RS Vwgh 2020/10/22 Ra 2019/20/0466

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Veröffentlicht am 22.10.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §13 Abs2
AsylG 2005 §2 Abs4
AsylG 2005 §73 Abs20
JGG §5 Z10
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Gemäß § 2 Abs. 4 AsylG 2005 liegt seit dessen Inkrafttreten mit 1. September 2018 (§ 73 Abs. 20 AsylG 2005), abweichend von § 5 Z 10 JGG eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch dann vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist (vgl. dazu auch VwGH 21.5.2019, Ra 2019/14/0222). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung des BVwG, der Rechtsfolgenausschluss des § 5 Z 10 JGG führe dazu, dass die ex lege vorgesehene Rechtsfolge des § 13 Abs. 2 AsylG 2005 im vorliegenden Fall nicht eintrete, jedenfalls im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Asylwerbers als verfehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200466.L02

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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