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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §8 Abs3aRechtssatz
Der in § 53 Abs. 6 FrPolG 2005 zum Ausdruck kommende Gedanke ist auf jene Konstellationen, die von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfasst werden, nicht ohne Weiteres übertragbar. Bei der Frage, ob der Fremde einen Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verwirklicht hat, handelt es sich nicht um die Beurteilung, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu setzen ist, sondern ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen oder aufgrund der Anordnung des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 nicht zuzuerkennen ist. Allerdings hat der VwGH bereits zu erkennen gegeben, dass auch im Bereich asylrechtlicher Entscheidungen eine Gefährdungsprognose zu treffen sein kann, wie sie in ähnlicher Weise auch anderen, (insbesondere) fremdenrechtlichen Bestimmungen zugrunde gelegt ist (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020200001.J02Im RIS seit
09.12.2020Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020