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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde der Imelda Huber in Elmen, vertreten durch Dr. Hermann Tschiderer, Dr. Reinhold Wolf und Mag. Gerhard Mader, Rechtsanwälte in Reutte, Lindenstraße 10, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 5. Juni 1997, Zl. LAS-232/40-89, betreffend Abfindungsanspruch in einem Zusammenlegungsverfahren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) vom 21. Juni 1989 wurde im Zusammenlegungsverfahren für die landwirtschaftlichen Grundstücke von Bschlabs der Zusammenlegungsplan erlassen. Gegen diesen Zusammenlegungsplan erhob die Beschwerdeführerin Berufung und brachte vor, die ihr zugeteilte Abfindung weiche gegenüber dem Abfindungsanspruch mehr als gesetzlich zulässig ab. Außerdem spreche sie sich gegen die Verlegung eines Viertels ihrer Fläche vom Weiler Taschach nach Zwieslen aus. Alle ihre Flächen seien im Weiler Taschach gelegen gewesen. Es sei ihr unverständlich, daß ihr jetzt über ein Viertel der Fläche in Zwieslen zugeteilt werde.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 1997 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung heißt es, mit Übergabsvertrag vom 21. Oktober 1980 samt Vertragsergänzung vom 18. Mai 1981 habe die Mutter der Beschwerdeführerin auf EZ. 90016, GB. Pfafflar, Grundstücke an die Beschwerdeführerin übergeben. Die von der Übergeberin zurückbehaltenen Grundstücke seien auf EZ. 90016 abgeschrieben und der EZ. 51, in der das Eigentumsrecht für die Mutter der Beschwerdeführerin einverleibt sei, zugeschrieben worden, während in EZ. 90016 das Eigentumsrecht für die Übernehmerin, nämlich die Beschwerdeführerin, einverleibt worden sei. In beiden genannten Grundbuchseinlagen sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ebenso wie auch noch heute die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens angemerkt gewesen. Da mit Bescheid vom 17. November 1969 im Zusammenlegungsverfahren die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke angeordnet worden sei, hätten gemäß § 80 Abs. 2 des damals geltenden Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 im Übergabsvertrag bei sonstiger Unvereinbarkeit mit dem Verfahren sowohl die den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Abfindungsgrundstücke als auch die diesen entsprechenden alten Grundstücke angeführt werden müssen. Diese Gegenüberstellung fehle im Übergabsvertrag. Trotzdem habe die AB bescheidmäßig festgestellt, daß die Verbücherung der Urkunde mit der Zusammenlegung Bschlabs vereinbar sei und die Zustimmung zur Verbücherung der Urkunde erteilt. Diese objektiv unrichtige Entscheidung könne jedoch nicht rückgängig gemacht werden.
In der Verhandlung vor der belangten Behörde am 4. Juli 1996 habe die Beschwerdeführerin anerkannt, daß ihr auf Grund des Übergabsvertrages mit ihrer Mutter ein Abfindungsanspruch von 24,87 Wertpunkten zustehe, wie er in der Abfindungsberechnung des Zusammenlegungsplanes ausgewiesen sei. Sie habe erklärt, mit der Zuteilung der Abfindungsgrundstücke Nr. 3574, 3584 und 3590 einverstanden zu sein, nicht aber mit der Zuteilung des Grundstückes Nr. 3677, weil dieses im Weiler Zwieslen liege. Sie beanspruche die Gesamtabfindung im Weiler Taschach, wo die erstgenannten drei Abfindungsgrundstücke lägen. Auf Grund der Erklärung der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 4. Juli 1996 könne sich die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung auf die Frage beschränken, ob die Zuteilung des Abfindungsgrundstückes Nr. 3677 im Weiler Zwieslen nach den im § 20 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 aufgestellten Kriterien gesetzmäßig sei oder ob der Beschwerdeführerin ein Lageanspruch in der Form zustehe, daß ihr die gesamte Grundabfindung im Weiler Taschach zugeteilt werden müßte.
Da die Beschwerdeführerin erst nach der im Jahre 1969 angeordneten vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke in das Zusammenlegungsverfahren als Partei eingetreten sei, seien auch hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bezüglich eines Lageanspruches die in die Zusammenlegung eingebrachten Altgrundstücke ihrer Mutter heranzuziehen und im Hinblick auf die gesamte Zuteilung der Grundabfindung zu überprüfen. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe Grundstücke aus EZ. 51 und 90016 in die Zusammenlegung eingebracht. Die Darstellung der Grundstücke des alten Standes in den Weilern Taschach und Zwieslen ergebe, daß im Weiler Taschach 6263 m2 (= 47 %) und im Weiler Zwieslen 7053 m2 (= 53 %) gelegen gewesen seien. Im neuen Stand seien in Taschach die Grundstücke Nr. 3574, 3584, 3590 und .348 mit insgesamt 5112 m2 zugeteilt worden. In Zwieslen seien die Grundstücke Nr. 3677, 3687/1, 3690 und .374 mit insgesamt 5456 m2 zugewiesen worden. Das Verhältnis der Flächen in den Weilern Taschach und Zwieslen betrage also im neuen Stand 48 % zu 52 % und habe sich somit gegenüber dem alten Stand kaum verändert. In der agrartechnischen Stellungnahme des Dipl.-Ing. Czakert werde dargelegt, daß auch hinsichtlich des Lageanspruches - unter Beurteilung der Altgrundstücke der Mutter der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den Abfindungsgrundstücken der Mutter der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin selbst - festzustellen sei, daß die Gesetzmäßigkeit der Abfindung voll erfüllt sei. Ein Lageanspruch könne von der Beschwerdeführerin schon aus dem Grund nicht geltend gemacht werden, weil sie erst mit der Verbücherung des nach der vorläufigen Übernahme abgeschlossenen Übergabsvertrages als Partei in das Zusammenlegungsverfahren eingetreten sei und im Übergabsvertrag die in der Natur bekannten, der Mutter der Beschwerdeführerin zugeteilten und von ihr auch bewirtschafteten Abfindungsgrundstücke nicht erwähnt würden. Die Beschwerdeführerin stütze ihren Anspruch, ausschließlich im Weiler Taschach abgefunden zu werden und nicht auch im Weiler Zwieslen ein Abfindungsgrundstück übernehmen zu müssen, auf die Behauptung, daß alle ihre Flächen im Weiler Taschach gelegen seien. Einen anderen Grund, der einen Lageanspruch nach den Bestimmungen des § 20 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 begründen könnte, gebe die Beschwerdeführerin nicht an. Aus dem Übergabsvertrag mit ihrer Mutter, auf den der Abfindungsanspruch der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei, vermöge die Beschwerdeführerin einen Lageanspruch nicht abzuleiten, weil darin Abfindungsgrundstücke nicht angeführt seien. Ihrer Mutter seien für die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke in EZ. 51 und 90016 im Zuge der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen Abfindungsgrundstücke zugeteilt worden, weshalb es Aufgabe der Vertragsparteien gewesen wäre, zu vereinbaren, welche dieser Abfindungsgrundstücke von der Mutter auf die Tochter übergehen sollten und welche sich die Mutter als Übergeberin zurückbehalten wolle. Da diese Zuordnung der Abfindungsgrundstücke unterblieben sei, könne von der Beschwerdeführerin ein bestimmter Lageanspruch aus dem Titel des Übergabsvertrages nicht geltend gemacht werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Zuweisung der Abfindungsflächen im Weiler Taschach sowie in ihrem Recht auf Zuerkennung eines Lageanspruches nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz verletzt.
