TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/9 W213 2215372-1

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Veröffentlicht am 09.06.2020
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Entscheidungsdatum

09.06.2020

Norm

BDG 1979 §50 Abs1
B-VG Art133 Abs4
DVG §1
DVG §2 Abs3
GehG §17b
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W213 2215372-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Kommandos Logistik vom 08.01.2019, GZ. P1106655/48-KdoLog/G1/2018, betreffend Abweisung von Anträgen auf Bereitschaftsvergütung, zu Recht erkannt:

 

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 17b Abs. 1 und 3 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor des Entminungsdienstes des Bundesheeres in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 11.07.2018, 03.08.2018, 18.09.2018 und 15.10.2018 brachte er vor, dass er verpflichtet worden sei sich in der Zeit vom

?        25.06.2018 bis 29.06.2018 außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in XXXX aufzuhalten

?        02.07.2018 bis 06.07.2018 außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in XXXX aufzuhalten

?        16.07.2018 bis 20.07.2018 außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in XXXX aufzuhalten

?        06.08.2018 bis 10.08.2018 außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in XXXX aufzuhalten

?        27.08.2018 bis 31.08.2018 außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in XXXX aufzuhalten

?        17.09.2018 bis 21.09.2018 außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in XXXX aufzuhalten.

Seiner Ansicht nach liege dadurch keine Rufbereitschaft vor, sondern es handle sich um eine Dienststellenbereitschaft im Sinne des § 50 Abs. 1 BDG in.

Mit Schreiben vom 26.09.2018 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass er beantragt habe seine Eintragungen in den Monatsnachweis Juni 2018 (PAAN) als Bereitschaft der Beschwerdeführer im Zuge einer Dienstzuteilung nach XXXX im Zeitraum vom 25 06 18 bis 29 06 18 nachstehenden angeführten Zeiten als Bereitschaft anzuerkennen.

Beginndatum

Beginnuhrzeit

Enddatum

Enduhrzeit

25 06 2018

15:00 Uhr

26 06 2018

7:30 Uhr

26.06.2018

15:30 Uhr

27.06.2018

7:30 Uhr

27. 06.2018

15:30 Uhr

28.06.2018

7:30 Uhr

28.06.2018

15:30 Uhr

29.06.2018

7:30 Uhr

Begründend habe er ausgeführt, dass er den Punkt 2 der Dienstanweisung für den Entminungsdienst S92620/1-Org/2015 als rechtswidrige erachte und nach seinem Rechtsverständnis § 50 Abs. 1 BDG in Kraft treten. Diese Bestimmung laute wie folgt. „An Arbeitstagen sind durch den EMD sowohl die Hauptdienststelle als auch die Außenstellen in XXXX und XXXX zu betreiben. Außerhalb der Normdienstzeiten hat die Hauptdienststelle XXXX auf Basis 24/7 im Rahmen einer Rufbereitschaft erreichbar zu sein. Für die Außenstellen XXXX und XXXX ist von Montag bis Freitag Dienstbeginn eine solche, über die Normdienstzeit hinausgehende Rufbereitschaft einzurichten. An Feiertagen wird die Rufbereitschaft für die Außenstellen durch den Leiter EMD geregelt.“

Gem. § 50 Abs. 1 BDG könne der Beamte aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).

Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erforderten, könne gem. Abs. 3 der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit sei (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gelte nicht als Dienstzeit. Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten habe, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebühret gem. § 17b Abs. 1 GehG eine Bereitschaftsentschädigung. Habe sich der Beamten, außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten (Rufbereitschaft), gebühre eine Bereitschaftsentschädigung gem. Abs. 3. Leg.cit.

Der Leiter des EMD habe in einer Stellungnahme zum gegenständlichen Fall angeführt, dass der Beschwerdeführer laut Jahresdienstplan EMD 2018 (Beilage 3) in der KW 26 als Kommandant des Einsatzteams XXXX eingeteilt gewesen sei und seinen Dienst versehen habe. Weiters sei in dieser Stellungnahme festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet worden sei sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden an der Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten.

Ergänzend sei erläutert worden, dass gem. Dienstanweisung für den Entminungsdienst (EMD), S92620/1-Org/2015 (Beilage 2) unter Punkt 2 Organisation festgelegt sei, dass außerhalb der Normdienstzeiten die Hauptdienststelle XXXX auf Basis 24/7 im Rahmen einer Rufbereitschaft erreichbar zu sein habe. Für die Außenstellen XXXX und XXXX sei von Montag bis Freitag Dienstbeginn eine solche, über die Normdienstzeit hinausgehende Rufbereitschaft einzurichten.

