TE OGH 2020/11/27 2Ob187/20v

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Veröffentlicht am 27.11.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei H***** Z*****, vertreten durch Keller Kranebitter Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei E***** P*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Gartner, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung (Streitwert 120.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. September 2020, GZ 13 R 113/20p-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            1. Die geltend gemachten Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

[2]            2. Voraussetzung für die Erlassung der einstweiligen Verfügung nach § 381 Z 1 EO ist die Bescheinigung des rechtlichen Bestands des Anspruchs und der den Sicherungsantrag begründenden Tatsachen, aus denen sich die dort bezeichnete Gefährdung ergibt (RS0031458). Die (objektive) Gefährdung muss von der gefährdeten Partei konkret behauptet und bescheinigt werden (RS0005175; Kodek in Angst/Oberhammer, EO3 § 381 EO Rz 5). Ob die Bescheinigung im Einzelfall gelungen ist, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar (RS0013475).

[3]       3. Der Kläger begehrt die Sicherung des mit seiner Klage geltend gemachten Anspruchs auf Einwilligung des Beklagten in die Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft zugunsten einer bestimmten GmbH durch einstweilige Verfügung gemäß § 381 Z 1 EO.

[4]       Nach dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt traten der Kläger, „in eventu dessen GmbH“, als Anbotsteller für den Erwerb der Liegenschaft des Beklagten auf. Mittlerweile hat der Beklagte einen Rangordnungsbeschluss zur Veräußerung der Liegenschaft erwirkt.

[5]            4. Die Beurteilung des Rekursgerichts, aus dem bescheinigten Sachverhalt folge lediglich, dass entweder der Kläger oder (hilfsweise, wie das Erstgericht annahm) eine GmbH die Liegenschaft für sich erwerben sollten, nicht aber, dass der Kläger das Recht haben sollte, die Leistung an die GmbH zu fordern (RS0017153), stimmt mit den in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vertretenen Grundsätzen der Vertragsauslegung überein. Die gegenteilige Ansicht des Klägers, der sich in seinem Rechtsmittel dennoch auf einen (unechten) Vertrag zugunsten Dritter beruft, wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf (RS0042776).

[6]            5. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass wegen „völligen Fehlens“ einer Bescheinigung des Anspruchs auch die Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht in Betracht komme (RS0005694), bleibt im Revisionsrekurs unkommentiert. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren im Rechtsmittel angesprochenen Rechtsfragen einzugehen.

Textnummer

E130010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00187.20V.1127.000

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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