TE Vfgh Beschluss 2008/12/1 B1164/08 ua

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Veröffentlicht am 01.12.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGHGO §42
ZPO §419
  1. ZPO § 419 heute
  2. ZPO § 419 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 419 gültig von 16.08.1922 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1922

Leitsatz

Zurückweisung eines Berichtigungsantrags sowie des Eventualantragsauf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses über die Ablehnungder Behandlung einer Beschwerde gegen zwei Bescheide

Spruch

Der Antrag auf Berichtigung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2008, B1164,1165/08-3, wird zurückgewiesen.

Der Eventualantrag auf Feststellung der absoluten Nichtigkeit des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2008, B1164,1165/08-3, wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Beschluss vom 22. September 2008, B1164,1165/08-3, hatrömisch eins. 1. Mit Beschluss vom 22. September 2008, B1164,1165/08-3, hat

der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Beschwerdeführerin "gegen die Bescheide der Bauoberbehörde für Wien vom 26. Februar 2008, Z BOB - 358/07, und vom 27. September 2007, Z BOB - 359/07," abgelehnt.

2. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2008, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 5. November 2008, beantragt die Beschwerdeführerin, "mit Beschluss die Ausfertigung des Ablehnungsbeschlusses dahingehend zu berichtigen, dass eindeutig zum Ausdruck kommt, dass die Behandlung beider Beschwerden abgelehnt wurde, und unter einem auszusprechen, dass die Frist für die Stellung des Abtretungsantrages erst mit der Zustellung des berichtigten Ablehnungsbeschlusses zu laufen beginnt." Der Verfassungsgerichtshof habe die Behandlung einer Beschwerde (Einzahl) abgelehnt, obwohl die Beschwerdeführerin zwei Beschwerden erhoben habe. Er habe sowohl im Spruch als auch in der Begründung immer nur die Einzahl verwendet, sodass nicht klar sei, "ob die Behandlung beider Beschwerden (wahrscheinlicher Sachverhalt) oder nur einer (und dann welcher)" abgelehnt worden sei.

3. "In eventu, also wenn mit dem Ablehnungsbeschluss vom 22.09.2008 nur die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt worden sein sollte," beantragt die Beschwerdeführerin, "mit Beschluss den Ablehnungsbeschluss vom 22.09.2008 als absolut nichtig festzustellen, weil sich nicht entscheiden ließe, die Behandlung welcher Beschwerde abgelehnt wurde, womit [die] beiden Beschwerden [der Beschwerdeführerin] noch beim Verfassungsgerichtshof anhängig wären."

4. "Um jedoch die Abtretungsfrist keinesfalls zu versäumen," beantragt die Beschwerdeführerin "vorsichtshalber in eventu gemäß Art144 Abs3 iVm Art144 Abs2 B-VG binnen der gemäß §87 Abs3 VfGG seit der Zustellung am 20.10.2008 14 Tage offenen Frist die Abtretung der beiden Beschwerden B 1164, 1165/08 an den Verwaltungsgerichtshof einschließlich der Mitsendung dieses Schriftsatzes. Der Verwaltungsgerichtshof hätte dann über die Rechtmäßigkeit der Abtretung zu befinden, also ob ihm überhaupt (abgetretene) Beschwerden vorliegen." 4. "Um jedoch die Abtretungsfrist keinesfalls zu versäumen," beantragt die Beschwerdeführerin "vorsichtshalber in eventu gemäß Art144 Abs3 in Verbindung mit Art144 Abs2 B-VG binnen der gemäß §87 Abs3 VfGG seit der Zustellung am 20.10.2008 14 Tage offenen Frist die Abtretung der beiden Beschwerden B 1164, 1165/08 an den Verwaltungsgerichtshof einschließlich der Mitsendung dieses Schriftsatzes. Der Verwaltungsgerichtshof hätte dann über die Rechtmäßigkeit der Abtretung zu befinden, also ob ihm überhaupt (abgetretene) Beschwerden vorliegen."

II. Der Hauptantrag und der erste Eventualantrag (siehe Punkt I.3.) sind unzulässig:römisch II. Der Hauptantrag und der erste Eventualantrag (siehe Punkt römisch eins.3.) sind unzulässig:

1. Gemäß §35 Abs1 VfGG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden, soweit das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 keine anderen Bestimmungen enthält.

Gemäß §419 Abs1 ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen und die Angaben, die entgegen der Vorschrift des §417 Abs3 ZPO übergangen wurden, einfügen. Gemäß §42 Abs1 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes sind auf Antrag oder von Amts wegen den Parteien die ihnen zugestellten Ausfertigungen abzufordern und durch einen besonderen Zusatz zu berichtigen, wenn eine Ausfertigung Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten aufweist.

2. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine Berichtigung iSd §35 Abs1 VfGG iVm §419 Abs1 ZPO nur zulässig, "wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat" (vgl. VfSlg. 16.639/2002 und die dort zitierte Vorjudikatur). 2. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine Berichtigung iSd §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §419 Abs1 ZPO nur zulässig, "wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat" vergleiche VfSlg. 16.639/2002 und die dort zitierte Vorjudikatur).

2.1. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2008, B1164,1165/08-3, entspricht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin ihre - in einem Schriftsatz eingebrachte - Beschwerde gegen die beiden genannten Bescheide der Bauoberbehörde für Wien als "zwei Beschwerden" bezeichnet hat.

2.2. Der Hauptantrag war daher zurückzuweisen.

3.1. Falls der für den Fall, dass mit dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2008, B1164,1165/08-3, nur die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt worden sein sollte, gestellte erste Eventualantrag, den genannten Beschluss "als absolut nichtig festzustellen", als Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu verstehen sein sollte, so ist darauf hinzuweisen, dass Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes - insbesondere auch seine Beschlüsse - endgültig sind, sofern es sich nicht um Fälle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder der Wiederaufnahme des Verfahrens handelt.

Außerdem liegt der Fall, für den dieser erste Eventualantrag gestellt ist, nicht vor, da die Beschwerdeführerin in einem Schriftsatz eine Beschwerde gegen die beiden genannten Bescheide der Bauoberbehörde für Wien erhoben hat (mag sie diese auch als "zwei Beschwerden" bezeichnet haben), deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 22. September 2008, B1164,1165/08-3, abgelehnt hat, was sich eindeutig aus dessen Wortlaut ergibt.

3.2. Auch der erste Eventualantrag war daher zurückzuweisen.

4. Über den nachträglichen Abtretungsantrag wird gesondert entschieden werden.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs5 iVm §35 Abs1 VfGG iVm §419 Abs2 Satz 1 ZPO und §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 5. Dies konnte gemäß §19 Abs5 in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §419 Abs2 Satz 1 ZPO und §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Berichtigung, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1164.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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