Entscheidungsdatum
17.06.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I405 1420074-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Gambia (alias Mauretanien), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017, Zl. 298532703-1035686, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2020, zu Recht erkannt:
A) I. Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 12.07.2004 als Staatsangehöriger von Mauretanien einen Asylantrag.
2. Dieser Antrag wurde seitens des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 09.07.2007 gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen und die Ausweisung des BF, dessen Staatsangehörigkeit mit Mauretanien festgestellt worden war, nach Mauretanien angeordnet. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
3. Am 05.09.2008 stellte der BF unter derselben Identität den verfahrensgegenständlichen zweiten Asylantrag.
4. In der Folge wurde eine Sprachanalyse durchgeführt, wonach der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seine Hauptsozialisation in Gambia erfahren habe. Längere Aufenthalte in Mauretanien seien nicht plausibel. Die arabische Sprachkompetenz des BF (der BF demonstrierte auch einige geographische Detailkenntnisse) würden aber auf einen Aufenthalt in einem arabischsprachigen Land wie Mauretanien hindeuten, eventuell auch im Zuge der Migration.
5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.05.2011 wurde dem Vertreter des BF Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Zusammenfassung des eben erwähnten Sprachgutachtens gegeben, ferner wurden allgemeine Feststellungen zur Lage in Gambia übermittelt. In der Stellungnahme vom 01.06.2011 wurde das Gutachten kritisiert und bemängelt, dass keine Feststellungen zu Mauretanien übermittelt worden seien.
6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.06.2011, Zl. 08 08.152-BAW, den neuerlichen Asylantrag des BF § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus.
7. Der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.07.2011, Zl. A2 420.074-1/2011/2E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Bundesasylamt gepflogenen Ermittlungen zu Gambia und damit Annahme einer neuen Sache (wenn Gambia tatsächlich als Herkunftsstaat des BF im asylrechtlichen Sinn angenommen wird) nicht in eine Entscheidung auf der Grundlage des § 68 AVG einfließen hätten dürfen, sondern hätte eine entsprechende rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der §§ 3, 8, 10 AslyG 2005 erfolgen müssen.
8. Am 14.02.2017 wurde der BF einvernommen und wurde dabei ihm das Ergebnis des Sprachgutachtens vorgehalten, welches von ihm bestritten wurde. Der BF blieb bei seinen Angaben, aus Mauretanien zu stammen.
9. In der Folge wurde mit angefochtenem Bescheid vom 17.05.2017 der Asylantrag des BF vom 05.09.2008 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.V) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
10. Dagegen wurde von seiner rechtsfreundlichen Vertretung firstgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafte Beweiswürdigung moniert wurden. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des BF wurde ausgeführt, dass er aus Mauretanien stamme. Das Gutachten sei mangelhaft und in sich widersprüchlich, ohne jedoch weitere Ausführungen hierzu zu tätigen bzw. dem Gutachten auf derselben fachlichen Ebene entgegenzutreten.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.05.2020 in Anwesenheit des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, einer Dolmetscherin für die Sprach Englisch sowie der Lebensgefährtin des BF als Zeugin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der BF aus freien Stücken seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück; er hielt die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. aufrecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige BF ist gambischer Staatsangehöriger und spricht gambisches Englisch.
Ein eingeholtes Sprachgutachten zu den Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen des BF ergab eindeutig, dass aufgrund des spezifisch gambischen Sprachrepertoires des BF und seines erkennbaren Erfahrungshintergrundes in einem außerhalb Mauretaniens liegenden, Gambia miteinschließenden Naturraumes, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des BF in Gambia auszugehen ist.
Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Fulla und ist muslimischen Glaubens.
Seine Identität steht nicht fest, ebenso steht der konkrete Reiseweg des BF von Gambia nach Österreich nicht fest.
Der BF hält sich seit mindestens Juli 2004 in Österreich auf.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Es können keine Feststellungen zu den familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat getroffen werden. Es können auch keine Feststellungen zum Schulbesuch des BF getroffen werden.
In Österreich hat der BF eine Lebensgefährtin, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt und nach muslimischem Recht verheiratet ist. Der BF ist in der Familie bzw. im Umfeld seiner Lebensgefährtin gut integriert. Er führt auch freundschaftliche Beziehungen zu anderen Personen, unter anderem zum Sohn seiner ehemaligen Lebensgefährtin.
Der BF verfügt über rudimentäre Sprachkenntnisse in Deutsch bzw. kann er sich auf einfachem Niveau verständigen. Er hat in Österreich einen Alphabetisierungskurs und zwei Sprachkurse auf dem Niveau A1 besucht, jedoch keine qualifizierten Sprachprüfungen abgelegt.
