TE Vfgh Beschluss 2020/10/7 E4209/2019

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Veröffentlicht am 07.10.2020
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Index

20/03 Sachwalterschaft

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
ErwachsenenschutzvereinsG
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde im Anlassfall

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG sowie auf Vereinsfreiheit gemäß Art12 StGG und Art11 EMRK. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erlassung einer Verordnung, in der ihre Eignung, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, festgestellt wird, zu Recht abgewiesen wurde, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 7.10.2020, G289/2020, V482/2020) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E4209.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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