RS Vwgh 2020/9/9 Ro 2020/22/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs4 Z4
EURallg
FrPolG 2005 §31 Abs1 Z2
FrPolG 2005 §66 Abs1
NAG 2005 §3 Abs5
NAG 2005 §54
NAG 2005 §55 Abs3
VwRallg
32004L0038 Unionsbürger-RL Art14 Abs2
32004L0038 Unionsbürger-RL Art31
32004L0038 Unionsbürger-RL Art35

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/22/0113 E 01.04.2021

Rechtssatz

Im Beschluss, VwGH 16.5.2019, Ro 2019/21/0004, wird einer Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht jede Bescheidwirkung abgesprochen. Dies wird systematisch damit begründet, dass der Gesetzgeber in § 3 Abs. 5 NAG 2005 dem Bundesminister für Inneres die Befugnis einräumt, in Ausübung seines Aufsichtsrechts gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für nichtig zu erklären; eine Nichtigerklärung wäre nicht erforderlich, wenn eine "unrichtige Dokumentation" einfach unbeachtlich wäre. Es ist davon auszugehen, dass unabhängig vom Bestand eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts durch die Aufenthaltskarte ein rechtmäßiger Aufenthalt vermittelt wird, was - sofern keine Nichtigerklärung gemäß § 3 Abs. 5 NAG 2005 erfolgt ist - ohne Vorliegen einer Sachverhaltsänderung einer Vorgangsweise nach § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 (aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen u.a. unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger) iVm § 55 Abs. 3 NAG 2005 entgegensteht.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020220010.J01

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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