Der BF geht keiner geregelten Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er verrichtet jedoch seit 2017 ehrenamtlich Tätigkeiten für die Caritas (Lagerarbeiter im Lebensmittellager) und für eine Kirche (Ausgabe von Kleidung). Des Weiteren unterstützt er ältere Menschen in der Landwirtschaft bzw. bei Gartenarbeiten.
Der BF wurde in Österreich mehrmals wegen Verstößen nach dem Suchtmittelgesetzt strafgerichtlich verurteilt: Zuletzt wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 25.03.2014, Zl. XXXX wegen § 27 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Gambia:
Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat der BF stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
1. Politische Lage
Gambia ist eine Präsidialrepublik. Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Präsident Adama Barrow von der United Democratic Party - UDP (AA 18.9.2018). Präsident Barrow war Anfang 2017 in sein Amt eingeführt worden, nachdem er die Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2016 gegen den langjährigen Gewaltherrscher Yahya Jammeh gewonnen hatte (AA 3.8.2018).
Seit den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet werden (KAS 16.5.2018; vgl. HRW 18.1.2018; FH 1.2018), befindet sich das Land in einem tief greifenden und anhaltenden demokratischen Transformations- und Demokratisierungsprozess. Der seit 22 Jahren autoritär regierende Präsident, Yaya Jammeh, wurde abgewählt und durch Adama Barrow ersetzt.
Seither befinden sich im Auftrag der CEDEAO/ECOWAS und auf Bitten der neuen Regierung Militärtruppen in Gambia (KAS 16.5.2018; vgl. FH 1.2018; HRW 18.1.2018), um die Sicherheit des Transformationsprozesses und der aktuellen Regierung zu gewährleisten (KAS 16.5.2018). Die internationale Gemeinschaft hat der Barrow - Regierung erhebliche finanzielle Unterstützung gewährt, einschließlich der Unterstützung bei der Untersuchung vergangener Menschenrechtsverletzungen und der Reform der Sicherheitskräfte und der Justiz (HRW 18.1.2018).
Barrow spricht von einem „neuen Gambia“ - öffnet seither das Land nach außen und reformiert es nach innen (KAS 16.5.2018; vgl. HRW 18.1.2018). Direkt nach seiner Amtsübernahme erklärte Barrow sein Land zur Republik und ließ den Zusatz „Islamische Republik“ streichen. Er stärkt die Freiheit der Bürger, indem Militär- und Polizei-Checkpoints im Land reduziert werden und der Stellenwert von Meinungs- und Pressefreiheit öffentlich beteuert wurde (KAS 16.5.2018). Am 13. 12.2017 wurde das Gesetz der Wahrheits-, Versöhnungs- und Reparationskommission (TRRC) von der Nationalversammlung verabschiedet und vom Präsidenten am 13.1.2018 bestätigt (LHG 2018). Darüber hinaus soll die Truth, Reconciliation and Reparations Commission (TRRC) ihre Arbeit aufnehmen, um das in zwei Jahrzehnten Diktatur begangene Unrecht zu sammeln und aufzuarbeiten (AA 3.8.2018; vgl. KAS 16.5.2018; LHB 2018). In den meisten Fällen gab es keine wirksamen Ermittlungen und die Täter wurden nicht vor Gericht gestellt. Das TRRC-Gesetz sieht die Erstellung einer historischen Aufzeichnung über Art, Ursachen und Ausmaß der im Zeitraum Juli 1994 bis Januar 2017 begangenen Verstöße und Verletzungen der Menschenrechte und die Gewährung einer Entschädigung für die Opfer vor (LHG 2018).
Ein wichtiges Reformvorhaben der Regierung Barrow ist der am 6.2.2018 vorgestellte nationale Entwicklungsplan (The Gambia National Development Plan), der als Grundlage der Beratung der Geberkonferenz am 22.5.2018 in Brüssel gilt. Der Entwicklungsplan betont die Wichtigkeit von Demokratie, guter Regierungsführung, Menschenrechte, sowie Sicherheit und Wohlstand für alle (KAS 16.5.2018). Die innenpolitische Reformbereitschaft Barrows in Gambia wird auch durch das Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe deutlich, das am 18.2.2018 in Kraft trat. Vorerst wurden keine Hinrichtungen mehr vorgenommen, die Abschaffung der Todesstrafe soll noch folgen (KAS 16.5.2018).
