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10/11 Vereins- und VersammlungsrechtNorm
EMRK Art11 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Untersagung einer Versammlung an einem Verkehrsknotenpunkt der Westautobahn A1 ohne Ausweichmöglichkeiten wegen der zu erwartenden extremen Störung des StraßenverkehrsRechtssatz
Zur Abhaltung einer auf der Autobahn geplanten und deren Sperre bedingenden Versammlung hat der VfGH wiederholt ausgesprochen, dass die in Art11 Abs2 EMRK erwähnten Schutzgüter die Untersagung einer solchen Versammlung dann erfordern, wenn die dabei zu befürchtende unvermeidbare, weiträumige, lange währende, extreme Störung des Straßenverkehrs gravierende Belästigungen und auch sicherheitsgefährdende Beeinträchtigungen zahlreicher unbeteiligter Personen erwarten ließe (Prognoseentscheidung). Vor diesem Hintergrund hat das LVwG im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Untersagung der angezeigten Versammlung im vorliegenden Fall erforderlich und auch verhältnismäßig war. Zwar ist den Beschwerdeführern zuzugestehen, dass sie die Dauer der geplanten Kundgebung auf der Westautobahn A1 von etwa drei Stunden auf etwa 30 Minuten reduzierten, jedoch ist hieraus für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen:
Dem beigeschafften Aktenmaterial ist zu entnehmen, dass auch diese Reduzierung jedenfalls auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Salzburg ein unvermeidbares, einige Kilometer umfassendes und damit erhebliches Stauaufkommen verursacht sowie die Verkehrsteilnehmer auf der Gegenfahrbahn abgelenkt hätte. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass hier eine geografische und verkehrsbedingte Sondersituation vorliegt, da sich der angezeigte Versammlungsort im Bereich des am stärksten frequentierten Bereiches der Westautobahn A1 - noch dazu ohne entsprechende Ausweichmöglichkeit - befindet; dieser für den regionalen, aber auch überregionalen Verkehr sensible Verkehrsknotenpunkt zählt - was die Verkehrsfrequenz betrifft - auch an Sonntagen zu den meistbefahrenen Autobahnabschnitten.
Auch die Zugrundelegung der Judikatur des EGMR zur symbolischen Bedeutung des Versammlungsortes in Zusammenschau mit dem Anliegen der Anzeiger der Versammlung zum "autofreien Tag" führt bei der hier im konkreten Fall gegebenen Situation (Verkehrsknotenpunkt mit überdurchschnittlichem Verkehrsaufkommen, keine Ausweichmöglichkeiten und daraus resultierende Gefahren für Verkehrsteilnehmer) letztlich in der Abwägung zum Ergebnis, dass die Untersagung der Abhaltung der Versammlung in der angezeigten Form zulässigerweise vom LVwG bestätigt werden konnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Versammlungsrecht, VerkehrserschwernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E4552.2019Zuletzt aktualisiert am
06.04.2022