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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art13Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/22/0101 E 21. Juni 2018 RS 1Stammrechtssatz
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 wurde § 28 Abs. 1 NAG 2005 insofern geändert, als der bisherige Verweis auf § 61 FrPolG 2005 (betreffend ausschließlich das Privat- und Familienleben) durch § 9 BFA-VG 2014 ersetzt wurde. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage enthält § 9 BFA-VG 2014 aber nicht nur das Privat- und Familienleben (Absätze 1 bis 3), sondern auch die Verbotstatbestände (Absätze 4 bis 6). Aus dem Verweis in § 28 Abs. 1 NAG 2005 auf den gesamten § 9 BFA-VG 2014 ergibt sich, dass nunmehr eine Rückstufung zulässig ist, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme entweder im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens oder hinsichtlich der Verbotstatbestände nicht verhängt werden darf. Nach der neuen Rechtslage kommt den Verbotsgründen dieselbe Bedeutung zu wie dem Privat- und Familienleben; beides hindert eine Rückstufung nicht. Liegen somit die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, darf diese aber gemäß § 9 BFA-VG 2014 - gleichgültig aus welchem Grund - nicht erlassen werden, ist eine Rückstufung zulässig. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Fremde türkischer Staatsangehöriger ist. Die Rückstufung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" iSd § 28 Abs. 1 NAG 2005 widerspricht in einer solchen Konstellation der Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) nicht, zumal darin keine neue Beschränkung der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt erblickt werden kann (vgl. VwGH 18.1.2017, Ra 2016/22/0021; VwGH 3.3.2011, 2008/22/0306).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2017220010.J01Im RIS seit
09.12.2020Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020