RS Vwgh 2020/11/4 Ro 2017/22/0010

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Veröffentlicht am 04.11.2020
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art13
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §28 Abs1 idF 2012/I/087
NAG 2005 §41a
NAG 2005 §45
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Eine nationale Regelung fällt nur insoweit in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80, als sie geeignet ist, die Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats durch türkische Arbeitnehmer zu beeinträchtigen. Dies ist bei einer Rückstufung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" auf einen befristeten Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" iSd. § 28 Abs. 1 NAG 2005 nicht der Fall, weil darin keine neue Beschränkung der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt erblickt werden kann (vgl. VwGH 21.6.2018, Ra 2016/22/0101).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2017220010.J02

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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