In Gambia fanden am 12.4.2018 und am 12.5.2018 Lokal- und Kommunalwahlen statt. Die Wahlen verliefen friedlich ohne Zwischenfälle (KAS 16.5.2018; vgl. UNSC 29.6.2018). Als Bürgermeisterin in der Hauptstadt Banjul wurde mit Rohey Malick Lowe, erstmals eine Frau gewählt (KAS 16.5.2018). Die Vereinigte Demokratische Partei unter der Leitung von Außenminister Ousainou Darboe gewann die Mehrheit der Sitze, während die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction of Ex-Präsident Yahya Jammeh weniger als 15 % der Sitze erlangte. In der Zwischenzeit hat die Regierung weitere Fortschritte gemacht bei der eine Reihe von Reformprozessen, unter anderem in den Bereichen Sicherheitssektor Reform und Übergangsjustiz, durchgeführt wurden (UNSC 29.6.2018).
Die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen Gambias ähneln einer Herkulesaufgabe und stehen unter Zeitdruck. Die Bevölkerung erwartet sichtbare Resultate in der Dezentralisierung des Landes, in der Schaffung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen sowie in der Verbesserung ihrer persönlichen Lebenssituation. Dazu gehört auch ein Sicherheitsgefühl im öffentlichen Raum, die Reform des Sicherheitsapparates, die Aufarbeitung der Schreckenstaten während des Jammeh-Regimes und die sichtbare Entwicklung der Infrastruktur des Landes (KAS 16.5.2018).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624#content_0, Zugriff 18.9.2018
-AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): AA-Bericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442719/4598_1536326072_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-gambia-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 18.9.2018
-FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/281635/411922_de.html, Zugriff 18.8.2016
-HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html, Zugriff 18.9.2018
-KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (16.5.2018): Ein Jahr Demokratie in Gambia, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52476-544-1-30.pdf?180516145500, Zugriff 4.9.2018
-LHB - Law Hub Gambia (2018): Truth, Reconciliation and Reparations Commission (TRRC) Act, https://www.lawhubgambia.com/truth-reconciliation-reparations-commission/, Zugriff 27.9.2018
-UNSC - UN Security Council (29.6.2018): Report of the Secretary-General on the activities of the United Nations Office for West Africa and the Sahel, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438086/1226_1531382798_n1817627.pdf, Zugriff 6.9.2018
-USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 22.8.2016
2.Sicherheitslage
Laut France Diplomatie wird im gesamten Staatsgebiet zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen (FD 18.9.2018; vgl. BMEIA 18.9.2018), vor allem in entlegenen Teilen entlang der südlichen Grenze zum Senegal (BMEIA 18.9.2018). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont. Angesichts möglicher terroristischer Aktivitäten in der ganzen Region Westafrika können jedoch auch in Gambia Anschläge gegen westliche Einrichtungen oder Staatsangehörige nicht ausgeschlossen werden (AA 18.9.2018). Im Rest des Landes wird ein erhöhtes Sicherheitsrisiko ausgerufen (BMEIA 18.9.2018).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624#content_0, Zugriff 18.9.2018
-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.9.2018): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 18.9.2018
-FD - France Diplomatie (18.9.2018): Conseils par pays, Gambie, Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/gambie/, Zugriff 18.9.2018
3.Grundversorgung
Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren zwischen 2014 und 2016 über 200.000 Gambier gezwungen, sich auf humanitäre Hilfe zu verlassen (EASO 12.2017). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v.a. in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet (EASO 12.2017). Das staatliche „Social Welfare Service“ bietet für bedürftige Frauen und Kinder Unterbringung, Nahrung und Kleidung. Nach Angaben der Weltbank sind knapp 40 % der Kinder unter 5 Jahren akut unterernährt. Sozialhilferegelungen etc. bestehen nicht (AA 3.8.2018).
Gambia ist wirtschaftlich schwach. Etwa drei Viertel der Bevölkerung arbeiten in der Landwirtschaft. Familien bauen auch in kleinem Umfang Produkte für den Eigenbedarf an. Viele führen kleine Einzelhandelsgeschäfte (EASO 12.2017).
Die Wirtschaft des Landes ist aufgrund von Rückschlägen abgewürgt (KAS 16.5.2018). Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016/2017 zu Ausfällen (KAS 16.5.2018). Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91 % der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch (KAS 16.5.2018).
