RS Vwgh 2020/11/4 Ro 2017/22/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2020
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art13
BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs4 Z2
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §61
NAG 2005 §28 Abs1 idF 2012/I/087
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/22/0101 E 21. Juni 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 wurde § 28 Abs. 1 NAG 2005 insofern geändert, als der bisherige Verweis auf § 61 FrPolG 2005 (betreffend ausschließlich das Privat- und Familienleben) durch § 9 BFA-VG 2014 ersetzt wurde. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage enthält § 9 BFA-VG 2014 aber nicht nur das Privat- und Familienleben (Absätze 1 bis 3), sondern auch die Verbotstatbestände (Absätze 4 bis 6). Aus dem Verweis in § 28 Abs. 1 NAG 2005 auf den gesamten § 9 BFA-VG 2014 ergibt sich, dass nunmehr eine Rückstufung zulässig ist, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme entweder im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens oder hinsichtlich der Verbotstatbestände nicht verhängt werden darf. Nach der neuen Rechtslage kommt den Verbotsgründen dieselbe Bedeutung zu wie dem Privat- und Familienleben; beides hindert eine Rückstufung nicht. Liegen somit die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, darf diese aber gemäß § 9 BFA-VG 2014 - gleichgültig aus welchem Grund - nicht erlassen werden, ist eine Rückstufung zulässig. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Fremde türkischer Staatsangehöriger ist. Die Rückstufung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" iSd § 28 Abs. 1 NAG 2005 widerspricht in einer solchen Konstellation der Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) nicht, zumal darin keine neue Beschränkung der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt erblickt werden kann (vgl. VwGH 18.1.2017, Ra 2016/22/0021; VwGH 3.3.2011, 2008/22/0306).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2017220010.J01

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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