RS Vwgh 2020/10/22 Ra 2020/12/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

AHG 1949 §1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/12/0074 E 4. September 2014 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Im Verfahren vor der Dienstbehörde kann mangels einer besoldungsrechtlichen Deckung kein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden. Ein vermögensrechtlicher Schaden, der dem Beamten seiner Auffassung nach durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung (Unterlassung) seines Dienstgebers herbeigeführt wurde, wäre im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen (vgl. E 17. November 1999, 99/12/0272). Weder dem Besoldungsrecht noch sonstigen (materiell-rechtlichen) Vorschriften des Dienstrechts ist ein Anspruch des Beamten auf Schadenersatz zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat im Wege des Amtshaftungsgesetzes dessen Geltendmachung ausdrücklich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte verwiesen. Bei der Geltendmachung von Schadenersatzanspruches handelt es sich nicht um eine Verwaltungssache.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120061.L01

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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