Negativ wirkte sich auch die politische Krise des Jahres 2017 aus. Der jüngste Länderbericht des Internationalen Währungsfonds schätzt, dass die Tourismuseinnahmen im ersten Quartal 2017 aufgrund der politischen Turbulenzen um rund ein Drittel (8,8 Mio. $) gesunken sind (EASO 12.2017) und sich nur zögerlich erholten (KAS 16.5.2018). Die Überweisungen (Geldtransfers) von Auswanderern in ihr Heimatland werden auf rund 10% des BIP geschätzt. Im internationalen Handel haben China und Indien die EU (insbesondere Frankreich und Großbritannien) als Hauptexporteur teilweise abgelöst (EASO 12.2017).
Eine zerstörte Wirtschaft, ausgebeutete Staatsressourcen, eine ineffiziente Infrastruktur, enorme soziale Herausforderungen sowie ein Mangel an Möglichkeiten für die junge Bevölkerung waren die Rahmenbedingungen, unter denen Barrow seine Präsidentschaft angetreten hat (KAS 16.5.2018).
Als Jammeh Anfang 2017 ins Exil nach Äquatorialguinea ging, nahm er Vermögenswerte mit unbekanntem Wert mit (EASO 12.2017). Der systematische Diebstahl von Staatseigentum wurde rückwirkend seit 2014 auf 4 % des BIP jährlich geschätzt (KAS 16.5.2018). Laut Medien sei das Land "fast bankrott". Niedrige Ernteerträge, ängstliche Touristen und Investoren sowie wachsende Staatsverschuldung tragen zur weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation bei (EASO 12.2017). Das Land ist auf finanzielle Unterstützung aus dem Ausland angewiesen. Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) machten die Hilfen ausländischer Geber 2013 11% des BIP aus (EASO 12.2017). Die externe Schuldenlast beläuft sich auf über 1 Mrd. US-Dollar (20 % des BIP). Aufgrund der Schuldennotlage können keine neuen Investitionen im Land getätigt werden, der Privatsektor erhält auch keinen Zugang zu Krediten auf dem Finanzmarkt. Die Elektrizitätskrise mit mehrmals täglichen Stromausfällen behindert zudem wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen (KAS 16.5.2018).
Ausländische Geber versprachen der Barrow-Regierung finanzielle Unterstützung unter der Bedingung, dass die Entwicklung der Demokratie gefördert und die Menschenrechte geachtet werden (EASO 12.2017).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): AA-Bericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442719/4598_1536326072_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-gambia-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 20.9.2018
-EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 20.9.2018
-KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.5.2018): Ein Jahr Demokratie in Gambia, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52476-544-1-30.pdf?180516145500, Zugriff 20.9.2018
4.Rückkehr
Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen oder anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu gewähren (USDOS 20.4.2018).
Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht in Gambia. Rückkehrer werden in der Regel von ihrer (Groß-) Familie aufgenommen. Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht. Wegen unerwartet hohen Rückkehrerzahlen v.a. aus Libyen und Anlaufschwierigkeiten des 2017 eingerichteten IOM-Büros besteht zum Stand Mai 2018 ein Rückstau von rund 3.000 Rückkehrern, deren Unterstützungsmaßnahmen noch ausstehen. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich (AA 3.8.2018).
Der UNHCR koordinierte die Regierungsarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration, der Gambia Red Cross Society und anderen Organisationen, um diesen Schutz und diese Unterstützung zu gewährleisten (USDOS 20.4.2018).
Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden. Bislang ist es noch in keinem Fall zu einem Einwand gegen eine beabsichtigte Rückführung gekommen. Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden (AA 3.8.2018).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): AA-Bericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442719/4598_1536326072_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-gambia-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 18.9.2018
-USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/1430134.html, Zugriff 19.9.2018
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Gambia sowie durch Einvernahme des BF und dessen Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.05.2020.
2.2. Zur Person des BF:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren.
Die Feststellung, dass der BF nicht aus Mauretanien stammt, konnte aufgrund des unbedenklichen und schlüssigen Sprachgutachtens zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des BF von XXXX vom 10.05.2011 getroffen werden. Hiernach wurde der BF nämlich mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit in Gambia und nicht in Mauretanien hauptsozialisiert.
Darüber hinaus vermochte weder der BF noch sein Rechtsvertreter diesem Ergebnis substantiiert entgegenzutreten. Zudem ist in diesem Kontext festzuhalten, dass sich aus dem gesamten Sachverhalt keine Indizien dafür ergeben haben, dass der BF von sich aus Bemühungen unternommen hat, an der Klärung seiner tatsächlichen Identität und Herkunft mitzuwirken und entsprechende Bescheinigungsmittel heranzuschaffen. Hierzu hat der BF sich lediglich auf die Auskunft seines Bekannten berufen, ohne jedoch selbst irgendwelche Anstrengungen unternommen zu haben.
