RS Vwgh 2020/10/22 Ro 2020/20/0001

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Veröffentlicht am 22.10.2020
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
StGB §169

Rechtssatz

Für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 169 StGB ist essentiell, dass durch die Tathandlung eine - wenngleich bloß abstrakte - Gefährdung für Leib oder Leben einer (nicht unbedingt größeren, so doch nicht auf konkrete Einzelpersonen beschränkten, mithin) unbestimmten Zahl von Menschen oder eine (konkrete) Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt wurde. Vor diesem Hintergrund hegt der VwGH keine Zweifel, dass es sich bei Handlungen, die den Tatbestand der Brandstiftung nach § 169 StGB erfüllen, um solche handeln kann, die den Schluss zulassen, dass vom Täter eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ausgehen könnte. Demgemäß stellt auch der Abschluss eines Strafverfahrens, in dem die Handlungen als nach § 169 StGB tatbildmäßig beurteilt wurden, einen gewichtigen Hinweis für das Bestehen einer solchen Gefährlichkeit dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020200001.J09

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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