Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/07/0141Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über den Antrag der Maria Schauperl in Groß St. Florian, vertreten durch Dr. Gottfried Eisenberger, Rechtsanwalt in Graz, Hilmgasse 10, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Jänner 1997, Zl. 8 LAS 14 Mi 2/18 - 97, betreffend eine Angelegenheit der Bodenreform, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen (97/07/0141, und über diese Beschwerde (97/07/0140), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde werden zurückgewiesen.
Begründung
Wie dem das verwaltungsgerichtliche Verfahren einleitenden Schriftsatz und seinen Beilagen entnommen werden kann, traf der Landesagrarsenat beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (LAS) über eine Berufung und sonstige Anträge der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 29. Jänner 1997 seine Entscheidung, welcher eine Rechtsmittelbelehrung beigegeben war, derzufolge gegen den betroffenen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung an den Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (OAS) zulässig sei, während der OAS hingegen mit Bescheid vom 2. Juli 1997 die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung mit der Begründung zurückwies, daß der bekämpfte Bescheid des LAS vom 29. Jänner 1997 entgegen der ihm beigegebenen Rechtsmittelbelehrung einem weiteren Rechtszug an den OAS nicht unterliege.
Der das nunmehrige verwaltungsgerichtliche Verfahren einleitende, am 31. Juli 1997 zur Post gegebene Schriftsatz ist von einem Rechtsanwalt verfaßt und gefertigt, der sich "gemäß § 30 Abs. 2 ZPO und gemäß § 10 AVG und gemäß § 8 RAO" auf die ihm von der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht beruft, und enthält einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid des LAS vom 29. Jänner 1997, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang "des Erlasses der Stempelmarken und der Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Erstattung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde", verbunden mit dem Antrag, den einschreitenden Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen und "ihm eine Frist zur sachlichen Ergänzung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde in der Dauer von sechs Wochen ab Zustellung des Verwaltungsdekretes an ihn einzuräumen", und die Ausführung einer Beschwerde gegen den Bescheid des LAS vom 29. Jänner 1997 mit Ausführungen zu den in § 28 Abs. 1 Z. 1 bis 6 VwGG genannten Inhaltserfordernissen einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde unter abschließender Wiederholung des Ersuchens, dem einschreitenden Rechtsanwalt "zwecks Ergänzung der Beschwerde" die bereits erbetene Frist einzuräumen. Der Wiedereinsetzungsantrag wird auf die Bestimmung des § 46 Abs. 2 und 3 VwGG mit dem Vorbringen gestützt, daß die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid des LAS vom 29. Jänner 1997 an den OAS rechtzeitig ergriffen, der OAS die Zulässigkeit des in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Rechtsmittels aber verneint habe, weshalb die Beschwerdeführerin berechtigt sei, gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid des LAS vom 29. Jänner 1997 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begehren.
Gemäß § 46 Abs. 2 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.
Nach dem dritten Absatz dieses Paragraphen ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, wobei die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen ist.
Maßgebend für die Rechtzeitigkeit des von der Beschwerdeführerin gestellten Wiedereinsetzungsantrages ist nach der Bestimmung des § 46 Abs. 3 VwGG im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des OAS vom 2. Juli 1997, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des LAS vom 29. Jänner 1997 zurückgewiesen worden war. Daß der das verwaltungsgerichtliche Verfahren einleitende Schriftsatz der Beschwerdeführerin diesen Zustellzeitpunkt aber nicht nennt, nimmt ihrem Wiedereinsetzungsantrag die verfahrensrechtliche Zulässigkeit.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Fehlen ausdrücklicher Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG nämlich einen der Verbesserung nicht zugänglichen Inhaltsmangel des Wiedereinsetzungsantrages dar, der zu seiner Zurückweisung führen muß (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 31. Jänner 1995, 94/07/0188, vom 22. Februar 1995, 95/03/0030, 0031, und vom 15. Dezember 1995, 95/11/0367, 0368, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Es war der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin demnach gemäß § 46 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war dementsprechend auch die für die Beschwerdeführerin bereits ausgeführte Beschwerde gegen den Bescheid des LAS vom 29. Jänner 1997 wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückzuweisen, was einen Abspruch über den von der Beschwerdeführerin gestellten Verfahrenshilfeantrag erübrigt (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 727, wiedergegebene Judikatur) und damit eine nähere Betrachtung der Zulässigkeit der vom einschreitenden Rechtsanwalt eingeschlagenen Vorgangsweise entbehrlich macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070140.X00Im RIS seit
03.04.2001