RS Vfgh 2020/10/7 G196/2020

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Veröffentlicht am 07.10.2020
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art133 Abs5, Abs6
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
StGG Art2
EU-Grundrechte-Charta Art47
EU-Grundrechte-Charta Art49
EMRK Art6
VwGG §28 Abs2
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, des Gleichheitsgrundsatzes und des Rechts auf ein faires Verfahren durch eine – hinreichend determinierte – Bestimmung des VwGG betreffend die Erklärung über den "Umfang der Anfechtung" bei Amtsrevisionen; wesentliche Unterschiede zwischen Amts- und Parteirevision rechtfertigen unterschiedliche Anforderungen an den Inhalt der jeweiligen Revision

Rechtssatz

Abweisung eines - zulässigen - Antrags des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (LVwG - Gerichtsantrag) auf Aufhebung des - präjudiziellen (im Rahmen der Vorentscheidung über die Zulässigkeit der vor dem LVwG anhängigen ordentlichen Revisionen) - §28 VwGG idF BGBl I 138/2017.

Kein Verstoß gegen Art18 B-VG, Art7 EMRK und Art49 GRC:

§28 Abs2 VwGG widerspricht nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine (hinreichende) Determinierung. Die Bestimmung des §28 Abs2 VwGG regelt klar und unmissverständlich, dass bei der Amtsrevision an die Stelle der Revisionspunkte nach §28 Abs1 Z4 VwGG die Erklärung über den Umfang der Anfechtung tritt. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass es bei der Amtsrevision - anders als bei der Parteirevision - nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte geht. Aus diesem Grund kommt die Angabe der Revisionspunkte nach §28 Abs1 Z4 VwGG bei der Amtsrevision gar nicht in Frage bzw ist diese gesetzliche Voraussetzung nicht anwendbar.

In Anbetracht des klaren Wortlautes des §28 Abs2 (iVm §28 Abs1) VwGG erweisen sich die Bedenken des antragstellenden Gerichtes im Lichte des Art18 B-VG als unzutreffend. Die angefochtene Bestimmung ist einer Auslegung zugänglich, sodass das Vollzugshandeln iSd Art18 B-VG hinreichend bestimmt ist. Der Umstand, dass Verfahrensparteien im Fall einer Amtsrevision erst mit der Entscheidung des VwGH abschließend wissen, ob eine Verwaltungsstrafe zu Recht verhängt wurde oder nicht, ist dem Rechtsbehelf der (Amts-)Revision immanent und vermag einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art18 B-VG, Art7 EMRK sowie Art49 GRC nicht zu begründen.

Kein Verstoß gegen Art7 B-VG sowie Art2 StGG und gegen das "rechtsstaatliche Grundprinzip (Durchbrechung der Rechtskraft)":

Zwischen der Parteirevision und der Amtsrevision bestehen wesentliche Unterschiede: Während die Parteirevision die Verletzung eines subjektiven Rechtes voraussetzt und damit dem (individuellen) Rechtsschutz der betroffenen Partei dient, handelt es sich bei der Amtsrevision um ein - in Art133 Abs6 B-VG vorgesehenes - Instrument zur Sicherstellung der Einheit der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung. Die Amtsrevision dient somit der objektiven Rechtsrichtigkeit, die von der revisionswerbenden Behörde gelöst vom individuellen Parteieninteresse geltend gemacht wird.

Dieser Unterschied zeigt sich auch etwa daran, dass anders als bei einer Parteirevision, bei welcher der Wegfall des Rechtsschutzinteresses zur Zurückweisung der Revision führt, bei einer Amtsrevision ein Rechtsschutzinteresse nach der Rsp des VwGH nicht wegfallen kann. Auch das Eintrittsrecht des obersten Organs anstelle der Behörde bzw des staatlichen Organs im Verfahren über die Amtsrevision gemäß §22 VwGG zeigt, dass die Amtsrevision und die Parteirevision unterschiedlichen Zwecken dienen.

Es ist sachlich begründet, dass die revisionswerbende Amtspartei gemäß §28 Abs2 VwGG anstatt subjektiver Rechte den Umfang der Anfechtung zu bezeichnen hat. Der VfGH hält - anders als das antragstellende Gericht - auch die Bezeichnung bestimmter öffentlicher Interessen im Rahmen der Amtsrevision für verfassungsrechtlich nicht geboten.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Amtsrevision gemäß §28 Abs2 VwGG das inhaltliche Erfordernis der Anfechtungserklärung an die Stelle der Revisionspunkte gemäß §28 Abs1 Z4 VwGG tritt; dessen ungeachtet ist die "wegen Rechtswidrigkeit" erhobene Amtsrevision von der revisionswerbenden Partei zu begründen. Gemäß §28 Abs1 Z5 VwGG hat die Parteirevision genauso wie die Amtsrevision die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.

Soweit sich daher das Antragsvorbringen der Sache nach gegen die Vorgangsweise des VwGH bei Anwendung des Gesetzes wendet, ist darauf zu verweisen, dass der VfGH nach Art140 Abs1 Z1 lita B-VG alleine über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen, nicht aber über allfällige Vollzugsfehler bei der Handhabung der angefochtenen Bestimmung zu befinden hat.

Kein Verstoß gegen Art6 EMRK und Art47 GRC:

Die angefochtene Regelung des §28 Abs2 VwGG bewirkt keine Privilegierung der Amtsrevision gegenüber der Parteirevision. Die angefochtene Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Amtsrevision zum Zweck der Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit der Vollziehung - nicht zum Schutz subjektiver Rechte - vorgesehen ist. Es ist für den VfGH weder erkennbar, dass es sich bei der Anforderung des §28 Abs1 Z4 VwGG um eine im Unterschied zur Anfechtungserklärung nach §28 Abs2 VwGG "ungleich anspruchsvollere Anforderung" handelt, noch dass die Regelung des §28 Abs2 VwGG die Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit beeinträchtigen könnte.

Kein Verstoß gegen Art133 Abs5 B-VG:

Aus §28 Abs2 VwGG lässt sich nicht folgern, dass im Wege der Amtsrevision Rechtsverletzungsbehauptungen iSd Art144 B-VG oder die Verfassungswidrigkeit einer generellen Norm geltend gemacht werden können. Ein solches Vorbringen ist von vornherein nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen. Dies gilt nach der stRsp des VwGH auch für die Revision einer Amtspartei, deren Beschwerde gemäß Art144 B-VG an den VfGH mangels Verletzung in einem subjektiven Recht unzulässig wäre. Ist die Amtspartei nicht legitimiert, die Verfassungswidrigkeit mittels Beschwerde beim VfGH geltend zu machen, bewirkt die Behauptung der Verfassungswidrigkeit umso weniger die Zulässigkeit der Revision vor dem VwGH. Freilich bliebe es einer Amtspartei aber unbenommen, im Rahmen einer Amtsrevision anzuregen, der VwGH wolle einen Normenprüfungsantrag beim VfGH stellen, wozu dieser berechtigt bzw bei Vorliegen von Bedenken sogar (von Amts wegen) verpflichtet ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsgerichtshof Revision, Rechtsschutz, Determinierungsgebot, fair trial, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G196.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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