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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art13Rechtssatz
Eine nationale Regelung fällt nur insoweit in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80, als sie geeignet ist, die Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats durch türkische Arbeitnehmer zu beeinträchtigen. Dies ist bei einer Rückstufung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" auf einen befristeten Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" iSd. § 28 Abs. 1 NAG 2005 nicht der Fall, weil darin keine neue Beschränkung der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt erblickt werden kann (vgl. VwGH 21.6.2018, Ra 2016/22/0101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2017220010.J02Im RIS seit
09.12.2020Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020