RS Vwgh 2020/10/22 Ro 2020/20/0001

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Veröffentlicht am 22.10.2020
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1
FrPolG 2005 §53 Abs6
FrPolG 2005 §60 Abs1
FrPolG 2005 §60 Abs2
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1
FrPolG 2005 §60 Abs4
StGB §21 Abs1

Rechtssatz

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen festgehalten, dass das FrPolG 2005 (im Gegensatz zu früheren Fremdengesetzen) in seinem (damaligen) § 60 Abs. 4 - dabei handelte es sich um die inhaltlich idente Vorläuferbestimmung des § 53 Abs. 6 FrPolG 2005 - ausdrücklich vorsieht, dass einer Verurteilung nach (dem damaligen) § 60 Abs. 2 Z 1 FrPoG 2005 (vgl. nunmehr § 53 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005) eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten ist. Dieser Klarstellung hätte es nicht bedurft, weil auch ohne Verwirklichung eines Tatbestandes des (damaligen) § 60 Abs. 2 FrPolG 2005 allein gegründet auf (den damaligen) § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 ein Aufenthaltsverbot erlassen werden konnte und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. VwGH 24.2.2009, 2008/22/0579, mwN). Das gilt auch für die aktuelle Rechtslage nach dem FrPolG 2005.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020200001.J03

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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