Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/22/0080 E 5. Mai 2011 RS 1Stammrechtssatz
Nach den ErläutRV (952 BlgNR 22. GP, 127) regelt § 19 NAG 2005 die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle drei Verfahrensarten (Erstantrags-, Verlängerungs- und Zweckänderungsverfahren) "entsprechend Anwendung finden und zur geeigneten und effizienten Regelung dieser Verfahren erforderlich sind". Die Ansicht der Fremden, eine persönliche Antragstellung wäre bei Verlängerungsanträgen nicht erforderlich, ist aus dieser Bestimmung somit nicht abzuleiten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220148.L01Im RIS seit
09.12.2020Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020