RS Vwgh 2020/11/2 Ro 2020/09/0014

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Veröffentlicht am 02.11.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs7
VwGG §38 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §56 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein VwG (Fristsetzungsanträge) nach Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG sind Rechtsbehelfe einer Partei zur Beschwerde an den VwGH über die Verfahrensdauer bei einem VwG. Eine vordringliche Behandlung durch unverzügliche Vorlage an das übergeordnete Gericht - hier der VwGH - ist wie auch bei anderen Rechtsbehelfen oder Rechtmitteln grundsätzlich geboten. Lediglich wenn innerhalb des Zeitraumes, der dem VwG nach § 38 Abs. 4 VwGG zur erstmaligen Fristsetzung für die Nachholung zukommt, die Entscheidung nachgeholt wird, wird im Ergebnis der Zweck des Fristsetzungsantrages (auch ohne unmittelbare Vorlage) erreicht (der Gesetzgeber privilegiert diesen Fall auch gemäß § 56 Abs. 1 zweiter Fall VwGG beim Ersatz des Schriftsatzaufwandes).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020090014.J08

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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