RS Vwgh 2020/10/29 Ra 2020/09/0031

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Veröffentlicht am 29.10.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/07 Personalvertretung

Norm

AVG §56
B-VG Art130 Abs1 Z1
PVG 1967 §2 Abs1
PVG 1967 §3 Abs1
PVG 1967 §3 Abs2
PVG 1967 §4
PVG 1967 §41
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg

Rechtssatz

Ein gegen den Willen des Antragstellers erfolgter Dienststellenwechsel, wobei der Antragsteller gegen die Maßnahme des Dienstgebers, die zum Dienststellenwechsel führte, Rechtsbehelfe ergreift, muss jedenfalls von Dauer sein, um einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses eines die Verletzung seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung des Dienststellenausschusses behauptenden Antrags annehmen zu können (vgl. VwGH 12.10.2020, Ro 2020/09/0001). Bezieht sich der Antrag auf die Überprüfung der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses für einen Zeitraum, als der Antragsteller noch an dieser Dienststelle in Verwendung stand, so führt der Umstand, dass der Antrag erst nach der Überleitung des Antragsteller zu einer anderen Dienststelle gestellt wurde, für sich allein zu keiner anderen Beurteilung. Es ist daher auch in einem solchen Fall darauf abzustellen, ob der Bedienstete die Dienststelle des Dienststellenausschusses bereits endgültig verlassen hat oder eine Rückkehr zu dieser möglich ist. Dazu sind die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090031.L02

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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