RS Vwgh 2020/9/9 Ro 2020/22/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
E3L E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
AVG §69 idF 2013/I/033
EURallg
NAG 2005 §3 Abs5
NAG 2005 §54
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art10
32004L0038 Unionsbürger-RL Art31
32004L0038 Unionsbürger-RL Art35

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/22/0113 E 01.04.2021

Rechtssatz

Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte beinhaltet auch die (positive) Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Die Beseitigung der Wirkungen einer solchen Dokumentation kann nur mit Bescheid erfolgen, wobei der Drittstaatsangehörige, wenn ihm etwa die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter entzogen wird, gegen diese Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen kann (vgl. dazu auch Art. 10 der Richtlinie 2003/109/EG). Daraus folgt, dass mangels spezieller Regelungen betreffend die Aufhebung der Rechtswirkungen diesbezüglich ein Anwendungsbereich des § 69 AVG sehr wohl zu bejahen ist. Daran ändert auch die Möglichkeit für den Bundesminister für Inneres, sowohl Bescheide als auch Dokumentationen gemäß § 3 Abs. 5 NAG 2005 aus den dort genannten Gründen für nichtig zu erklären, nichts (vgl. VwGH 8.7.2020,Ra 2019/22/0177; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; VwGH 16.5.2019, Ro 2019/21/0004). Diese Möglichkeit schließt auch im Falle von bescheidmäßig erteilten Aufenthaltstiteln nicht die Anwendung des sonstigen Verfahrensrechts (durch die Verwaltungsbehörde) aus. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass § 3 Abs. 5 NAG 2005 im Falle von Dokumentationen die einzige Möglichkeit des Eingriffs in die durch die Ausstellung der Dokumentation verliehene Rechtsposition sein sollte.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020220010.J02

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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