Sie bringt im wesentlichen vor, sie sei der Auffassung, daß ihr durch die agrarbehördliche Genehmigung des Übergabsvertrages aus dem Jahr 1980/81 ein Lageanspruch im Sinne des § 20 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes im Hinblick auf ihren eigenständigen landwirtschaftlichen Betrieb zukomme und daß sie daher auch einen Rechtsanspruch darauf habe, daß ihr nur solche Abfindungsflächen zugewiesen würden, die im Weiler Taschach lägen.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Übergabsvertrag aus dem Jahr 1980/81 sei agrarbehördlich genehmigt worden und diese Genehmigung sei unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in Rechtskraft erwachsen. Diese Genehmigung habe die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt, die geplante Übergabe grundbücherlich durchzuführen und es sei ihr auch volle Parteistellung im Zusammenlegungsverfahren zuerkannt worden. Als Partei kämen ihr alle Rechte des Verfahrens zu, sohin auch die den Lageanspruch betreffenden Rechte des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes. Wenn in der Übergabsurkunde eine Gegenüberstellung der Altgrundstücke mit den Abfindungsgrundstücken nicht vorgenommen worden sei, dann könne dies der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. Durch den rechtskräftigen Ausspruch der Vereinbarkeit des Übergabsvertrages mit der Zusammenlegung und die in weiterer Folge bewirkte Verbücherung habe die Beschwerdeführerin Parteistellung erlangt. Sie sei der Ansicht, daß ihr durch die agrarbehördliche Genehmigung des Übergabsvertrages sehr wohl ein Lageanspruch im Sinne des § 20 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes zukomme und daß sie daher auch einen Rechtsanspruch darauf habe, daß ihr nur solche Abfindungsflächen zugewiesen werden, die im Weiler Taschach liegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 20 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74 (TFLG 1996) hat jede Partei Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
Nach § 20 Abs. 8 leg. cit. haben die gesamten Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v.H. zulässig.
Nach § 20 Abs. 9 TFLG 1996 ist der Abfindungsberechnung der Abfindungsanspruch (Abs. 1) zugrundezulegen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 v.H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.
Den bisherigen Eigentümern sind nach § 20 Abs. 10 TFLG 1996 Grundstücke mit besonderem Wert (§ 13 Abs. 6) grundsätzlich wieder zuzuweisen. Ist dies unter Bedachtnahme auf die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) nicht möglich, so sind solche Grundstücke durch gleichartige und gleichwertige zu ersetzen. Unvermeidliche Wertunterschiede sind zu entschädigen; § 22 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Ebenso sind den bisherigen Eigentümern nach § 20 Abs. 11 TFLG 1996 folgende Grundstücke wieder zuzuweisen:
a) Grundstücke, die erheblichen Gefahren, wie beispielsweise Murbrüchen, Überschwemmungen udgl., ausgesetzt sind, es sei denn, daß der Mindestwert der Grundabfindung nach Abs. 9 nicht beeinträchtigt wird;
b) Grundstücke, die anderen Zwecken als der Land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, wie Fluß- und Bachläufe, Verkehrsflächen udgl.;
c) Waldgrundstücke, es sei denn, daß es sich um alleinstehende Gehölzgruppen bis zu einem Höchstausmaß von 10 Ar handelt.
Einen ausdrücklich eingeräumten "Lageanspruch" in dem Sinne, daß einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens Abfindungsgrundstücke nur in jenem räumlichen Bereich zugeteilt werden dürften, in dem auch ihre Altgrundstücke lagen, kennt § 20 TFLG 1996 nicht. Die räumliche Situierung der Abfindungsgrundstücke stellt daher nicht schon allein deswegen einen Verstoß gegen § 20 TFLG 1996 dar, weil sich die Abfindungsgrundstücke in einem anderen Weiler befinden als die Altgrundstücke. Eine solche Situierung der Abfindungsgrundstücke wäre nur dann rechtswidrig, wenn sie gegen die Grundsätze des § 20 TFLG 1996 verstieße. Daß dies der Fall sei, hat die Beschwerdeführerin aber nicht dargetan.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070134.X00Im RIS seit
20.11.2000