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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1Rechtssatz
Bei Bejahung der Frage, ob auf Grundlage eines (vermeintlichen) öffentlich-rechtlichen Titels geleistet wurde und, bei Verneinung der Gutgläubigkeit des Beamten, steht ein Rückforderungsanspruch nach § 13a Abs. 1 GehG 1956 gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung und § 17 Abs. 1 zweiter Satz PTSG 1996 dem Bund und nicht der Österreichischen Post AG zu (vgl. VwGH 31.3.2006, 2005/12/0228 = VwSlg. 16891 A/2006). Gemäß § 17 Abs. 6 PTSG 1996 hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge (darunter gemäß § 17 Abs. 6a Z 1 PTSG 1996 auch Aufwandsersätze aller Art) zu ersetzen. Auch daraus ergibt sich, dass Schuldner der Aktivbezüge der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1 PTSG 1996 der Österreichischen Post AG zugewiesen sind, der Bund ist, und dieser daher Ansprüche gemäß § 13a GehG 1956 geltend zu machen hat. An dem Rechtsverhältnis zwischen Bund und dem Beamten ändert auch der Umstand nichts, wenn gemäß § 17 Abs. 8 Z 1 PTSG 1996 idF BGBl. I Nr. 71/2003 die Österreichische Post AG die Höhe der Bezüge berechnete und diese zahlbar stellte. Im Rahmen der von der Dienstbehörde behandelten "Sache" eines öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruches gemäß § 13a Abs. 1 GehG 1956 kommt dem VwG auch die funktionelle Zuständigkeit zu, den im dienstbehördlichen Bescheid allenfalls fälschlich genannten Anspruchsberechtigten (Österreichische Post AG) auf den gegebenenfalls tatsächlich Anspruchsberechtigten (Bund) richtigzustellen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Instanzenzug sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120074.L03Im RIS seit
09.12.2020Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020