RS Vwgh 2020/10/30 Ra 2017/22/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2020
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3
NAG 2005 §19 Abs1
NAG 2005 §24
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/22/0080 E 5. Mai 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Nach den ErläutRV (952 BlgNR 22. GP, 127) regelt § 19 NAG 2005 die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle drei Verfahrensarten (Erstantrags-, Verlängerungs- und Zweckänderungsverfahren) "entsprechend Anwendung finden und zur geeigneten und effizienten Regelung dieser Verfahren erforderlich sind". Die Ansicht der Fremden, eine persönliche Antragstellung wäre bei Verlängerungsanträgen nicht erforderlich, ist aus dieser Bestimmung somit nicht abzuleiten.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220148.L01

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten