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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe kommt es zwar nicht auf die Beweggründe des österreichischen Ehepartners, sondern allein auf die Absicht des Fremden an (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0033). Das bedeutet aber nicht, dass der Einvernahme des österreichischen Ehepartners für die Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe von vornherein keine Bedeutung zukommen und ein darauf gerichteter Beweisantrag daher bereits aus diesem Grund abgelehnt werden kann (vgl. VwGH 22.1.2013, 2012/18/0202).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Zeugen Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220036.L02Im RIS seit
09.12.2020Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020