Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. E*****, emeritierte Rechtsanwältin, *****, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach M*****, vertreten durch Mag. Gerald Gerstacker, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. April 2020, GZ 46 R 81/20g-34, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 4. September 2019, GZ 76 C 15/18w-29, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Die Beklagte führt gegen die Klägerin aufgrund eines vollstreckbaren Urteils vom 16. Jänner 2018 zur Hereinbringung der restlichen aus dem Titel aushaftenden Forderung von 7.553,76 EUR sA Fahrnis- und Gehaltsexekution.
[2] Mit ihrer Oppositionsklage macht die Klägerin geltend, sie habe die gesamte titulierte Forderung durch Aufrechnung mit ihr zustehenden, den zugesprochenen Betrag übersteigenden Forderungen getilgt.
[3] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
[4] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.
[5] Dagegen richtet sich die „außerordentliche“ Revision der Klägerin, die das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
[6] Diese Aktenvorlage ist verfehlt:
Rechtliche Beurteilung
[7] Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat.
[8] Der Streitwert der Oppositionsklage richtet sich nach der Höhe der betriebenen Geldforderung (RS0001618), übersteigt hier also zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR.
[9] Erhebt in einem solchen Fall eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, und zwar auch dann, wenn es als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RS0109623).
[10] Ob der dem Berufungsgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5, T8]).
Textnummer
E129700European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00120.20Y.0902.000Im RIS seit
09.12.2020Zuletzt aktualisiert am
11.12.2020