TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/19 G308 2235165-2

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Veröffentlicht am 19.10.2020
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Entscheidungsdatum

19.10.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76

Spruch

G308 2235165-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Anhaltung des XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, Zl. XXXX , im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, zu Recht:

A)       Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX .05.2020 wurde gegen XXXX (im Folgenden: betroffener Fremder oder kurz BF) alias XXXX gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 14.10.2020 wurde vom BFA, EAST West, der Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung vorgelegt.

Mit Schreiben des BVwG vom 14.10.2020 wurde dem BF Parteiengehör eingeräumt, eine Stellungnahme erfolgte bis dato nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Festgestellt wird, dass der BF seit XXXX .05.2020 durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft erwecken.

1.2. Der BF reiste am 09.08.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet und beantragte am 09.08.2015 internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 14.03.2018, Zl. XXXX , abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.03.2019, W263 2191936-1/25E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene ao Revision an den VwGH wurde mit Beschluss vom 16.04.2019 zurückgewiesen.

1.2.1. Der BF entzog sich seinem Erstverfahren in Österreich und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal nach Frankreich, wo er am 16.05.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nachdem er nach erfolgter Dublin-Zustimmung Österreichs am 22.10.2019 von Frankreich zurück nach Österreich überstellt wurde, beantragte er am 22.10.2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der durchgeführten Erstbefragung am selben Tag gab der BF an, dass die alten Fluchtgründe aufrecht blieben.

1.2.2. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 22.10.2019 wurde ihm mitgeteilt, dass er binnen drei Tagen im Quatier XXXX Unterkunft zu nehmen habe.

Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 24.10.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen sei, dass eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. In der am 28.10.2019 durchgeführten Einvernahme wiederholte der BF, dass seine Fluchtgründe aus dem vorangegangenem Verfahren weiterhin aufrecht seien und der Wahrheit entsprächen. Zusätzlich brachte er vor, dass er aufgrund seiner Beziehung zu seiner Freundin, die er heiratet möchte, bedroht werde.

1.2.3. In weiterer Folge wurde mittels mündlichem Bescheid vom 28.10.2019 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben und mit Erkenntnis des BVwG vom 04.11.2019, W265 2191936-2/3E die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bestätigt.

1.3. Mit Bescheid des BFA vom 10.12.2019, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück gewiesen, ihm eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wird.

1.4. Am 21.04.2020 beantragte der BF neuerlich internationalen Schutz, mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA EAST West vom 27.05.2020 wurde im Rahmen des Asylfolgeantragsverfahren der faktische Abschiebeschutz aufgehoben.

1.5. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX .05.2020 wurde gegen Mohammad XXXX gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 03.06.2020 beantragte der BF im Stande der Schubhaft neuerlich internationalen Schutz.

Mit Beschluss vom 10.06.2020, W119 2191936-3/2E, des BVwGH wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig befunden.

1.6. Am 18.09.2020 wurde vom BFA, EAST West, der Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung vorgelegt.

1.7. Der BF führt den Namen XXXX und ist vollähriger Staatsangehöriger Afghanistans. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Er stammt aus Kabul und zog von Afghanistan im Alter von neun Jahren nach Pakistan, wo er neunzehn Jahre lebte, 2012/2013 kehrte er nach Kabul zurück und lebte dort bis zu seiner Ausreise.

1.8. Die Abschiebung des BF im Rahmen einer Frontex Charterrückführung nach Afghanistan ist für den 10.11.2020 fixiert.

1.9. BF missachtet seine Ausreiseverpflichtung nach seiner negativen Asylentscheidung, ist in die Illegalität abgetaucht, unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal nach Frankreich weitergereist, um dort einen Asylantrag zu stellen. Gegen ihn wurde rechtskräftig ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Er ist nicht bereit in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Er gab bei der niederschriftlichen Befragung unter anderem an, seine zuvor vorgebrachten Fluchtgründe noch aufrecht seien und er zudem aufgrund seiner Beziehung zu seiner Freundin, die er heiraten möchte, bedroht werde.

BF ist afghanischer Staatsbürger, verfügt in Österreich weder über familiäre, gesellschaftliche, berufliche oder sonstige Bindungen, über keinen Wohnsitz in Österreich und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er will nicht zurück in seinen Heimatstaat. In Afghanistan verfügt er über familiäre Beziehungen, seine Frau und seine Kinder leben in Afghanistan, seine Eltern in Pakistan.

1.10. Es liegen die Voraussetzungen aus Sicht des erkennenden Gerichtes für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft noch immer vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BF untertaucht, bevor er abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist und von massiver Fluchtgefahr auszugehen ist.


2. Beweiswürdigung:

Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Aufgrund der eigenen Angaben des BF sowie des Akteninhalts steht fest, dass er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren möchte, nicht gewillt ist, sich der Rechtsordnung entsprechend zu verhalten. Er hält sich seit 22.10.2019 neuerlich illegal in Österreich auf, weigerte sich nach der negativen Asylentscheidung Österreich zu verlassen und in seinen Heimatstaat zurückzukehren.

Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr hinsichtlich des BF ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. Bei seiner Befragung erklärte er ausdrücklich, nicht in seinen Heimatstaat zurück zu wollen, zudem ist er bereits untergetaucht und illegal nach Frankreich weitergereist, um dort einen Asylantrag zu stellen.

Seine Abschiebung im Rahmen einer Frontex Charterfluges wurde bereits für den 10.11.2020 fixiert. Somit wird die Abschiebung jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Anhaltefrist erfolgen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A.

„Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX .05.2020 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.

Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus den Angaben des BF (er will nicht zurück in seinen Heimatstaat) mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Zudem hat er bereits mehrmals durch sein Verhalten gezeigt, dass er nicht kooperativ ist. Die Behörde hat im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine erhebliche Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen.

Der BF hat im bisherigen Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig.

Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, es besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen.

In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgte zeitnah, die belangte Behörde ist mit dem betreffenden Staat in laufenden Kontakt und wurde bereits die Abschiebung mittels Frontex Charterflug für den 10.11.2020 fixiert.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist nicht hervorgekommen.

Der BF hat weder familiäre, soziale, berufliche, sprachliche noch sonstige Bindungen ins Bundesgebiet. Die von ihm vorgebrachte Beziehung zu „seiner Freundin“ mit beabsichtigter Eheschließung dient offenbar nur dazu, der gedrohten Abschiebung zu entgehen und ist nicht als soziale Bindung anzusehen – zumal er nach eigenen Angaben in seinem Heimatstaat verheiratet ist und Kinder hat. Angesichts des Gesamtverhaltens des BF kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass dieser an seiner Abschiebung mitwirken wird und muss jedenfalls von einer erheblichen Ausreiseunwilligkeit und der Bereitschaft unterzutauchen ausgegangen werden, wobei er bereits ausdrücklich erklärte, nicht in seinen Heimatstaat zurück zu wollen und bereits untergetaucht ist.

Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig. Die andauernde Schubhaft kann daher fortgesetzt werden, weshalb wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des BF vor der belangten Behörde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

III. Zu Spruchpunkt B.:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

Schlagworte

Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G308.2235165.2.00

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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