Der Leiter EMD habe darauf hingewiesen, dass diese Anordnungen seit dem Jahr 2013 unverändert beibehalten und durch den Unterzeichneten nicht anderslautend wiedergegeben worden seien. Bedienstete an den Außenstellen hätten außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind.

Der Beschwerdeführer gab hierzu keine Stellungnahme ab.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

„Aufgrund Ihrer Anträge vom 11 07 2018, 03 08 2018, 18 09 2018 sowie 15 10 2018 auf bescheidmäßige Feststellung Ihrer geltendgemachten Ansprüche (Bereitschaftsentschädigung) in den Monatsnachweisen (PAAN) Juni (25 06 bis 28 06) Juli (02 07 bis 05 07 u. 16 07 bis 19 07), August (06 08 bis 09 08 u. 30 08) undSeptember 2018 (17 09 bis 20 09) ergeht hiermit folgender

SPRUCH

Es wird festgestellt, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die von Ihnen in den Monatsnachweisen (PAAN) geforderte Auszahlung einer Bereitschaftsentschädigung für die Monate Juni, Juli August u. September 2018 nicht vorliegen.

Rechtsgrundlage:

§ 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBl Nr. 29/1984, in der geltenden Fassung.

§ 2 Abs. 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBl Nr. 29/1984, in der geltenden Fassung.

§ 17b Abs. 1 u. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG 1956 BGBl. Nr. 54/1956 in der geltenden Fassung.

§ 50 Abs. 1 u. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 in der geltenden Fassung.

§ 1 Abs. 2 u. 3 § 3 der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung - BMLVS 2012 BGBl. II Nr. 444/2012 in der geltenden Fassung.“

Begründend wurde – nach Wiedergabe des Verfahrensganges - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01. 01.1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe und im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung bei der Dienststelle Entminungsdienst (KdoLog) auf dem Arbeitsplatz OrgPlanNr. EM1, PosNr. 010 „SB EMD“ Wertigkeit A3/FG 6, eingeteilt sei.

Gemäß Jahresdienstplan EMD 2018 sei der Beschwerdeführer in der KW 26, 27, und 38 als Kommandant für das Einsatzteam XXXX und in der KW 29, 32 und 35 als Kommandant für das Einsatzteam XXXX eingeteilt worden. Die Aufgaben als Kommandant für das Einsatzteam XXXX bzw. XXXX seien durch den Beschwerdeführer im Rahmen von Dienstreisen nach XXXX (25 06 bis 29 06, 02 07 bis 06 07 u. 17 09 bis 21 09) und XXXX (16 07 bis 20 07, 06 08 bis 10 08, und 27 08 bis 31 08) wahrgenommen worden.

In dieser Funktion sei der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, außerhalb der Normdienstzeit erreichbar zu sein und bei Bedarf seinen Dienst anzutreten. Der Beschwerdeführer beziehe für die Dauer seiner Verwendung im EMD eine pauschalierte Überstundenvergütung im Ausmaß von monatlich 18,3 vH der Bemessungsgrundlage. Grundsätzlich würden mit der Überstundenpauschale alle Mehrdienstleistungen an Werktagen außerhalb der Nachtzeit abgegolten. Mehrdienstleistungen über die Überstundenpauschale hinaus würden finanziell abgegolten, sofern es sich um Rufbereitschaft, Sonn- und Feiertagsstunden oder Überstunden innerhalb der Nachtzeit handle.

Unter Hinweis auf § 17b Abs. 1 u. 3 GehG, § 50 Abs. 1 u. 3 BDG und § 1 Abs. 2 u. 3 JDBEV BMLVS 2012 wurde ausgeführt, dass Rufbereitschaft dadurch charakterisiert sei, dass der Arbeitnehmer den Ort des Bereitseins selbst wählen könne (wobei er den Arbeitgeber von seinem jeweiligen Aufenthaltsort zu verständigen habe, um für diesen erreichbar zu sein) und damit, da ihm ein Aufenthalt im privaten Bereich offenstehe, über die Verwendung der von der Bereitschaft erfassten Zeit im Großen und Ganzen auch selbst befinden könne.

Der Beschwerdeführer habe seine Anträge damit begründet, dass nach seiner Meinung die Bereitschaftsdienste nicht als Rufbereitschaftsstunden gemäß § 50 Abs. 3 BDG 1979 iVm § 17b Abs. 3 GehG § 1 Abs. 2 Z 2 und § 3 Z 2 JDBEV BMLVS 2012 sondern als Stunden nach § 1 Abs. 2 Z 1 JDBEV BMLVS 2012 iVm § 17b Abs. 1 und 2 GehG, bei denen er sich in XXXX bzw. XXXX aufzuhalten gehabt habe, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, abzugelten seien.

