Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ZustG §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des HA, vertreten durch Dr. Herbert Grün, Rechtsanwalt in Wien VI, Gumpendorferstraße 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. Mai 1997, Zl. RV/042-07/05/97, betreffend "die Herausgabe gepfändeter Fahrnisse", zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Sachverhaltsschilderung in der gegenständlichen Beschwerde ist zu entnehmen, daß beim Beschwerdeführer am 4. September 1996 eine "Exekutionshandlung" stattfand. Mit Schreiben vom 18. September 1996 sei die Herausgabe der laut "Pfändungsprotokoll gepfändeten Fahrnisse" begehrt worden. Diesen Antrag habe das Finanzamt mit Bescheid vom 8. Oktober 1996 abgewiesen und der am 5. November 1996 dagegen erhobenen Berufung sei mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben worden.
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Antrag vom 18. September 1996 im wesentlichen damit begründet, daß Rechtsgrundlage der Pfändung ein Haftungsbescheid gewesen sei, der in seiner Abwesenheit am 4. September 1996 in seinem Haus "deponiert worden sei". Es sei weder eine Zustellung nach § 21 ZustellG, noch ausdrücklich eine Zustellung ohne Zustellnachweis im Sinn des § 26 ZustellG durch die Behörde behauptet worden. In der Berufung vom 5. November 1996 werde im wesentlichen eingewendet, daß der Beschwerdeführer, wie aus dem Protokoll ersichtlich, bei der Amtshandlung nicht anwesend gewesen sei. Darüber hinaus sei auch durch die Behörde erster Instanz die Anwendung des § 20 ZustellG nicht angedroht worden. Aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakten - so die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides - habe die belangte Behörde festgestellt, daß der Beschwerdeführer sowohl "die Übernahme des Haftungsbescheides und des Sicherstellungsauftrages vom 5. September 1996 im RS-Umschlag als auch des Vollstreckungsbescheides vom 4. September 1996 ebenfalls im RS-Umschlag, die Rechtsgrundlage für die Amtshandlung vom 4. September 1996, verweigert" habe. Im Zeitpunkt des Zustellungsversuches sei der Beschwerdeführer somit anwesend gewesen. Im Hinblick auf diese Annahmeverweigerung sei die Abgabenbehörde gemäß § 20 Abs. 1 ZustellG berechtigt gewesen, die genannten Schriftstücke an der Abgabestelle, "nämlich im Haus des Bw. zurückzulassen und gelten diese gemäß § 20 Abs. 2 ZustellG demnach als rechtmäßig zugestellt". Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage könne in der Pfändung von verwertbaren Gegenständen im Zuge der Amtshandlung vom 4. September 1996 keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Daran vermöge auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer nach einiger Zeit sein Haus verlassen habe und die Amtshandlung ohne seine Anwesenheit weitergeführt worden sei, nichts zu ändern. Schließlich sei auch im Gesetz "eine Androhung des § 20 ZustellG" nicht vorgesehen.
In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Unter "Beschwerdepunkt" wird ausgeführt, durch den angefochtenen Bescheid sei der Beschwerdeführer in seinem "Recht auf rechtskonforme Interpretation des Zustellgesetzes verletzt".
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf rechtskonforme Interpretation des ZustellG verletzt zu sein. Damit wird - abgesehen von einer fehlenden Konkretisierung der Rechtsverletzung - schon deshalb der Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht erfaßt, weil dieser nicht über eine Frage des Zustellrechtes, sondern über die verweigerte Herausgabe gepfändeter Fahrnisse abspricht.
Zu den Beschwerdeausführungen ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß die vom Beschwerdeführer offenbar vertretene Ansicht, an einer Abgabestelle im Sinn des § 4 ZustellG müsse eine polizeiliche Meldung vorliegen, nicht zutreffend ist (vgl. dazu beispielsweise Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Anm. 3 zu § 4 ZustellG). Auch bedeutet die Angabe in der Rubrik der der Beschwerde beiliegenden Niederschrift vom 4. September 1996, wonach die Amtshandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei, noch nicht, daß dieser bereits bei dem im angefochtenen Bescheid angeführten Zustellversuch abwesend gewesen ist. So wird im Rahmen der Niederschrift etwa ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer erst "nach Beginn einer Exekutionshandlung" seinen Wohnsitz verlassen habe.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997150106.X00Im RIS seit
20.11.2000