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L00159 LVerwaltungsgericht WienNorm
B-VG Art135 Abs1Rechtssatz
Eine Sicherstellung der richterlichen Unabhängigkeit und Unterstützung für eine zügige Behandlung und Erledigung der zugewiesenen Rechtssachen durch den/die Richter/in liegt darin, dass die Festlegung der Geschäftsverteilung innerhalb des Gerichts (die im Wesentlichen die Verteilung der zu besorgenden Geschäfte im Voraus betrifft) im Rahmen der Kompetenz der kollegialen (und damit der justitiellen Tätigkeit zuzurechnenden) Justizverwaltung erfolgt und die Abnahme von bereits anhängigen Rechtssachen nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich ist (vgl. Art. 87 und 135 Abs. 1 und 3 B-VG), wobei als vorausgesetzt anzunehmen ist, dass durch die Geschäftsverteilung eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter und Richterinnen erfolgt (wie z.B. in § 18 Abs. 4 VGWG 2014 angeführt) bzw. angestrebt und bei wesentlichen Auslastungsverschiebungen zeitgerecht anzupassen versucht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020090014.J02Im RIS seit
14.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020