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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 1 zweiter Satz NAG 2005 idF FrÄG 2015 hat den Antrag eines nicht selbst handlungsfähigen Antragstellers grundsätzlich "sein gesetzlicher Vertreter persönlich" einzubringen. In der genannten Bestimmung wird somit ausdrücklich die persönliche Einbringung durch den Vertreter selbst vorausgesetzt. Dieser Voraussetzung wird aber durch das Einschreiten eines bevollmächtigten Mitarbeiters nicht entsprochen, würde in dem Fall doch das Ansuchen nicht durch den gesetzlichen Vertreter persönlich (selbst) eingebracht. Einer einschränkenden Auslegung steht somit schon der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich kein Hinweis, dass eine einschränkende Interpretation dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Es ist aber nicht Aufgabe der Rechtsprechung, im Wege der Interpretation nach ihrem Wortlaut eindeutige - allenfalls als unbefriedigend angesehene - Gesetzesbestimmungen zu ändern (vgl. VwGH 4.10.2018, Ra 2017/22/0056).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220148.L03Im RIS seit
09.12.2020Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020