RS Vwgh 2020/10/29 Ra 2020/09/0048

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Veröffentlicht am 29.10.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs4a
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2a Z1
VwGVG 2014 §29 Abs4

Rechtssatz

Wurde ein Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses - auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes - nicht in der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift (§ 29 Abs. 2a Z 1 VwGVG 2014) gestellt und tritt der Revisionswerber dem - trotz Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit - nicht entgegen (vgl. VwGH 9.1.2018, Ra 2017/19/0508), so erweist sich die Revision schon mangels eines (rechtzeitigen) Antrags auf Ausfertigung iSd § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig (vgl. VwGH 6.7.2020, Ra 2020/03/0065; 21.7.2020, Ra 2020/02/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090048.L01

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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