Im gegenständlichen Fall sei es jedoch zu keiner örtlichen Einschränkung über den Aufenthalt während der Bereitschaftszeiten gekommen. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Aufgaben als Kommandant für das Einsatzteam XXXX bzw. XXXX nicht an einen bestimmten Ort gebunden gewesen, da er nicht daran gehindert gewesen sei, einen Ausflug bzw. Erledigungen zu machen und sich dafür entfernt von Dienstelle bzw. den Reiseorten XXXX bzw. XXXX aufzuhalten (vgl. hierzu die Rechtsprechung des VwGH vom 15.12.1995, Zl. 93/11/0276, wonach die Rufbereitschaft dann zu verneinen wäre, wenn ein Kraftfahrer im Rettungsdienst sich nur in der im Ortsstellengebäude gelegenen Wohnung oder auf der umgebenden Grundfläche aufhalten darf und sich überdies für seinen jederzeit möglichen Einsatz bereithalten muss).

Die Rufbereitschaft schreibe gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 JDBEV BMLVS 2012 lediglich vor, dass sich der Betroffene „erreichbar zu halten“ habe. Wie bereits festgestellt, sei dem Beschwerdeführer für diese Bereitschaft kein Aufenthalt an einem bestimmten Ort (Dienststelle, Wohnung, Ortsgemeinde oder anderer Ort) vorgeschrieben worden. Eine Bindung an einen Ort oder an der Dienststelle sei daher klar zu verneinen.

Abschließend könne daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht in einem Ausmaß eingeschränkt worden sei, welches den Bereitschaftsdienst als Dienststellenbereitschaft oder Wohnungsbereitschaft qualifizieren und daher eine erhöhte Vergütung nach sich ziehen würde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten wurde.

Begründend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 25.06.2018 im Rahmen der wöchentlichen Dienstbesprechung vom Leiter des Entminungsdienstes unter Berufung auf den Jahresdienstplan und die Tagesdiensteinteilungen dazu verpflichtet worden sei sich von Montag bis Freitag in XXXX bzw. XXXX aufzuhalten. Eine tägliche Rückreise um seinen Wohnort ( XXXX ) oder seinen Dienstort ( XXXX ) sei ihm nicht gestattet worden. Soweit sich die belangte Behörde auf eine erlassmäßige Regelung berufe, sei es unbeachtlich, da Erlässe für den Verwaltungsgerichtshof nicht bindend seien.

Ferner gebe es im Bereich des Entminungsdienstes einen systemisierten Arbeitsplätze in XXXX oder XXXX . Somit könne es auch keine Außenstellen in XXXX oder XXXX geben. Da von den Bediensteten des Entminungsdienstes erwartet werde, dass sie auch außerhalb der normalen Dienstzeit nach erfolgter Verständigung ihre Aufgaben unverzüglich wahrnehmen und zum sofortigen Dienstantritt bereits seien, hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob nicht Dienststellenbereitschaft, Wohnungsbereitschaft oder ein anderes Dienstzeitmodell anzuordnen gewesen wäre.

Die Tatsache, dass er bei den betreffenden Dienstverrichtungen und Dienstreisen verpflichtet worden sei, sich von Montag bis Freitag in XXXX oder XXXX aufzuhalten, weil ihm eine tägliche Rückreise an seinen Dienstort oder Wohnort verweigert worden sei, stelle nach seinem Rechtsverständnis eindeutig Bereitschaft im Sinne des § 50 Abs. 1 BDG und nicht Rufbereitschaft nach § 50 Abs. 3 leg cit. dar.

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die von ihm in den Monatsnachweisen für die Monate Juni, Juli, August, und September [2018] geforderte Auszahlung einer Bereitschaftsentschädigung in geforderten Ausmaß vorliegen.

Am 02.06.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei sowie der Leiter des Entminungsdienstes des Österreichischen Bundesheeres als Zeugen einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor des Entminungsdienstes des Bundesheeres in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, wobei ihm an der Dienststelle Entminungsdienst (KdoLog) der Arbeitsplatz OrgPlanNr. EM1, PosNr. 010 „SB EMD“ Wertigkeit A3/FG 6, zugewiesen ist. Seine Tätigkeit besteht in der Bergung und Vernichtung von Kriegsrelikten aus der Zeit bis 1955, die im Bundesgebiet aufgefunden werden.

Der Dienstort des Beschwerdeführers befindet sich in XXXX . Der EMD verfügt über zwei Außenstellen, eine in XXXX und eine in XXXX , jeweils im Bereich des militärischen Teils der Flughäfen XXXX .

