RS Vwgh 2020/10/30 Ra 2017/22/0148

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Veröffentlicht am 30.10.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §19 Abs1 idF 2015/I/070
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 1 zweiter Satz NAG 2005 idF FrÄG 2015 hat den Antrag eines nicht selbst handlungsfähigen Antragstellers grundsätzlich "sein gesetzlicher Vertreter persönlich" einzubringen. In der genannten Bestimmung wird somit ausdrücklich die persönliche Einbringung durch den Vertreter selbst vorausgesetzt. Dieser Voraussetzung wird aber durch das Einschreiten eines bevollmächtigten Mitarbeiters nicht entsprochen, würde in dem Fall doch das Ansuchen nicht durch den gesetzlichen Vertreter persönlich (selbst) eingebracht. Einer einschränkenden Auslegung steht somit schon der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich kein Hinweis, dass eine einschränkende Interpretation dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Es ist aber nicht Aufgabe der Rechtsprechung, im Wege der Interpretation nach ihrem Wortlaut eindeutige - allenfalls als unbefriedigend angesehene - Gesetzesbestimmungen zu ändern (vgl. VwGH 4.10.2018, Ra 2017/22/0056).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220148.L03

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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