Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Ein gegen den Willen des Antragstellers erfolgter Dienststellenwechsel, wobei der Antragsteller gegen die Maßnahme des Dienstgebers, die zum Dienststellenwechsel führte, Rechtsbehelfe ergreift, muss jedenfalls von Dauer sein, um einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses eines die Verletzung seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung des Dienststellenausschusses behauptenden Antrags annehmen zu können (vgl. VwGH 12.10.2020, Ro 2020/09/0001). Bezieht sich der Antrag auf die Überprüfung der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses für einen Zeitraum, als der Antragsteller noch an dieser Dienststelle in Verwendung stand, so führt der Umstand, dass der Antrag erst nach der Überleitung des Antragsteller zu einer anderen Dienststelle gestellt wurde, für sich allein zu keiner anderen Beurteilung. Es ist daher auch in einem solchen Fall darauf abzustellen, ob der Bedienstete die Dienststelle des Dienststellenausschusses bereits endgültig verlassen hat oder eine Rückkehr zu dieser möglich ist. Dazu sind die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090031.L02Im RIS seit
09.12.2020Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020