TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/20 G312 2236148-1

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Veröffentlicht am 20.10.2020
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Entscheidungsdatum

20.10.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76

Spruch

G312 2236148-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Anhaltung des XXXX , geb. XXXX , StA.: Bosnien-Herzegowina, Zl. XXXX , im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu Recht:

A)       Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde gegen XXXX (im Folgenden: RM) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 16.10.2020 wurde vom BFA, RD XXXX , der Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Festgestellt wird, dass RM seit 23.06.2020 durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des RM in Schubhaft erwecken.

1.2. RM reiste im Jahr 2001 legal mittels 15 Tage gültigem Arbeitsvisum in das österreichische Bundesgebiet ein. Seit dessen Ablauf hält er sich illegal in Österreich auf. Am 19.09.2016 wurde RM durch Polizeiorgane XXXX kontrolliert, mangels gültigen Aufenthaltstitel festgenommen und zu seinem illegalen Aufenthalt befragt. Am 19.09.2016 beantragt RM erstmalig internationalen Schutz.

Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, wie auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dagegen erhob RM keine Beschwerde, die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.

1.3. Am 07.11.2019 beantragte RM neuerlich internationalen Schutz (Folgeantrag), gab dabei an, dass sich keine Änderungen zu den alten Gründen ergeben haben, er nicht zurückfahren könne. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen erhob RM ebenfalls keine Beschwerde und ist diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung iVm 2jährigem Einreiseverbot erlassen, auch diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.

1.4. Mit Mandatsbescheid vom XXXX wurde gegen RM die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG erlassen. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde RM am 19.03.2020 aus der Schubhaft entlassen. Davor hatte der BF im Stande der Schubhaft am 13.03.2020 drittmalig internationalen Schutz (Folgeantrag) beantragt, dieser wurde mit Bescheid vom XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen erhob RM keine Beschwerde, die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.

1.5. RM ist weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und wurde am XXXX in XXXX von Polizeiorganen kontrolliert, aufgrund des illegalen Aufenthaltes festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht.

RM brachte in seiner Einvernahme vor, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, da ihm niemand gesagt habe, dass er gehen muss. Er unterschreibe alles, er habe keine Unterkunft, lebe auf der Straße, habe Freunde, die ihn unterstützen. Er könne sofort zu viel Geld kommen. Er habe keine Angehörigen in Österreich und brauche auch niemanden, auch in Bosnien habe er niemanden mehr. Er verfüge über keinen Reisepass, dieser habe ihn ein Mann weggenommen und nicht mehr zurückgegeben.

1.6. Mit Mandatsbescheid vom XXXX wurde gegen RM neuerlich die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG verhängt.

Am 24.06.2020 beantragte RM letztmalig im Stande der Schubhaft internationalen Schutz.

Mit Aktenvermerk vom 24.06.2020 wurde aufgrund des Verdachtes der missbräuchlichen Verwendung die Aufrechterhaltung der Schubhaft angeordnet.

Am 12.07.2020 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück. Dagegen erhob der BF am 22.07.2020 Beschwerde und ist beim BVwG das Beschwerdeverfahren anhängig.

Mit Beschluss G306 2233495-1/8Z des BVwG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.

1.7. Am 16.10.2020 wurde vom BFA, XXXX , der Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung vorgelegt.

1.8. RM führt den Namen XXXX und ist vollähriger Staatsangehöriger Bosnien-Herzegowinas. Seine Muttersprache ist serbisch, er spricht auch kroatisch, bosnisch, slowenisch und etwas Deutsch. Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Er hat laut eigenen Angaben viele Verwandte im Herkunftsstaat , aber schon lange keinen Kontakt mehr mit ihnen. In Österreich hat er Freunde, die ihn seit 20 Jahren unterstützten, zusätzlich bekomme er die Grundversorgung.

1.9. RM weigert sich zurück nach Bosnien zu kehren, als Begründung führt er an vor 20 Jahren ausgewandert zu sein und in Bosnien niemanden mehr zu haben.

1.10. Das Verfahren zur Erlangung des HRZ wurde durch die Behörde zeitnah durchgeführt und wurde bereits vom Herkunftsstaat ein HRZ ausgestellt. Die Abschiebung des RM wird zeitnah erfolgen.

1.11. RM missachtet seine Ausreiseverpflichtung erstmals nach Ablauf seines Arbeitsvisums im Jahr 2001, lebt seitdem untertaucht und weigert sich nach seiner negativen Asylentscheidung 2016 Österreich zu verlassen. Er gab bei der niederschriftlichen Befragung unter anderem an, nicht abgeschoben werden zu wollen. Er stellte bereits mehrere Folgeanträge, die wegen entschiedener Sache bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurden.

RM ist – wie oben ausgeführt - bosnischer Staatsbürger, verfügt in Österreich weder über familiäre, gesellschaftliche, berufliche oder sonstige Bindungen, über keinen Wohnsitz in Österreich und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er will nicht zurück in seinen Heimatstaat. In seinem Herkunftsstaat verfügt er über Familienangehörige.

1.12. Es liegen die Voraussetzungen aus Sicht des erkennenden Gerichtes für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft noch immer vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass RM untertaucht, bevor er abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist und von massiver Fluchtgefahr auszugehen ist.

2. Beweiswürdigung:

Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des RM ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Aufgrund der eigenen Angaben des RM sowie des Akteninhalts steht fest, dass er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren möchte, nicht gewillt ist, sich der Rechtsordnung entsprechend zu verhalten. Er hält sich seit Ablauf seines befristeten Arbeitsvisums 2001 illegal und untergetaucht in Österreich auf, weigert sich nach der rechtskräftig, negativen Entscheidung seines Asylverfahrens im Jahr 2016 Österreich zu verlassen und hält sich seitdem illegal in Österreich auf. Er will nicht in den Herkunftsstaat zurück.

Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr hinsichtlich des RM ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. Bei seiner Befragung erklärte er ausdrücklich, nicht in seinen Heimatstaat zurück zu wollen, zudem lebte er bereits viele Jahre untergetaucht in Österreich und beantragte Folgeasylanträge, zuletzt aus dem Stande der Schubhaft.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A.

„Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit 23.06.2020 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.

Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus den Angaben des RM (er will nicht zurück in seinen Heimatstaat) mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Zudem hat er bereits mehrmals durch sein Verhalten gezeigt, dass er nicht kooperativ ist und lebte nach dem Ablauf seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung 2001 illegal und untergetaucht in Österreich. Die Behörde hat im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine erhebliche Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen.

RM hat im bisherigen Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig.

Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, es besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen.

In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgte zeitnah, die belangte Behörde ist mit dem betreffenden Staat in laufenden Kontakt und wurde bereits die ein HRZ ausgestellt.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Dass besondere, in der Person des RM gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist nicht hervorgekommen.

RM hat weder familiäre, soziale, berufliche, sprachliche noch sonstige Bindungen ins Bundesgebiet. Angesichts des Gesamtverhaltens von RM kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass dieser an seiner Abschiebung mitwirken wird und muss jedenfalls von einer erheblichen Ausreiseunwilligkeit und der Bereitschaft unterzutauchen ausgegangen werden, wobei er bereits ausdrücklich erklärte, nicht in seinen Heimatstaat zurück zu wollen und bereits viele Jahre illegal und untergetaucht in Österreich gelebt hat.

Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig. Die andauernde Schubhaft kann daher fortgesetzt werden, weshalb wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des RM vor der belangten Behörde geklärt erscheint und seitdem keine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

III. Zu Spruchpunkt B.:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

Schlagworte

Aufenthaltstitel entschiedene Sache Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2236148.1.00

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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