Es konnten aufgrund der falschen Herkunftsangabe des BF auch keine Feststellungen zu seiner Familie getroffen werden.
Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellungen hinsichtlich seines Privatlebens sowie seiner Integrationsmaßnahmen ergeben sich vorrangig aus den glaubhaften Ausführungen des BF sowie seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2020.
Die Eheschließung nach muslimischem Recht zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin ergibt sich aus den Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin. Durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergibt sich das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes. Die Feststellung zu den freundschaftlichen Beziehungen des BF zu der Familie und zum sozialen Umfeld seiner Lebensgefährtin gründen auf die übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2020.
Die Feststellung zum Besuch des Alphabetisierungskurses sowie der Sprachkurse ergeben sich aus den jeweiligen Bestätigungen vom 24.04.2018 und 22.11.2019 der Caritas. Die Feststellung zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten des BF gründen auf seinen eigenen glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2020 sowie auf der vorgelegten Bestätigung der Caritas. Die Feststellung zum Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, aktuell abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie aus dem letzten Urteil des BF XXXX vom 28.03.2020 zur Zl. XXXX .
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Gambia (Stand 02.10.2018) samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Gambia in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den BF ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; u.v.a.).
3.2.1. Durch den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26.05.2020 unmissverständlich geäußerten Parteiwillen des BF, welcher auf die Zurücknahme der erhobenen Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des BFA vom 17.05.2017 gerichtet ist, ist der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen.
Daher war das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. einzustellen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Rechtslage
§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
"§ 52 (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
...
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
..."
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
" (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. "
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. "
Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
Bei dieser Interessensabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die bei der Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor dem erkennenden Gericht ergibt, führt der BF 2017 eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen, mit der er nach muslimischem Recht verheiratet ist und im gemeinsamen Haushalt lebt. Dass sie sich im Zeitpunkt des Entstehens dieses Familienlebens ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, tritt angesichts des dargelegten Ausmaßes des tatsächlichen Bestehens des Familienlebens in den Hintergrund. Eine Rückkehrentscheidung würde daher unbestritten in das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Recht auf das Familienleben des BF eingreifen.
Im Hinblick auf sein Privatleben im Bundesgebiet ist auszuführen, dass der BF seit knapp 16 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist. Beim gegenständlichen Antrag handelt es sich zwar um seinen zweiten Antrag, jedoch ist die lange Verfahrensdauer des gegenständlichen Verfahrens von mehr als 12 Jahren nicht allein ihm anzulasten.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; 30. August 2011, 2008/21/0605; 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165).
Es wird auch nicht verkannt, dass der BF in der Vergangenheit mehrmals strafgerichtlich wegen Verstößen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt. So wurde er zuletzt mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 25.03.2014, Zl. XXXX wegen § 27 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF wiederholt geringe Mengen Cannabis erworben und besessen hatte. Als mildern wurde dabei das Geständnis und als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zustandekommen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet. Jedoch kann aufgrund des bereits verstrichenen Zeitraumes seit seiner Entlassung von mehr als fünf Jahren sowie seiner danach gezeigten Integrationsbemühungen, nämlich des Besuches eines Alphabetisierungskurs, von zwei Deutschkursen, seiner ehrenamtlichen Tätigkeit, seiner Frau nach muslimischen Ritus, sowie des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruckes der erkennen Richterin nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft dargelegt, dass er die Taten bereut und er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen will.
Des Weiteren wird auch nicht verkannt, dass der BF falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht hat, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, dass das Privatleben während d Dennoch ist es so, dass im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG im Fall des BF gegeben sind, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen ist. Der Aufenthaltstitel ist gemäß § 54 Abs. 2 Z 2 AsylG zu erteilen.
Bei der Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" müssen die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG kumulativ vorliegen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den BF zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1), einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Da der BF im vorliegenden Fall keine derartige Integrationsprüfung abgelegt sowie keine Nachweise über derart ausreichende Deutschkenntnisse vorgelegt hat, erfüllt er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG nicht, weshalb ihm eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen ist. Der Aufenthaltstitel ist gemäß § 54 Abs. 2 Z 2 AsylG auf eine Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und ist nicht verlängerbar. Das Bundesamt hat diesen Aufenthaltstitel gemäß § 58 AsylG auszufolgen und hat die BF daran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Integration Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Straffälligkeit subsidiärer Schutz Suchtmitteldelikt Verfahrenseinstellung Wiederholungstaten Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I405.1420074.2.00Im RIS seit
07.12.2020Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020