TE Vwgh Beschluss 2020/10/22 Ro 2020/12/0016

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Veröffentlicht am 22.10.2020
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
StGdBG OÖ 2002 §63 Abs1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrat Mag. Feiel sowie Hofrätin MMag. Ginthör als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des R L in H, vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Spittelwiese 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. Juni 2020, Zl. LVwG-950138/12/SE/SB, betreffend Abgeltung von Mehrdienstleistungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, der im Jahr 2003 eine Optionserklärung gemäß § 141 Abs. 1 Oberösterreichisches Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 (StGBG 2002), LGBl. Nr. 50, abgegeben hatte, steht als Feuerwehrmann in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz.

2        Mit Erklärung vom 27. Dezember 2012 stimmte er ausdrücklich einer Dienstplangestaltung zu, die zu einer durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von mehr als 48 Stunden pro Woche führte. Insbesondere erklärte er sich dazu bereit, aufgrund des Bereitschaftsdienstes innerhalb eines Bezugszeitraumes von einem Kalenderjahr im Durchschnitt 60 Stunden pro Woche zu arbeiten. Mit Erklärung vom 13. Juli 2015 widerrief er diese Zustimmung und beantragte die Reduktion seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Stunden beginnend mit 1. Oktober 2015.

3        Mit formularmäßigem Antrag vom 12. Dezember 2016 beantragte der Revisionswerber die Abgeltung von im Zeitraum von 1. Oktober 2015 bis 1. Dezember 2016 geleisteten Überstunden.

4        Mit Bescheid vom 8. Juni 2017 wies der Magistrat der Landeshauptstadt Linz diesen Antrag als unbegründet ab.

5        Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung des Revisionswerbers wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 17. Juni 2019 als unbegründet ab.

6        Der Revisionswerber erhob Beschwerde.

7        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für zulässig.

8        Das Verwaltungsgericht legte dar, dass der Revisionswerber ausschließlich im Rahmen des für die Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt Linz wirksam erlassenen verlängerten Dienstplans Dienst versehen habe und somit von ihm keine Überstunden geleistet worden seien. Eine allfällige Rechtswidrigkeit des in Rede stehenden Dienstplans habe auf diese rechtliche Beurteilung keine Auswirkungen.

9        Im Übrigen führte das Verwaltungsgericht aus, weshalb im Zuge der Entscheidung über die Beschwerde des Revisionswerbers keine Rechtsfragen im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen gewesen seien.

10       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, das angefochtene Erkenntnis aus diesen Gründen aufzuheben.

11       Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der die kostenpflichtige Zurückweisung der Revision, hilfsweise deren Abweisung beantragt wurde.

12       Zur Begründung ihrer Zulässigkeit verweist die Revision darauf, dass sich gegenständlich die Frage stelle, ob die durch einen rechtswidrigen Dienstplan und folglich durch eine rechtswidrige Weisung eines Dienstvorgesetzten angeordnete „Zuvielarbeit“ nach den Regelungen betreffend Überstunden abzugelten sei.

13       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

14       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

15       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

16       Entsprechend dem Zulässigkeitsausspruch des Verwaltungsgerichts ist die vorliegende Revision als ordentliche Revision zu behandeln.

17       Ein Revisionswerber hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 25.2.2020, Ro 2018/11/0012 bis 0025, mwN).

18       Durch das Verwaltungsgericht, das in der Begründung seiner Zulassungsentscheidung selbst davon ausging, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der zuletzt genannten Verfassungsbestimmung aufgezeigt.

19       Auch im Lichte der Zulässigkeitsbegründung der Revision ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Revisionsfalls von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhinge:

20       Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es sich bei dienstplanmäßigen Dienststunden nicht um Überstunden handelt (VwGH 2.10.2019; Ra 2019/12/0058; 14.11.2012, 2012/12/0003; siehe § 63 Abs. 1 StGBG 2002).

21       Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach eine allfällige (schlichte) Rechtswidrigkeit des Dienstplans keine Auswirkungen auf dessen Wirksamkeit habe und folglich auch im Falle eines rechtswidrig erlassenen, aber wirksamen Dienstplans die in dessen Rahmen erbrachten Dienststunden nicht als Überstunden zu qualifizieren seien, steht im Einklang mit bereits bestehender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Zusammenhang mit dem für die Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt Linz erlassenen verlängerten Dienstplan siehe VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0109; demnach hing der dort zu prüfende Anspruch auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen für im Dienstplan vorgesehene Dienststunden von der Frage der im betreffenden Verfahren strittigen Wirksamkeit des Dienstplans ab; vgl. auch VwGH 5.9.2019, Ra 2019/12/0028; 27.6.2012, 2011/12/0060; 17.10.2011, 2010/12/0150). Die Wirksamkeit des in Rede stehenden Dienstplans wird von der vorliegenden Revision nicht in Zweifel gezogen, sondern vielmehr (S. 9 der Revision) ausdrücklich behauptet.

22       Wenn sich das Zulässigkeitsvorbringen ferner auf das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die Auslegung der innerstaatlichen Rechtslage nach Ergehen der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Oktober 2010, C-243/09, und vom 25. November 2010, C-429/09, beruft, wird verabsäumt darzulegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG durch den Verwaltungsgerichtshof fallbezogen zu lösen wäre (vgl. zu ebendiesem Zulässigkeitsvorbringen bereits VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0114).

23       Im Übrigen wird mit dem Hinweis auf eine Vielzahl Betroffener keine auf den konkreten Fall bezogene Rechtsfrage dargestellt, bewirkt doch der Umstand, dass die zu lösende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftreten könnte, für sich allein nicht ihre Erheblichkeit im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (siehe z.B. VwGH 2.10.2019, Ra 2019/12/0056).

24       Aus den dargelegten Erwägungen liegen die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

25       Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

26       Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020120016.J00

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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