeinde hat keinen Bebauungsplan erstellt, auch Bebauungsrichtlinien bestehen nicht. Ein Antrag auf Festsetzung der Bebauungsgrundlagen wurde nicht eingebracht. Eine Angabe über die Bauplatzeignung im Sinne des § 5 leg. cit. trifft lediglich Aussagen darüber, ob eine Grundstücksfläche als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet ist. Nach § 18 Abs. 5 ist die Erwirkung eines Festlegungsbescheides nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung; die grundsätzliche Bauplatzeignung hat die erstmitbeteiligte Partei mit Hinweis auf den Widmungsbewilligungsbescheid vom 3. April 1995 gemäß § 119 Abs. 1 leg. cit. belegt. Nach dieser Bestimmung ersetzt nämlich der dem Ansuchen angeschlossene Widmungsbewilligungsbescheid die im § 22 Abs. 2 Z. 5 geforderten Angaben über die Bauplatzeignung.
Die Nachbarrechte sind im § 26 des Baugesetzes taxativ aufgezählt. Es kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
2.
die Abstände (§ 13);
3.
den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
4.
die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
5.
die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen
Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).
Dem Nachbarn steht somit kein subjektiv-öffentliches Recht auf Übereinstimmung des Vorhabens mit einer Widmungsbewilligung, die nach der neuen Rechtslage nicht mehr erforderlich ist, zu.
Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die an der Grundgrenze vorgesehene überdachte Zufahrtsrampe als selbständiges Gebäude zu beurteilen ist, sie ist jedenfalls ein Gebäudeteil, da sie mit dem darüberliegenden Müllraum, der zweifellos die Kriterien eines Gebäudes im Sinne des § 4 Z. 28 BauG erfüllt, eine Einheit bildet. Die Lage des Rampengebäudes wurde im Beschwerdefall bereits mit dem rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid vom 3. Oktober 1995 festgelegt, sodaß eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin in bezug auf die Lage dieses Bauwerkes durch das nunmehr verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nicht in Betracht kommt. Die Verlängerung im Osten und die Verkürzung im Westen dieses Rampenbauwerkes hat nämlich auf die grundsätzliche Lage dieses Rampenbauwerkes an der Grundgrenze zur Beschwerdeführerin keinen Einfluß.
Die im Westen des Grundstückes der Beschwerdeführerin geplante Schallschutzmauer in einer Höhe von 2,50 m ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde als Einfriedung zu qualifizieren, dies auch dann, wenn diese Einfriedung 1 m von der Grundgrenze entfernt geplant ist, weil auch dann, wenn eine Einfriedung nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze hergestellt wird, vom Vorliegen einer Einfriedung im Sinne des Gesetzes auszugehen ist (vgl. die diesbezüglichen Anmerkungen in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 3. Auflage, Seite 132, 2. Absatz zu § 11 des Baugesetzes, und Seite 133 Anmerkung 2a). Zu Einfriedungen trifft das Steiermärkische Baugesetz in § 11 Regelungen, diese Bestimmung enthält jedoch keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte; § 19 leg. cit. normiert unter seiner Z. 4 die Bewilligungspflicht von Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m. Damit ist aber nichts darüber gesagt, ob eine Einfriedung am geplanten Ort grundsätzlich möglich ist oder nicht bzw. subjektiv-öffentliche Nachbarrechte beeinflußt. Das diesbezügliche Kriterium findet sich in bezug auf Nachbarrechte wieder nur in § 26 des Baugesetzes, wobei hier sachverhaltsbezogen eine Verletzung von Nachbarrechten in bezug auf § 26 Abs. 1 Z. 1 bis 3 in Betracht kommt. Da weder ein Bebauungsplan noch Bebauungsrichtlinien beschlossen wurden und Nachbarn im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes kein Mitspracherecht haben, kann die Beschwerdeführerin gegen die Lage der Schallschutzmauer in einer Entfernung von 1 m von der Grundstücksgrenze nur eine Verletzung des § 13 Abs. 12 leg. cit. in bezug auf eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft geltend machen. Durch das vorgelegte lärmtechnische Gutachten, dem die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, ist aber belegt, daß durch die Schallschutzwand, die 1 m hinter der westlichen Grundgrenze der Beschwerdeführerin verläuft (bzw. die dahinter zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge), das ortsübliche Ausmaß nicht überschritten wird, sodaß aus dem Grunde des § 13 Abs. 12 BauG keine größeren Abstände vorzuschreiben waren.
Ausgehend von § 26 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. kann der Nachbar auch die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, was hier der Fall ist, weil im Flächenwidmungsplan die Widmung gemäß § 23 Abs. 5 lit. b (allgemeines Wohngebiet) und lit. c ROG (Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet) festgelegt ist, geltend machen. Der nachbarrechtliche Immissionsschutz ist damit, wie bereits im Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 97/06/0037, ausgeführt wurde, dahingehend bestimmt, daß keine Betriebe errichtet werden dürfen, die dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohner verursachen (lit. b) bzw. die keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen verursachen (lit. c). Der medizinische Sachverständige hat auch im vorliegenden Beschwerdefall, ebenso wie in jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997 zugrunde lag, ausgeführt, daß keine unzumutbare Belästigung, Gesundheitsgefährdung oder Gesundheitsschädigung aufgrund der zusätzlichen Lärm- und Luftschadstoffbelastung im Bereich der Nachbarschaft zu erwarten sei. Damit ist das medizinische Sachverständigengutachten auch im vorliegenden Beschwerdefall keine geeignete Entscheidungsgrundlage zur Frage, ob keine der Widmung gemäß § 23 Abs. 5 lit. b bzw. lit. c ROG widersprechenden Immissionen auftreten. Da die belangte Behörde auch hier nicht erkannte, daß das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. Z.V.-H. keine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens im allgemeinen Wohngebiet bzw. im Kerngebiet darstellt, belastete sie auch diesen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren für die Vergebührung nicht erforderlicher Beilagen war abzuweisen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060109.X00Im RIS seit
03.05.2001