TE OGH 2020/11/4 6R31/20f

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Veröffentlicht am 04.11.2020
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Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr.Bott (Vorsitz), sowie die Richterinnen Dr.Kraschowetz-Kandolf und Maga.Fabsits als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei *****, im Rekursverfahren nicht vertreten, gegen die beklagte Partei *****, vertreten durch *****, Rechtsanwältin in Graz, wegen EUR 35.000,00 sA (hier: Kosten [Rekursinteresse EUR 259,08]), über den Rekurs der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17.September 2020, 34 Cg 22/18z-28, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs, dessen Kosten die Rekurswerberin selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.

Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

begründung:

Mit dem hinsichtlich der Kostenentscheidung angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren auf Bezahlung eines Betrags von EUR 35.000,00 sA ab und verpflichtet den Kläger zum Ersatz der mit EUR 3.899,28 (darin EUR 649,88 USt) bestimmten Prozesskosten der Beklagten.

Es begründet die auf § 41 ZPO gestützte Kostenentscheidung damit, den Einwendungen des Klägers komme Berechtigung zu. Die nur bei Gericht eingelangte, der Klagsvertreterin offenbar nicht übermittelte Vertagungsbitte liege in der Sphäre der Beklagten und begründe keinen Kostenersatzanspruch.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Kostenentscheidung in Zuspruch eines weiteren Kostenbetrags von EUR 259,08 abzuändern, somit dem Kläger insgesamt einen Kostenbetrag von EUR 4.158,36 (darin EUR 693,06 USt) zum Ersatz aufzuerlegen.

Der Kläger hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass in der Tagsatzung vom 4.August 2020 beide Parteienvertreter Kostennote legten und diese wechselseitig ausgehändigt wurden.

Beide Parteien haben in der Folge Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis des Prozessgegners erhoben. Der Kläger wendete sich gegen eine Honorierung des ursprünglich eingebrachten Einspruchs vom 27.April 2020 (ON 16) mit der Begründung, dieser habe mangels Bestreitungsvorbringens zu einem Verbesserungsauftrag durch das Gericht geführt, weshalb er nur nach TP 1 zu honorieren sei. Die Vertagungsbitte der Beklagten vom 25.Juni 2020 sei nicht einmal zugegangen und nicht zu honorieren. Der gesamte Kostenersatzanspruch der Beklagten errechne sich demnach insgesamt mit EUR 3.899,28 (darin EUR 649,88 USt). Im Lichte dieser Ausführungen kann demnach – wie dies die Rekurswerberin auch tut – davon ausgegangen werden, dass das Erstgericht den Ersatzbetrag den Einwendungen des Klägers vollinhaltlich folgend – eine ziffernmäßige Darstellung enthält die angefochtene Entscheidung nicht – bestimmt hat.

Unter dem einzigen Anfechtungsgrund begehrt die Beklagte mit der Behauptung, der Einwendungsschriftsatz sei ihr nicht zugegangen, die Kosten der Beklagten wären davon ausgehend, dass die Vertagungsbitten nicht zu entlohnen seien, „richtigerweise“ mit insgesamt EUR 4.158,36 inklusive USt zu bestimmen gewesen. Weitere Ausführungen enthält das Rechtsmittel nicht.

Es entspricht ganz gefestigter höchstgerichtlicher Judikatur, dass auch im Rekursverfahren trotz geringerer formaler Erfordernisse verlangt werden muss, dass der Rechtsmittelwerber angibt, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluss beschwert erachtet. Er ist demnach verpflichtet, sein Rechtsmittel mit einem solchen Inhalt auszugestalten, dass sich daraus ergibt, wogegen er sich beschwert und inwieweit und aus welchen Gründen dies der Fall ist. Das vollständige Fehlen entsprechender Angaben müsste zur Zurückweisung des Rechtsmittels führen (RIS-Justiz RS0006674 [T 12, T 13, T 18]; 1 Ob 24/17m uva). Auch das Rekursgericht hat schon mehrfach ausgesprochen, dass Kostenrekurse bestimmten Inhaltserfordernissen gerecht werden müssen, um einer meritorischen Behandlung zugänglich zu sein. Ebenso wie es nicht Aufgabe eines Rechtsmittelgerichts sein kann, erstgerichtliche Kostenentscheidungen zu fällen, sondern vielmehr bereits gefällte Kostenentscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (hg 6 R 1/18s, 6 Ra 55/17f ua), reicht es auch nicht aus, dem Mindesterfordernis der Erhebung eines ziffernmäßig bestimmten Kostenbegehrens zu entsprechen, sondern bedarf es auch der Darlegung, aus welchen Erwägungen es zum Zuspruch nicht honorierter Vertretungsleistungen kommen hätte müssen. Im Kostenrekursverfahren wird also von der Rechtsprechung verlangt, dass ein auf eine (Teil-)Abänderung einer Kostenentscheidung gerichteter Rekurs die bekämpften Kosten rechnerisch dergestalt präzisiert, dass klar erkennbar ist, welche der konkret verzeichneten Leistungen aus welchen, konkret darzustellenden Gründen nicht oder mit einem bestimmten geringeren bzw doch oder mit einem bestimmten höheren Betrag honoriert werden soll (vgl auch OLG Innsbruck zu 5 R 5/18a mwN). Ein diesbezüglicher Mangel ist nicht verbesserungsfähig (RIS-Justiz RS0036173; hg 7 R 26/29a, 7 R 44/19y je mwN).

Diesen Anforderungen genügt das Rechtsmittel der Beklagten schon deshalb nicht, da dieses zwar eine tabellarische Aufstellung des angestrebten Ersatzbetrags enthält, aber keinerlei Ausführungen darüber, welche Positionen von der Anfechtung umfasst sind und aus welchen Gründen dem Rechtsmittelantrag folgend diese in der begehrten Form honoriert hätten werden müssen.

Es ist zwar auch der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen, aus welchen Erwägungen das Erstgericht eine Honorierung des ersten Einspruchs der Beklagten ganz offensichtlich nur nach TP 1 RATG vorgenommen hat (der einzige Hinweis ist der Verweis auf die Berechtigung der Einwendungen des Klägers), jedoch kommt diesem Umstand im Hinblick auf die Inhaltsmängel des Rechtsmittels keine Bedeutung zu. Dem Rekurs ist bei bloßer Gegenüberstellung der tabellarisch dargestellten (zuerkannten und begehrten) Kosten nur zu entnehmen, dass die Beklagte offensichtlich eine Honorierung des ursprünglichen Einspruchs (wie vom Erstgericht nach TP 1) gar nicht (mehr) anstrebt, sondern an dessen Stelle den Zuspruch auch des doppelten Einheitssatzes von 100 % (bestimmt wurde diesbezüglich ein solcher von 50 %) für den verbesserten Einspruch vom 11.Mai 2020 (ON 18) begehrt. Ein solcher wurde aber im Kostenverzeichnis der Beklagten (siehe AS 83) gar nicht angesprochen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob dies im Hinblick auf die eingetretene Teilrechtskraft der erstgerichtlichen Kostenentscheidung überhaupt zulässig wäre, kann jedoch aus den angeführten Erwägungen unterbleiben.

Das Rechtsmittel der Beklagten erweist sich demnach als erfolglos.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

Oberlandesgericht Graz, Abteilung 6

Textnummer

EG00181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2020:00600R00031.20F.1104.000

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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