TE Vwgh Beschluss 2020/11/12 Fr 2020/08/0013

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Veröffentlicht am 12.11.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strohmayer sowie die Hofrätin Dr. Julcher und den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der C B in R, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Baden), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1        Der am 14. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Fristsetzungsantrag wurde von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2020 zurückgezogen.

2        Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Danach ist bei Zurückziehung der Revision und demzufolge hier des Fristsetzungsantrags dieser als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3        Dieser Beschluss war vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. etwa VwGH 13.6.2017, Fr 2017/08/0004, mwN).

Wien, am 12. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020080013.F00

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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