Entscheidungsdatum
06.03.2020Norm
BFA-VG §9Spruch
L514 2205158-1/10E
Gekürzte Ausfertigung der am 19.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisse
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RAe Dr. LINS & Dr. ÖZTÜRK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2018, Zl. XXXX RD Tirol, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2020, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wird gegen Sie ein auf Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
2. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig gekürzte Ausfertigung Maßgabe mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung Rückkehrentscheidung rechtmäßigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L514.2205158.1.00Im RIS seit
07.12.2020Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020