Der Dienstbetrieb ist so gestaltet, dass während der Normaldienstzeit (Montag von 7:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Dienstag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 15:30 Uhr) jeweils ein Bediensteter an der Außenstelle XXXX bzw. XXXX anwesend ist. Außerhalb der Normaldienstzeiten ist für diese Bediensteten Rufbereitschaft angeordnet. Es besteht keine Verpflichtung sich während der Zeiten der Rufbereitschaft an der Dienststelle aufzuhalten.

Der Beschwerdeführer hat dergestalt in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen in XXXX bzw. XXXX Dienst verrichtet. Konkret handelt es sich um nachfolgend angeführte Zeiträume:

•        25.06.2018 bis 29.06.2018 in XXXX

•        02.07.2018 bis 06.07.2018 in XXXX

•        16.07.2018 bis 20.07.2018 in XXXX

•        06.08.2018 bis 10.08.2018 in XXXX

•        27.08.2018 bis 31.08.2018 in XXXX

•        17.09.018 bis 21.09.2018 in XXXX .
Wenn der Beschwerdeführer in XXXX Dienst versehen hat, nächtigte er in einem Alarmzimmer im Bereich des Fliegerhorstes XXXX , in XXXX nächtigte er in einem Zimmer in der XXXX . Die mit dieser Dienstverrichtung verbundenen Dienstreisen wurden mit den entsprechenden Dienstreiseaufträgen angeordnet und nach den Bestimmungen der RGV vergütet.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Antragstellung, der Aktenlage und den Ergebnissen der Verhandlung vom 02.06.2020. Dabei ist hervorzuheben, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der als Zeuge vernommene Leiter des Entminungsdienstes übereinstimmend angaben, dass keine Verpflichtung bestand sich außerhalb der Normaldienstzeit an der Dienststelle aufzuhalten. Auch in der Dienstanweisung für den Entminungsdienst vom März 2015, GZ. S92620/1-Org/2015, findet sich keine Anordnung, dass sich die Bediensteten an den Außenstellen XXXX bzw. XXXX außerhalb der Normaldienststunden an der Dienststelle aufhalten müssten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 17b Gehaltsgesetz lautet wie folgt:

„Bereitschaftsentschädigung

§ 17b. (1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.

(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

(4) Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Abs. 1 bis 3 bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport.“

Die Bereitschaftsentschädigung nach § 17b GehG gebührt für die Dauer der Bereitschaft (ohne Dienstleistung). Im Fall der Heranziehung zu einer Dienstleistung während der Bereitschaft liegt Normaldienst oder die Erbringung von Überstunden vor (siehe Fellner, Beamten-Dienstrecht, 1, Anmerkung 1 zu § 50 BDG, Seite 132/14b).

Aus der Maßgeblichkeit dessen, was dem Beamten zur Pflicht gemacht wurde, folgt für die Abgrenzung zwischen der Gebührlichkeit der einer Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b Abs. 1 GehG (Dienststellenbereitschaft) und jener gemäß § 17 b Abs. 3 GehG (Rufbereitschaft), dass diese daran anknüpft, ob dem Beamten bei Anordnung des jeweiligen Dienstes (lediglich) die in § 17b Abs. 3 GehG umschrieben Verpflichtung oder aber die tatsächliche Anwesenheit an der Dienststelle im Sinne des §§ 17b Abs. 1 GehG angeordnet wurde (vgl. VwGH, 19.04.2016, GZ. Ra 2016/12/0024).

Im vorliegenden Fall ist angesichts der übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des als Zeugen vernommenen Leiters des Entminungsdienstes davon auszugehen, dass keine Verpflichtung bestand sich außerhalb der Normaldienstzeit an der Dienststelle aufzuhalten. Damit aber liegt es auf der Hand, dass dem vom Beschwerdeführer erhobenen Anspruch auf Vergütung einer Dienststellenbereitschaft gemäß § 17 b Abs. 1 GehG jegliche Grundlage fehlt. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer jeweils im Bereich der Dienststelle XXXX bzw. in XXXX in einer Unterkunft des Bundesheeres genächtigt hat. Es wäre ihm freigestanden außerhalb der Normaldienstzeit an einem anderen Ort seiner Wahl aufzuhalten, dort auch zu nächtigen und dies im Rahmen der Geltendmachung seiner Ansprüche auf Reisekostenvergütung geltend zu machen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 17b Abs. 1 und 3 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.

Schlagworte

Bereitschaftsentschädigung Bereitschaftszeiten BMLS Dienststelle Dienststellenbereitschaft Kommandant Rufbereitschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2215372.1.00

Im RIS seit

07.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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