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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AHG 1949 §1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/12/0074 E 4. September 2014 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Im Verfahren vor der Dienstbehörde kann mangels einer besoldungsrechtlichen Deckung kein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden. Ein vermögensrechtlicher Schaden, der dem Beamten seiner Auffassung nach durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung (Unterlassung) seines Dienstgebers herbeigeführt wurde, wäre im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen (vgl. E 17. November 1999, 99/12/0272). Weder dem Besoldungsrecht noch sonstigen (materiell-rechtlichen) Vorschriften des Dienstrechts ist ein Anspruch des Beamten auf Schadenersatz zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat im Wege des Amtshaftungsgesetzes dessen Geltendmachung ausdrücklich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte verwiesen. Bei der Geltendmachung von Schadenersatzanspruches handelt es sich nicht um eine Verwaltungssache.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120061.L01Im RIS seit
09.12.2020Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020