TE Bvwg Beschluss 2020/5/4 L511 2015433-1

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Veröffentlicht am 04.05.2020
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Entscheidungsdatum

04.05.2020

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L511 2015433–1/24E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. PUCHLEITNER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 29.10.2014, Zahl: XXXX :

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.1.    Mit Haftungsbescheid vom 29.10.2014, Zahl: XXXX , verpflichtete die SGKK die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG als Geschäftsführerin der XXXX zur Zahlung eines Rückstandes von EUR 45.457,44 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Dem Bescheid war der Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom 29.10.2014 beigelegt (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteile [AZ] III).

1.2.    Mit Schreiben vom 26.11.2014 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde [Bsw] (AZ IV) und „Rekurs“ gegen den Rückstandsausweis (AZ IV).

2.       Die belangte Behörde legte am 11.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt nummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [AZ I-VII]).

2.1.    Das BVwG setzte mit Beschluss vom 28.06.2016, L511 2015433-1/16E, das Beschwerdeverfahren betreffend den Haftungsbescheid bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom 29.10.2014 aus (hg. GZ 2015433-2).

2.2.    Mit Schreiben vom 29.04.2020 zog die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück (OZ 23).

II.      ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Einstellung des Beschwerdeverfahrens

1.1.    Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

1.2.    Die Beschwerdeführerin ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 29.04.2020 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).

1.3.    Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der Haftungsbescheid vom 29.10.2014 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.

1.4.    Die Einstellung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Einstellung wegen Zurückziehung eines Rechtsmittels als Fall der (wenn auch nachträglichen eintretenden) Unzulässigkeit der Sachentscheidung für Zwecke der Verhandlungspflicht dem Fall der Beschwerdezurückweisung (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG) gleichzuhalten ist.

III.    ad B) Unzulässigkeit der Revision

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L511.2015433.1.00

Im RIS seit

07.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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