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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete "Verbesserung" vornimmt oder diese gar nicht versucht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220106.L01Im RIS seit
09.12.2020Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020